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Document 32001D0185
2001/185/EC: Commission Decision of 27 February 2001 amending for the third time Decision 96/233/EC establishing the list of approved fish farms in Denmark (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 453)
2001/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 453)
2001/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 453)
ABl. L 67 vom 9.3.2001, p. 78–79
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31996D0233 | Ersetzung | Anhang | DATNOT |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 32002D0308 |
2001/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 453)
Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2001 S. 0078 - 0079
Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 453) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/185/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 93/74/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/489/EG(4), hat Dänemark für sein gesamtes Hoheitsgebiet den Status eines von infektiöser hämatopoetischer Nekrose (IHN) freien Gebiets erlangt. (2) Die Mitgliedstaaten können für Fischzuchtbetriebe in einem hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) nicht zugelassenen Gebiet den Status zugelassener, von dieser Krankheit freier Betriebe erwirken. (3) Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe in Dänemark wurde mit der Entscheidung 96/233/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/512/EG(6), festgelegt. (4) Dänemark hat der Kommission für zwei weitere Fischzuchtbetriebe die Nachweise übermittelt, die notwendig sind, um hinsichtlich der VHS für weitere Betriebe den Status zugelassener Betriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erwirken; außerdem hat es die nationalen Bestimmungen übermittelt, die gewährleisten, dass die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderlichen Bedingungen eingehalten werden. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die Nachweise, die Dänemark für diese Zuchtbetriebe vorgelegt hat, geprüft. (6) Die Prüfung der Angaben hat ergeben, dass die betreffenden Zuchtbetriebe die Voraussetzungen von Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen. (7) Folglich kann diesen Betrieben der Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet zuerkannt werden. (8) Diese Betriebe sind in das Verzeichnis der bereits zugelassenen Betriebe aufzunehmen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 96/233/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. (3) ABl. L 27 vom 4.2.1993, S. 35. (4) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 41. (5) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 33. (6) ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 37. ANHANG IN DÄNEMARK HINSICHTLICH DER VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE 1. Vork Dambrug DK - 6040 Egtved 2. Egebæk Dambrug DK - 6880 Tarm 3. Søstremosegård DK - 4400 Kalundborg 4. Bækkelund Dambrug DK - 6950 Ringkøbing 5. Borups Geddeopdræt DK - 6950 Ringkøbing 6. Bornholms Lakseklækkeri DK - 3730 Nexø 7. Langes Dambrug DK - 6940 Lem St. 8. Brænderigårdens Dambrug DK - 6971 Spjald 9. Siglund Fiskeopdræt DK - 4780 Stege