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Document 32001D0181

    2001/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 91/666/EWG des Rates über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven und zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 425)

    ABl. L 66 vom 8.3.2001, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/181/oj

    32001D0181

    2001/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 91/666/EWG des Rates über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven und zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 425)

    Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2001 S. 0039 - 0041


    Entscheidung der Kommission

    vom 22. Februar 2001

    zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 91/666/EWG des Rates über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven und zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 425)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/181/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG(2), insbesondere auf Artikel 7 und 9,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(4), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG ist der Kauf von Antigenen Teil der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven.

    (2) In Anhang I der Entscheidung 91/666/EWG ist festgelegt, welche Mengen und Subtypen von Antigenen als MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft einzulagern sind.

    (3) In Anbetracht der Seuchenlage und auf Anraten des World Reference Laboratory for Foot-and-Mouth Disease, Pirbright, Vereinigtes Königreich, sowie eines Expertengremiums, das eingesetzt worden ist, um bestimmte Vorschriften der Richtlinie 85/511/EWG(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, zu überprüfen, hat die Gemeinschaft bestimmte Subtypen von MKS-Antigenen gekauft.

    (4) Mit der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG(7), wurden Maßnahmen zum Kauf von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A5, A22 und O1 eingeleitet.

    (5) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission vom 23. Mai 1997 über den Kauf von MKS-Antigenen und die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG, wurden Maßnahmen zum Kauf von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A22-Iraq, C1 und ASIA1 eingeleitet.

    (6) Mit der Entscheidung 2000/77/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und über die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(9) wurden Maßnahmen zum Kauf bestimmter Mengen von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A Iran 96, A Iran 99, A Malaysia 97, SAT 1, SAT 2 (East Africa und Southern Africa) sowie SAT 3 eingeleitet.

    (7) Mit der Entscheidung 2000/569/EG der Kommission vom 8. September 2000 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(10) wurden Maßnahmen zum Kauf weiterer Mengen MKS-Virus-Antigene der Stämme A22-Iraq, O1-Manisa, ASIA 1-Shamir, A Malaysia 97, SAT 1, SAT 2 (East Africa und Southern Africa) sowie SAT 3 eingeleitet.

    (8) Anhang I der Entscheidung 91/666/EWG sollte aktualisiert werden, um den Käufen, die die Gemeinschaft in Anbetracht der Seuchenlage getätigt hat, Rechnung zu tragen.

    (9) Es sollte außerdem der Anhang der Entscheidung 2000/112/EG mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG und 97/348/EG aktualisiert werden.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 91/666/EWG wird durch den Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Der Anhang der Entscheidung 2000/112/EG wird durch den Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Februar 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

    (2) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6.

    (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (5) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

    (6) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.

    (7) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21.

    (8) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.

    (9) ABl. L 30 vom 4.2.2000, S. 35.

    (10) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 61.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    Mengen und Subtypen der in den Antigenbanken einzulagernden Antigenreserven

    Wirksame, im Test bewährte Vakzinstämme:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die vorgenannten Stämme sind in ausreichenden Mengen, d. h. mindestens 2 Millionen Dosen je Subtyp, vorrätig zu halten, um eine Notimpfung zu ermöglichen; bei der Mengenbestimmung sind die Risiken zu berücksichtigen, die die einzelnen Subtypen für den Viehbestand der Gemeinschaft darstellen.

    Beim Test am Rind gemäß der Europäischen Pharmakopöe sollte jede Dosis nachweislich eine Potenz von 6 PD50 aufweisen."

    ANHANG II

    "ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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