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Document 32001D0096

2001/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/455/EWG über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 120)

ABl. L 35 vom 6.2.2001, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/96(1)/oj

32001D0096

2001/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/455/EWG über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 120)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0052 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 18. Januar 2001

zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/455/EWG über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 120)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/96/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 91/42/EWG(2) hat die Kommission die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 93/455/EWG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/194/EWG(4), hat die Kommission bestimmte Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche genehmigt.

(3) Die Prüfung der von Österreich, Finnland und Schweden vorgelegten nationalen Notstandspläne durch einen Kontrollbesuch der Kommission hat ergeben, dass die Pläne die Kriterien gemäß der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen und die gewünschten Ziele damit erreicht werden können.

(4) Diese Pläne sollten daher durch eine Änderung der Entscheidung 93/455/EWG genehmigt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/455/EWG wird wie folgt geändert:

In die Liste der Mitgliedstaaten im Anhang werden "Österreich", "Finnland" und "Schweden" aufgenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 13.8.1990, S. 13.

(2) ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29.

(3) ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20.

(4) ABl. L 124 vom 7.6.1995, S. 38.

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