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Document 32001D0012

2001/12/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

ABl. L 3 vom 6.1.2001, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0470 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/12(1)/oj

32001D0012

2001/12/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/2001 S. 0027 - 0027


Entscheidung des Rates

vom 19. Dezember 2000

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2001/12/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden die spezifischen Veterinärmaßnahmen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG(4) seit 1. Januar 2000 von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert, um die Ziele des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags zu verwirklichen.

(2) Es ist festzulegen, welche Bestimmungen für die Verwaltung der betreffenden Ausgaben durch die Gemeinschaft gelten.

(3) Angesichts der Art der Ausgaben sollte die Kommission diese direkt verwalten.

(4) Die Entscheidung 90/424/EWG sollte daher geändert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 90/424/EWG wird folgender Artikel 40a eingefügt:

"Artikel 40a

Im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben werden entsprechend Artikel 98 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(5) von der Kommission direkt verwaltet."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 30. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(5) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

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