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Document 32000R2900
Commission Regulation (EC) No 2900/2000 of 21 December 2000 fixing the amount of private storage aid for certain fishery products in the 2001 fishing year
Verordnung (EG) Nr. 2900/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2001
Verordnung (EG) Nr. 2900/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2001
ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 36–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001
Verordnung (EG) Nr. 2900/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2001
Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0036 - 0036
Verordnung (EG) Nr. 2900/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2001 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21, Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse(2), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Höhe der Beihilfe darf die festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten. (2) Aufgrund der verfügbaren Daten über die in der Gemeinschaft im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr in Verbindung mit der Lagerhaltung festgestellten technischen und finanziellen Kosten empfiehlt es sich, die Beihilfe für das Fischwirtschaftsjahr 2001 in der unten angegebenen Höhe festzusetzen. (3) Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die Kontrolllast zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen. (4) Die in diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für das Fischwirtschaftsjahr 2001 wie folgt festgesetzt: - erster Monat: 175 EUR/t, - zweiter Monat: 0 EUR/t. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.