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Document 32000R2856

    Verordnung (EG) Nr. 2856/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten

    ABl. L 332 vom 28.12.2000, p. 49–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2856/oj

    32000R2856

    Verordnung (EG) Nr. 2856/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten

    Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/12/2000 S. 0049 - 0054


    Verordnung (EG) Nr. 2856/2000 der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/2000(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates vom 31. Juli 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2290/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Bulgarien(4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland(5), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik(7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Rumänien(8), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vom 7. November 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien(9), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2476/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen(10), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Polen(11), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2000(13), wurden die den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas vorgesehenen Regelungen festgelegt. Diese Verordnung sollte geändert werden, damit die in den Verordnungen (EG) Nr. 1349/2000, (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2341/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2475/2000 bzw. in den Verordnungen (EG) Nr. 2766/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 für Milcherzeugnisse vorgesehenen Zugeständnisse ab dem 1. Juli 2000 bzw. ab dem 1. Januar 2001 angewendet werden.

    (2) Um den Marktteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen, ist der Zeitraum, während dessen die Lizenzanträge gestellt werden dürfen, um zehn Tage zu verlängern.

    (3) Die im ersten Halbjahr 2001 verfügbaren Mengen sind zu veröffentlichen, und es müssen weitere technische Änderungen vorgenommen werden.

    (4) Für in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 in ihrer vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung genannte Erzeugnisse, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 verwendeten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(15).

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2508/97 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

    "(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen für Milcherzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien festgelegt.".

    2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

    "(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als 'Einfuhrjahr' der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Juli. Für die Regelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien gilt allerdings als 'Einfuhrjahr' das Kalenderjahr.".

    3. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:"Die Mengen für das erste Halbjahr 2001 sind jedoch in Anhang IV festgesetzt.".

    4. Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Allerdings dürfen die Lizenzanträge für das erste Halbjahr 2001 in den ersten 20 Tagen des Januar 2001 gestellt werden.".

    5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    Die in den Einfuhrregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern geschlossenen Abkommen entweder auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung des Ausführers gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Für die baltischen Staaten wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 allerdings vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 3 im Anhang der zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern geschlossenen Abkommen erteilt.".

    6. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    7. Anhang I.A der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 6 gilt ab 1. Juli 2000. Die Teile "A", "I" und "K" des Anhangs I gelten jedoch ab 1. Januar 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 7.

    (3) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

    (4) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

    (5) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

    (6) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

    (7) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

    (8) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

    (9) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15.

    (10) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8.

    (11) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

    (12) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31.

    (13) ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 53.

    (14) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (15) ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    A. Erzeugnisse mit Ursprung in Polen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C. Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    D. Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    E. Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    F. Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    G. Erzeugnisse mit Ursprung in Estland

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    H. Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    I. Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    K. Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    "ANHANG IV

    Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 verfügbare Gesamtmenge in Tonnen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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