EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2409

Verordnung (EG) Nr. 2409/2000 der Kommission vom 30. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

ABl. L 278 vom 31.10.2000, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2409/oj

32000R2409

Verordnung (EG) Nr. 2409/2000 der Kommission vom 30. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Amtsblatt Nr. L 278 vom 31/10/2000 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2409/2000 der Kommission

vom 30. Oktober 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(2) können Erzeuger, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr den obligatorischen Destillationen unterlagen, die Maßnahmen der vorgenannten neuen Grundverordnung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Verpflichtungen nachweislich nachgekommen sind. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 ist diese Bestimmung noch durch einen Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(4), zu ergänzen, die für die obligatorischen Destillationen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galt.

(2) Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bietet Frankreich die Möglichkeit, den Ankaufspreis für Wein im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu staffeln. Um für die Brenner die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Regelung zu neutralisieren, ist eine gleichartige Staffelung der Destillationsbeihilfen erforderlich. Daher sollte in die entsprechenden Artikel, in denen die Beihilfehöhe festgesetzt ist, eine solche Bestimmung eingefügt werden.

(3) Bei den beiden Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/2000 sollte eine Hoechsttoleranz für die zur obligatorischen Destillation gelieferten Mengen vorgesehen sein. In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine solche Toleranz nur in Artikel 48 festgelegt, in dem es um die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung geht. Daher ist es notwendig, dieselbe Bestimmung auch in Artikel 56 einzufügen, der die Destillation von Wein aus Traubensorten betrifft, die eine doppelte Klassifizierung sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für eine andere Nutzung haben.

(4) Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 enthält eine einschlägige Bestimmung für Erzeugnisse aus der direkten Destillation von Wein aus Traubensorten, die in der Klassifizierung für eine bestimmte Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass aus solchem Wein, für den es eine obligatorische und eine freiwillige Destillation gibt, ein Branntwein hergestellt wird. Irrtümlich ist diese Bestimmung in Abschnitt II von Kapitel I eingefügt worden, das sich nur auf die obligatorische Destillation bezieht. Der genannte Artikel sollte deshalb nach Kapitel III über die gemeinsamen Vorschriften für die Destillationsmaßnahmen verlegt werden.

(5) Die in Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 vorgesehene Frist für die Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Gesamtmenge nach den genehmigten Verträgen im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist zu kurz, um unter allen Gegebenheiten eingehalten werden zu können. Daher ist es angezeigt, diese Frist neu festzulegen.

(6) Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in den Verträgen für die Lieferung zur Destillation ist gemeinschaftsrechtlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Für den Fall jedoch, dass ein Mitgliedstaat dennoch eine solche Angabe verlangt, sollte in Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 eine Hoechsttoleranz für diesen Alkoholgehalt vorgesehen sein.

(7) Es ist erforderlich, dass die vorstehend genannten Änderungen ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 Anwendung finden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87."

2. Dem Artikel 56 werden folgende Absätze angefügt:"Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der in Absatz 1 genannten Beihilfen in der gleichen Weise zu staffeln.

Für die zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 52 dieser Verordnung hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt."

3. Artikel 57 wird gestrichen.

4. In Artikel 63 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmenge der so genehmigten Verträge bei der ersten Mitteilung gemäß Absatz 4 mit, die nach der Genehmigung erfolgt."

5. Dem Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Wird im Vertrag der vorhandene Alkoholgehalt angegeben, so ist zwischen dieser Angabe und dem zum Kontrollzeitpunkt festgestellten Alkoholgehalt eine Abweichung von 1 % vol. zulässig."

6. Es wird folgender Artikel 65a eingefügt:

"Artikel 65a

Merkmale des durch Destillation bestimmter Weine gewonnenen Alkohols

Aus der direkten Destillation von Wein, der aus Traubensorten gewonnen wurde, die in der Klassifizierung für eine Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. gewonnen werden."

7. In Artikel 69 Absatz 3 wird nach dem Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:"Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der unter dem zweiten Gedankenstrich des vorangehenden Unterabsatzes genannten Beihilfe in der gleichen Weise zu staffeln."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(3) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(4) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

Top