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Document 32000R2011

    Verordnung (EG) Nr. 2011/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 241 vom 26.9.2000, p. 5–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/09/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2011/oj

    32000R2011

    Verordnung (EG) Nr. 2011/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 241 vom 26/09/2000 S. 0005 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 2011/2000 des Rates

    vom 18. September 2000

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im März 1994 führte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 486/94(2) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form eines variablen Zolls in Verbindung mit einem Mindesteinfuhrpreis von 113,50 ECU/Tonne gegenüber den Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) ein. Die Ausgangsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. März 1992.

    2. Einleitung der Überprüfung

    (2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der für die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der VR China(3) geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission im Dezember 1998 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

    (3) Der Antrag wurde von Eurométaux, (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die mehr als 95 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft entfielen.

    (4) Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass ausreichende Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung ein(4).

    (5) Die Kommission beschloss gleichzeitig, von sich aus eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, die ausschließlich die Form der Maßnahmen betraf. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass Hinweise dafür vorlagen, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Schadensbeseitigung untergraben wurde, was sich in anhaltenden Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen sowie dem Umstand zeigte, dass die Ausfuhrpreise von chinesischem Flussspat offensichtlich niedriger blieben als der Mindesteinfuhrpreis.

    3. Untersuchung

    (6) Die Kommission unterrichtete offiziell die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Hersteller im Ausfuhrland, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands von der Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte diesen Parteien und allen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung genannten Frist selbst meldeten, Fragebogen zu. Unterrichtet wurde auch ein Hersteller in Südafrika, das als Vergleichsland gewählt wurde; diesem Hersteller wurde ebenfalls ein Fragebogen zugesandt. Die Kommission gab außerdem den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (7) Der Fragebogen wurde von allen antragstellenden Gemeinschaftsherstellern beantwortet. Neun chinesische Ausführer/Händler, allesamt Mitglied der China Chamber of Commerce of Metal, Mineral, and Chemical Importers and Exporters ("CCCMC") beantworteten den Fragebogen für Ausführer/Händler. Dieser Fragebogen wurde außerdem von einem unabhängigen Händler, Cometals, New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und von CMC Trading AG, Zug, Schweiz, beantwortet.

    (8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller:

    - Minersa, Bilbao, Spanien

    - Nuova Mineraria Silius, Cagliari, Italien

    - Sachtleben Bergbau, Lennestadt, Deutschland

    - Sogerem, Albi, Frankreich

    b) Verwender in der Gemeinschaft:

    - Ausimont SpA, Mailand, Italien

    - Bayer, Leverkusen, Deutschland

    - Fluorsid, Assemini, Italien

    - ICI Chemicals, Runcorn, Vereinigtes Königreich

    (9) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. März 1998 bis zum 28. Februar 1999, insbesondere die Monate März bis September 1998 und Februar 1999 ("UZ"). Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 28. Februar 1999 (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flussspat der Säurequalität sowie der Keramikqualität in Filterkuchenform oder in Pulverform mit einem Gehalt an Calciumfluorid (CaF2) von 97 GHT oder weniger des KN-Codes ex25292100 (TARIC-Code 2529 21 00 10) oder einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT des KN-Codes ex25292200 (TARIC-Code 2529 22 00 10) ("Flussspat"). Zur Herstellung von Flussspat wird Erz gefördert, zerbrochen und durch Flotation getrennt. Dabei entsteht Flussspat mit unterschiedlichem Calciumfluoridgehalt. Flussspat in Filterkuchenform oder Pulverform unterscheidet sich nur im Feuchtigkeitsgehalt und ist im Hinblick auf seine Verwendung austauschbar. Flussspat wird in erster Linie als Ausgangsstoff zur Herstellung von Fluorwasserstoffsäure verwendet, die vor allem zur Herstellung von Fluorkohlenwasserstoffen, den Ausgangssäuren für Aerosole, Kältemittel und Kunstharzschaum, dient und zur Herstellung des in der Aluminiumindustrie verwendeten Aluminiumfluorids und fluorhaltiger Chemikalien, z. B. Lösungsmittel, benutzt wird. Da alle Arten von Flussspat die gleichen oder vergleichbare materielle und chemische Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, werden sie, wie in der Untersuchung, die zur Einführung der überprüften Maßnahmen führte, als eine einzige Ware angesehen.

    2. Gleichartige Ware

    (11) Wie bereits in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt und in dieser Untersuchung wieder bestätigt wurde, sind der aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Flussspat und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Flussspat und der im Vergleichsland hergestellte und dem auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Flussspat gleichartig oder in ihren grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und ihren Verwendungen sehr ähnlich.

    Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die Feststellung, dass sich die Verfahren zur Förderung und Verarbeitung von Flussspat ähneln, und zwar trotz der Unterschiede bei den Gewinnungsmethoden, dem CaF2-Gehalt der Vorkommen und den Herstellungsverfahren, die sich weltweit und auch innerhalb der Gemeinschaft von Hersteller zu Hersteller unterscheiden können. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Gemeinschaftshersteller und die chinesischen Ausführer einige gemeinsame Kunden haben.

    (12) Aus diesen Gründen werden der in die Gemeinschaft ausgeführte Flussspat, der auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt verkaufte Flussspat und der in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Flussspat als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

    (13) Trotz der Einführung von Antidumpingmaßnahmen erhöhte sich das Volumen der Flussspatausfuhren aus der VR China während der Anwendung des Zolls beträchtlich von 62935 Tonnen im Jahre 1995 auf 155200 Tonnen im Jahre 1998, das den größten Teil des UZ in der vorstehenden Definition (vgl. Randnummer 9) umfasst. Für den UZ wurde geprüft, ob das Dumping anhielt oder ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich war.

    1. Normalwert

    a) Vergleichsland

    (14) Der Normalwert für die Einfuhren aus der VR China wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Daten für ein Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. In der Ausgangsuntersuchung wurde Südafrika als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft gewählt. Deshalb wurde in der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung vorgeschlagen, dieses Land zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen. Ein kooperierender Ausführer/Händler und mehrere Flussspatverwender in der Gemeinschaft machten geltend, dass Südafrika ungeeignet sei, da der Rohstoffzugang dort schwieriger sei als in der VR China. Konkret wurde behauptet, dass die Flussspatvorkommen in Südafrika nicht dieselben natürlichen Vorteile besäßen wie die in der VR China und dass deshalb die Förder- und Verarbeitungskosten in den südafrikanischen Bergwerken höher seien als in den chinesischen. Diese Parteien machten jedoch keine Änderung der Situation seit der vorausgegangenen Untersuchung geltend. Sie schlugen Mexiko und Kenia als Vergleichsländer vor, in denen angeblich die natürlichen Gegebenheiten mit denen in der VR China vergleichbar seien.

    (15) Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission in allen Ländern, in denen bekanntermaßen Flussspat in ausreichenden Mengen hergestellt wird, die Hersteller zur Mitarbeit aufforderte. Im Einzelnen bat sie einen Hersteller in Südafrika, einen Hersteller in Marokko, vier Hersteller in Mexiko und einen Hersteller in Kenia um Mitarbeit. Nur der südafrikanische Hersteller arbeitete uneingeschränkt mit. Keines der anderen angeschriebenen Unternehmen beantwortete den Fragebogen fristgerecht. Der kenianische Hersteller übermittelte nach Ablauf der Frist eine unvollständige Antwort.

    (16) Angesichts der Tatsache, dass ein repräsentativer südafrikanischer Hersteller mitarbeitete und dass andere Länder als Vergleichsländer weniger geeignet erschienen, wurde Südafrika als Vergleichsland gewählt.

    (17) In dieser Hinsicht waren die Inlandsverkäufe des kooperierenden südafrikanischen Herstellers repräsentativ (vgl. Randnummer 20), während der erwähnte kenianische Hersteller keinerlei Inlandsverkäufe auswies.

    (18) Wie die Untersuchung, die zur Einführung der überprüften Maßnahmen führte, ergab, waren Fördermethode, Qualität und Herstellungsverfahren des südafrikanischen Herstellers mit denen der chinesischen Hersteller vergleichbar. Die angeblichen Unterschiede beim Rohstoffzugang in Südafrika und der VR China wurden wie in der Ausgangsuntersuchung beim Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert (vgl. Randnummer 26) gebührend berücksichtigt. Alle Parteien wurden ordnungsgemäß über die endgültige Wahl Südafrikas als Vergleichsland unterrichtet.

    b) Ermittlung des Normalwerts

    (19) Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Angaben des kooperierenden südafrikanischen Herstellers ermittelt. Der Name dieses Unternehmens wird nicht veröffentlicht, da es nur unter der Voraussetzung mitarbeitete, dass seine Identität von der Kommission vertraulich behandelt wird.

    (20) Gemäß Artikel 2 der Grundverordnung wurde zunächst geprüft, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware für die chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden südafrikanischen Herstellers entsprachen im UZ etwas weniger als 5 % der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft aus der VR China, machten aber während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahmen im Allgemeinen mehr als 5 % aus. Unter diesen Umständen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die südafrikanischen Inlandsverkäufe repräsentativ für die chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft waren. Ferner wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten, d. h. dass die Inlandspreise alle Kosten deckten. Folglich wurde der Normalwert anhand des Verkaufspreises auf dem Inlandsmarkt ermittelt.

    2. Ausfuhrpreis

    (21) Da viele der chinesischen Ausführer/Händler, die der CCCMC angehören, zur Mitarbeit bereit waren, wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung in dieser Untersuchung eine Stichprobe von neun dieser Ausführer/Händler gebildet. Ihre Ausfuhrgeschäfte waren zusammengenommen repräsentativ, denn sie entsprachen 70 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft im Jahre 1998, also in dem Zeitraum, für den bei Bildung der Stichprobe Angaben vorlagen.

    (22) Da die chinesischen Ausführer/Händler zur Ausfuhr an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft verkauften, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

    (23) Die Grundlage für die Ermittlung der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft bildeten die Preise, die der kooperierende US-amerikanische Ausführer/Händler Cometals angab, und die Preise, die anhand der Daten errechnet wurden, die die kooperierenden chinesischen Ausführer/Händler übermittelten. Da die kooperierenden chinesischen Ausführer/Händler auf der Stufe fob chinesischer Hafen verkauften, wurde zur Ermittlung ihrer cif-Werte zu diesen fob-Preisen ein angemessener Betrag für Seefracht- und Versicherungskosten addiert, der nach den Angaben der kooperierenden Verwender in der Gemeinschaft bestimmt wurde.

    3. Vergleich

    (24) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    (25) So wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie den Kreditkosten vorgenommen.

    (26) Zwei Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften sind besonders zu erwähnen:

    - Der chinesische Flussspat wird im Nasszustand in die Gemeinschaft ausgeführt, während der südafrikanische Hersteller seine Ware auf dem Inlandsmarkt im Trockenzustand verkauft. Wie bei der vorausgegangenen Untersuchung wurde der Normalwert deshalb berichtigt, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung des Unterschieds des Marktwerts von nassem und trockenem Flussspat (also der Trocknungskosten) und eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und die Gewinne.

    - Die Untersuchung, die zur Einführung der überprüften Maßnahmen führte, ergab, dass die VR China wegen des leichteren Rohstoffzugangs, der sich auf die Reinheit der Ware auswirkt, einen natürlichen Vorteil vor Südafrika hat, und dass deswegen in Südafrika verglichen mit der VR China bestimmte zusätzliche Kosten anfallen. Dementsprechend wurde der Normalwert bei der Ausgangsuntersuchung berichtigt, um diesen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschied auszugleichen. Da dieser natürliche Vorteil nach wie vor besteht, wurde beschlossen, für die Zwecke dieser Überprüfung die gleiche Berichtigung des Normalwerts vorzunehmen wie in der Ausgangsuntersuchung.

    (27) Die kooperierenden chinesischen Ausführer/Händler beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, da der südafrikanische Hersteller an die Verwender verkaufe, während die chinesischen Ausführer/Händler an Einführer/Händler verkauften. Nach einer eingehenderen Untersuchung dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass eine Berichtigung für den Unterschied bei den Handelsstufen gerechtfertigt war. Da der kooperierende südafrikanische Hersteller nicht an die beiden genannten Handelsstufen verkauft, wurde die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Ziffer ii) im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen mit 10 % seiner Bruttospanne veranschlagt.

    4. Dumpingspanne

    (28) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert ergab, dass im UZ nach wie vor Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne (ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) dem Betrag entsprach, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg. Die festgestellte Dumpingspanne war jedoch niedriger als in der Ausgangsuntersuchung. Der geringere Umfang des Dumpings ist im Wesentlichen eine Folge des Anstiegs der Ausfuhrpreise infolge des chinesischen Ausfuhrlizenzsystems und der Form des Antidumpingzolls (variabler Zoll).

    5. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (29) Da für den UZ ein Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass das Dumping im Falle eines Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht anhalten würde.

    D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    1. Vorbemerkungen

    (30) Nachdem ein Anhalten des Dumpings im UZ nachgewiesen wurde, wurde geprüft, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ist. Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Entwicklung der chinesischen Ausfuhrpreise zwischen 1993 und dem UZ, die Auswirkungen des 1994 von den chinesischen Behörden eingeführten Ausfuhrlizenzsystems und die Lage in der VR China in Bezug auf die Flussspatproduktion, die Produktionskapazität und die Lagerbestände.

    2. Entwicklung der Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft

    (31) Parallel zu der Einführung der Antidumpingmaßnahmen stiegen die Ausfuhrpreise des chinesischen Flussspats nach und nach an und erreichten im Durchschnitt auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft fast den Mindestpreis von 113,5 ECU je Tonne (Trockengewicht). Konkret stiegen die Preise von 86 ECU im Jahre 1993 auf 111 ECU im Jahre 1998 (jeweils je Tonne Trockengewicht). Dies scheint darauf hinzudeuten, dass der Mindestpreis einen Preisanstieg begünstigte. Deshalb würde sich die Lage im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich wieder umkehren, d. h. die Ausfuhrpreise würden wieder sinken.

    3. Die Auswirkungen des chinesischen Ausfuhrlizenzsystems

    (32) Die chinesische Regierung führte 1994 für eine Reihe von Mineralien, darunter auch Flussspat, eine Ausfuhrregelung ein, bei der eine Jahresausfuhrhöchstmenge und eine Ausfuhrlizenzgebühr kombiniert wurden. Die Einführung dieses Systems fiel zeitlich mit der Einführung der Antidumpingzölle auf Flussspat und der Anwendung von Antidumpingzöllen auf andere von dem System betroffene Mineralien zusammen. Erklärtes Ziel des Systems war es, die Ausfuhrmengen von Flussspat und anderen Mineralien zu stabilisieren und einen Verfall der Ausfuhrpreise infolge des Drucks durch die internationale Konkurrenz zu verhindern. In der Tat führte es dazu, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft stiegen. 1998 wurde die Hoechstmenge zunächst abgeschafft, dann aber 1999 wieder eingeführt; die Ausfuhrlizenzgebühr blieb seit ihrer Einführung ununterbrochen in Kraft. Die Ausfuhrlizenzen werden versteigert und den Unternehmen zugeteilt, die die höchsten Preise oder Preise über dem Durchschnittspreis anbieten.

    (33) Seit seiner Einführung wurde das Ausfuhrlizenzsystem mehrfach stark geändert; so wurde beispielsweise das System der Hoechstmengen 1998 vorübergehend ausgesetzt. Die chinesische Regierung kann es also ohne vorherige Ankündigung ändern oder ganz abschaffen, wenn sich die Bedingungen auf den internationalen Märkten ändern oder das System seinen Zweck nicht erfuellt. Dann könnten die Ausfuhrpreise wieder fallen, vor allem, wenn auch die geltenden Antidumpingmaßnahmen auslaufen sollten.

    (34) Da dieses System von den Behörden des Ausfuhrlandes völlig autonom verwaltet wird, sollte seine Existenz jedenfalls keinen Einfluss auf die Entscheidung der Gemeinschaftsinstitutionen haben, ob sie die Antidumpingmaßnahmen nach einer Untersuchung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung aufrechterhalten oder nicht.

    4. Produktion, Produktionskapazität und Lagerbestände der Chinesen

    (35) Bei dieser Untersuchung arbeitete kein chinesischer Flussspathersteller mit. Die chinesischen Behörden und die CCCMC wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antworten verschiedener von dieser Überprüfung betroffener Parteien als lückenhaft angesehen würden, wenn sie nicht uneingeschränkt mitarbeiteten. Innerhalb der festgelegten Frist wurden keine Informationen übermittelt. Folglich musste die Kommission ihre Feststellungen zur chinesischen Flussspatproduktion sowie zu Produktionskapazität und Lagerbeständen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Sie verwendete Informationen aus Marktanalysen in der betroffenen Branche, die Angaben eines international führenden Händlers mit der betroffenen Ware und öffentlich zugängliche Informationen anderer Antidumpingbehörden.

    (36) Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung einen Anstieg der chinesischen Produktionskapazität für die betroffene Ware und der Lagerbestände und damit die Gefahr einer Zunahme der chinesischen Ausfuhren, die einen weltweiten Preisverfall einleiten könnte. Tatsächlich erhöhte sich die Kapazität zur Produktion von Flussspat der Säurequalität zwischen 1993 und 1998 um 26 %. Angesichts dieser Kapazitätsausweitung verringerte sich die Kapazitätsauslastung, die für 1998 im Falle von saurem Flussspat auf 59 % geschätzt wird. Außerdem wurden in der VR China große Lagerbestände angelegt. All dies führt zu einer Lage von besonderer Brisanz, denn die Flussspatproduktion (saure Qualität) der Chinesen macht rund 52 % der Weltproduktion aus, und ihre Ausfuhren entsprechen rund 38 % der Weltproduktion.

    5. Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten des Dumpings

    (37) Aus den folgenden Gründen:

    - die Flussspatausfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft im UZ waren gedumpt;

    - die Entwicklung der chinesischen cif-Ausfuhrpreise ist im Wesentlichen der Existenz der überprüften Antidumpingmaßnahmen und des von der chinesischen Regierung autonom eingeführten und verwalteten Ausfuhrlizenzsystems zu verdanken;

    - da dieses System jederzeit abgeschafft werden kann, bietet es keine Garantie dafür, dass die Ausfuhrpreise auf dem derzeitigen Niveau bleiben;

    - die chinesischen Flussspathersteller haben ihre Produktionskapazität für Flussspat enorm ausgeweitet, beträchtliche Lagerbestände angelegt, und die Kapazitätsauslastung ist derzeit äußerst gering;

    wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings bei stark steigenden Mengen besteht.

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (38) Die Untersuchung ergab, dass auf die kooperierenden Gemeinschaftshersteller im UZ mehr als 95 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfielen. Daher bilden diese Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie werden nachstehend als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezeichnet.

    F. ANALYSE DER LAGE AUF DEN GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR DIE BETROFFENE WARE

    1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (39) Bei der Ermittlung des sichtbaren Verbrauchs wurden folgende Zahlen zugrundegelegt: die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Parteien in der Gemeinschaft, die Gesamteinfuhrmengen aus der VR China nach den Angaben in den Fragebogen für Ausführer/Händler, die in Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus anderen Drittländern und die Daten der Statistischen Ämter Österreichs, Finnlands und Schwedens über die Einfuhren vor 1995.

    (40) Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller an verbundene Parteien zur internen Weiterverarbeitung wurden als Verkäufe auf dem gebundenen Markt angesehen und deshalb beim Gemeinschaftsverbrauch und generell bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Diese Schlussfolgerung stütze sich auf die Feststellung, dass der für den gebundenen Markt produzierte Flussspat nicht mit dem Flussspat auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrierte und den verbundenen Parteien zu Verrechnungspreisen verkauft wurde.

    (41) Der Antragsteller behauptete, dass auch ein Teil der Einfuhren aus Namibia und Südafrika bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs nicht berücksichtigt werden sollte, da diese Einfuhren an mit den Ausführern verbundene Verwender in der Gemeinschaft verkauft würden und als solche für den gebundenen Markt bestimmt seien.

    (42) Die Untersuchung ergab, dass beide Länder die betroffene Ware an verbundene und an unabhängige Unternehmen verkauften. Außerdem kauften die verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft die betroffene Ware auch bei unverbundenen Anbietern. Da keine klare Unterscheidung dieser beiden Arten von Verkäufen möglich war, wurde beschlossen, bei der Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs alle Einfuhren zu berücksichtigen.

    (43) Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch von rund 284300 Tonnen im Jahre 1993 auf 392700 Tonnen im Jahre 1994 und 400900 Tonnen im Jahre 1995; 1996 lag er bei 470700 Tonnen und stieg dann im Jahre 1997 auf 491800 Tonnen und 1998 auf 496200 Tonnen. Damit erhöhte sich der Flussspatverbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 75 %, mit der stärksten Zunahme zwischen 1993 und 1994 (+ 38 %) und zwischen 1995 und 1996 (+ 17 %). Dieser Anstieg hängt mit der Entwicklung der Aluminiumnachfrage und der Nachfrage nach Fluorkohlenwasserstoffen (Kältemittel) und deren spezifischen Anforderungen an den Flussspat zusammen. Von Bedeutung ist auch die Entwicklung neuer Verwendungen bei der Weiterverarbeitung.

    2. Einfuhren aus dem betroffenen Land

    a) Einfuhrvolumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (44) Das Volumen der Flussspateinfuhren mit Ursprung in der VR China erhöhte sich beträchtlich von rund 60400 Tonnen im Jahre 1993 über 62900 Tonnen 1994, 68500 Tonnen 1995, 109300 Tonnen 1996, 128800 Tonnen 1997 auf 155200 Tonnen im Jahre 1998. Die chinesischen Flussspatausfuhren in die Gemeinschaft stiegen somit im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt rund 157 % und nahmen folglich schneller zu als der Gemeinschaftsverbrauch.

    (45) Der Anteil der Einfuhren aus der VR China an den Flussspateinfuhren der Gemeinschaft insgesamt schwankte zwischen 26,7 % und 50,6 %. Am höchsten war er im UZ.

    (46) Der Anteil der Einfuhren aus der VR China am Gemeinschaftsmarkt lag 1993 bei 21,3 %; nach einem Rückgang auf 16 % im Jahre 1994 und 17,1 % im Jahre 1995 stieg er 1996 auf 23,2 % und lag 1997 bei 26,2 % und 1998 bei 31,3 %. Dies entspricht einem Anstieg von insgesamt 10 Prozentpunkten im Bezugszeitraum. Der niedrigere Marktanteil 1994 und 1995 ist auf die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im März 1994 und die Einführung des chinesischen Ausfuhrlizenzsystems im April 1994 zurückzuführen.

    b) Entwicklung und Verhalten der Preise der betroffenen Einfuhren

    i) Preisentwicklung

    (47) Den Anworten auf den Fragebogen für Ausführer/Händler war zu entnehmen, dass die Preise des chinesischen Flussspats auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft zwischen 1993 und dem UZ um 29 % auf ein Niveau knapp unter dem Mindestpreis von 113,5 EUR je Tonne stiegen. Vor allem zwischen 1993 und 1997 stiegen die Preise des chinesischen Flussspats kontinuierlich von 86,06 ECU je Tonne auf 114,58 ECU je Tonne. Der Rückgang der chinesischen Preise zwischen 1997 und 1998 fiel zeitlich mit der Abschaffung der von der VR China festgelegten Ausfuhrhöchstmenge zusammen, die zu einem generellen Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise auf allen Ausfuhrmärkten führte.

    ii) Preisverhalten

    (48) Das Preisverhalten der chinesischen Einfuhren im UZ wurde ermittelt durch einen Vergleich der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den durchschnittlichen Preisen, die die kooperierenden chinesischen Ausführer/Händler und die nicht in der Gemeinschaft ansässigen Händler unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, wobei diese Preise auf dieselbe Handelsstufe berichtigt wurden.

    (49) Die chinesischen Preise lagen in diesem Zeitraum rund 12 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. In der vorausgegangenen Untersuchung betrug die Preisunterbietungsspanne 41 %.

    3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion

    (50) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum von rund 276000 Tonnen im Jahre 1993 auf rund 363800 Tonnen im Jahre 1998. Der Hoechststand wurde 1995 mit 372300 Tonnen erreicht.

    b) Produktionskapazität

    (51) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde auf der Grundlage der Flotationskapazität ermittelt, die den Engpass bei der Flussspatproduktion darstellt. Sie sank zwischen 1993 und 1998 von 518000 Tonnen auf 502000 Tonnen, was einem Rückgang von 3 % im Bezugszeitraum entspricht.

    c) Kapazitätsauslastung

    (52) Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 53 % im Jahre 1993 auf 60 % im Jahre 1994 und 72 % im Jahre 1995; 1996 und 1997 lag sie bei 68 % und erreichte 1998 wieder 72 %. Die niedrige Auslastung 1993 und 1994 ist, wie bei der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt, auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zurückzuführen. Die Antidumpingmaßnahmen begannen erst nach 1994 zu greifen, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dann mit höherer Kapazitätsauslastung arbeiten konnte.

    d) Verkaufsvolumen

    (53) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft stiegen zwischen 1993 und 1998 von rund 120000 Tonnen auf rund 189000 Tonnen. Besonders stark war der Anstieg 1995, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmenge durch eine Preissenkung auf 191600 Tonnen erhöhen konnte. Diese Preissenkung diente der Verteidigung seines Marktanteils in der Gemeinschaft.

    e) Marktanteil

    (54) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft sank zwischen 1993 und 1998 von 42,1 % auf 38,1 % mit einem Hoechststand im Jahre 1995. Der Marktanteil von 47,8 % im Jahre 1995 entspricht dem generellen Rückgang der Einfuhren in die Gemeinschaft in jenem Jahr wegen der niedrigen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die jedoch seine Rentabilität verschlechterten. Nach 1995 ging der Marktanteil kontinuierlich zurück und fiel insgesamt im Vergleich zu 1993 um vier Prozentpunkte.

    f) Preisentwicklung

    (55) Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Flussspat auf dem Gemeinschaftsmarkt ging zwischen 1993 und 1995 zurück und stieg dann zwischen 1995 und 1998 generell wieder an; am höchsten war er 1997. Das niedrige Preisniveau 1995 entsprach der bereits erwähnten Strategie des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seinen Marktanteil durch eine Preissenkung zu verteidigen. Zwischen 1995 und 1997 stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; gleichzeitig erhöhten sich auch die chinesischen Preise und die Flussspatnachfrage. Zwischen 1997 und 1998 gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wieder leicht zurück, was zeitlich mit einem Rückgang der chinesischen Einfuhrpreise zusammenfiel.

    g) Rentabilität

    (56) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, stieg zwischen 1993 und 1998 von - 11,8 % auf 0,9 %.

    h) Beschäftigung

    (57) Die Anzahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank zwischen 1993 und 1998 von 696 auf 689.

    i) Lagerbestände

    (58) Die Lagerbestände der Gemeinschaftshersteller verringerten sich zwischen 1993 und 1998 kontinuierlich von rund 50000 Tonnen auf 28400 Tonnen; dies entspricht einem Rückgang um 43 %. 1993 entsprachen die Lagerbestände 18 % der Produktion, 1998 waren es 8 %.

    j) Investitionen

    (59) Die Gesamtinvestitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Flussspat stiegen zwischen 1993 und 1998 von rund 2,2 Mio. ECU auf rund 9,4 Mio. ECU.

    k) Schlussfolgerung

    (60) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahre 1994 war insgesamt eine Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten. Er bemühte sich anhaltend um eine Rationalisierung der Herstellungsverfahren und führte neue Investitionen durch. Trotz einer generellen Verbesserung der Lage konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen nicht ganz von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholen, vor allem, was seine Rentabilität angeht. Sie blieb zwischen 1993 und 1997 negativ. Die Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 1997 fiel zeitlich mit einem generellen Anstieg seiner Verkaufspreise in der Gemeinschaft und der Steigerung seiner Produktivität zusammen. Dennoch konnte er nur knapp seine Kosten decken, und seine Geschäftsergebnisse blieben eindeutig hinter dem zurück, was in einer Branche wie dieser unter normalen Marktbedingungen erreicht werden könnte.

    (61) Deshalb wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, obwohl sich seine Lage nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen verbesserte, nicht vollständig erholte und weiter in einer schwierigen Lage ist.

    4. Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

    (62) Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft trotz der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im März 1994 zunahmen. Tatsächlich stiegen die Flussspateinfuhren aus der VR China zwischen 1993 und 1998 um 157 %, und ihr Marktanteil in der Gemeinschaft erhöhte sich von 21,3 % auf 31,3 %. Zwar nahmen in dem gleichen Zeitraum auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 58 % zu, aber sie verloren doch gegenüber den chinesischen Einfuhren an Marktanteil. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt sank von 42,1 % auf 38,1 %.

    (63) Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 29 %. Diese Preisentwicklung steht im Zusammenhang mit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im März 1994 und der Einführung des chinesischen Ausfuhrlizenzsystems, das weltweit zu einem Anstieg der chinesischen Preise beitrug, im gleichen Jahr. Ab 1996 stiegen die Preise stärker; in dieser Zeit konnte auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise erhöhen und seine Verluste verringern.

    (64) Im Juli 1998 schaffte das Ministerium für Außenhandel und Wirtschaftliche Zusammenarbeit die Hoechstmenge ab und behielt nur die Lizenzgebühr bei. Gleichzeitig sanken die chinesischen Preise, vor allem in der zweiten Hälfte von 1998 und im Jahre 1999, und es zeigte sich, welcher Spielraum für Preissenkungen bei dem chinesischen Flussspat ohne Antidumpingmaßnahmen besteht.

    5. Einfuhrmengen und Einfuhrpreise anderer Drittländer

    (65) Das Volumen der Flussspateinfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum zwischen 1993 und 1998 von rund 104100 Tonnen auf 151700 Tonnen. Der Marktanteil dieser Länder sank jedoch zwischen 1993 und 1998 insgesamt von 36,6 % auf 30,6 %.

    (66) Die Preise dieser anderen Ausfuhrländer stiegen zwischen 1993 und 1998 um 20 %, lagen jedoch, abgesehen von den Preisen Marokkos, im Durchschnitt unter den Preisen der VR China. Die Tatsache, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise Namibias und Südafrikas niedriger waren als die chinesischen Preise, ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass ein Teil der Ausfuhren an verbundene Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde, und zwar vermutlich zu Verrechnungspreisen. Im Falle Kenias und Mexikos scheinen die Preise den größeren Anteil an Verunreinigungen zu berücksichtigen, der zu niedrigeren Preisen führt, da dadurch den Verwendern zusätzliche Kosten entstehen.

    (67) Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Flussspateinfuhren aus anderen Drittländern nur begrenzte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Außerdem wurde festgestellt, dass die chinesischen Ausführer in der Lage waren, ihre Marktposition in der Gemeinschaft nicht nur zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sondern auch zu Lasten der anderen Drittländer deutlich zu verbessern.

    G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

    (68) Die folgenden Faktoren wurden untersucht, um die voraussichtlichen Auswirkungen eines Auslaufens der geltenden Maßnahmen zu beurteilen: die Lage der Flussspatindustrie in der VR China, die Entwicklung der chinesischen Flussspatausfuhren in andere Drittländer und die voraussichtlichen Auswirkungen eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    1. Analyse der Lage der Flussspatindustrie in der VR China

    a) Produktion, Produktionskapazität, Lagerbestände

    (69) Der Antragsteller behauptete, dass die Flussspatproduktion und die Produktionskapazität für die betroffene Ware in der VR China im Bezugszeitraum sehr stark angestiegen seien und ein Niveau deutlich über dem Weltverbrauch pro Jahr erreicht hätten. Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen drohe deshalb eine weitere Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China.

    (70) Die chinesischen Ausführer/Händler behaupteten, dass ein Anstieg ihrer Flussspatausfuhren in die Gemeinschaft im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen des gestiegenen Inlandsverbrauchs und der Kontrollen von Produktion und Produktionskapazität durch die chinesischen Behörden sehr unwahrscheinlich sei.

    (71) Nach Auffassung einiger Verwender in der Gemeinschaft stellte das Produktionsniveau und die Produktionskapazität in der VR China im UZ für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Bedrohung dar, weil der chinesische Inlandsverbrauch stieg und Drittländer, die bisher nicht von der VR China kauften (z. B. Indien), mit der Einfuhr chinesischen Flussspats begannen. Außerdem sei angesichts des Nachfrageanstiegs auf dem US-amerikanischen Markt damit zu rechnen, dass sich die chinesischen Ausfuhren auf diesen Markt konzentrieren.

    (72) Den verfügbaren Informationen zufolge stiegen Produktion und Produktionskapazität der Chinesen im Bezugszeitraum kontinuierlich an (vgl. Randnummer 36). So erhöhte sich die Produktionskapazität zwischen 1993 und 1998 von 1,9 Mio. Tonnen auf 2,4 Mio. Tonnen. In dem gleichen Zeitraum stieg die Produktion von 0,8 Mio. Tonnen auf 1,4 Mio. Tonnen. Gleichzeitig war die Kapazitätsauslastung gering; 1998 lag sie bei rund 59 %. Der chinesische Inlandsverbrauch wird auf rund 300000 Tonnen pro Jahr geschätzt. Außerdem wurden in dem genannten Zeitraum in der VR China große Lagerbestände angelegt.

    (73) Angesichts einer solchen Produktionskapazität und der Möglichkeit, dass das chinesische Lizenzsystem abgeschafft wird, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass ohne Antidumpingmaßnahmen wieder große, das derzeitige Einfuhrvolumen übersteigende Mengen gedumpten Flussspats aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt drängen.

    b) Das chinesische Ausfuhrlizenzsystem

    (74) Wie unter Randnummer 32 dargelegt, führte die chinesische Regierung im April 1994 ein Ausfuhrlizenzsystem bestehend aus einer jährlichen Ausfuhrhöchstmenge und einer Ausfuhrlizenzgebühr für die Ausfuhr chinesischen Flussspats ein.

    (75) Das System wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert: Mitte 1998 wurde die Hoechstmenge ausgesetzt, so dass ab der zweiten Hälfte nur noch die Lizenzgebühr in Kraft war. Anfang 1999 führten die chinesischen Behörden die Hoechstmenge wieder ein. 1998 betrug die Lizenzgebühr im Durchschnitt rund 20,3 ECU je Tonne. Wenn also die Ausfuhren zu einem Preis von 113,5 ECU verkauft werden, läge der eigentliche Ausfuhrpreis ohne Lizenzgebühr bei 93,2 ECU.

    (76) Der Antragsteller behauptete, dass das chinesische Lizenzsystem möglicherweise bald abgeschafft wird, so dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen ein Anstieg der chinesischen Flussspatausfuhren zu niedrigeren Preisen in die Gemeinschaft drohe.

    (77) Die chinesischen Ausführer/Händler machten geltend, dass das Lizenzsystem dem Schutz der Flussspatressourcen dient und die Stabilität und Zuverlässigkeit des Flussspatmarktes gewährleisten soll. Die Annahme, dieses System werde bald abgeschafft, sei unbegründet. Außerdem werde das System im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen nicht abgeschafft.

    (78) Jegliche Annahme über die künftige Entwicklung des Lizenzsystems ist reine Spekulation. Die Analyse des chinesischen Lizenzsystems zeigte jedoch, dass es seit seiner Einführung mehrfach geändert und dass die Hoechstmenge 1998 vorübergehend abgeschafft wurde. Die hohe chinesische Lizenzgebühr zeigt außerdem, über welchen Spielraum für Preissenkungen die chinesischen Flussspathersteller verfügen. Außerdem kann die Schlussfolgerung, dass ein Anhalten des schädlichen Dumpings wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, nicht von der Existenz eines Ausfuhrlizenzsystems abhängig gemacht werden, das von der Regierung eines Drittlands zum Schutz seiner Ressourcen eingeführt und verwaltet wird.

    c) Entwicklung der Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft

    (79) Die Antidumpingmaßnahmen scheinen zu einer schrittweisen Erhöhung der Ausfuhrpreise der chinesischen Ausführer geführt zu haben. Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen könnte sich diese Situation daher umkehren und die Ausfuhrpreise könnten wieder sinken, wie die Erfahrungen von 1998 und die hohe chinesische Ausfuhrlizenzgebühr bestätigen.

    (80) Außerdem kauften 1998 in mehreren Fällen Verwender chinesischen Flussspat zu Preisen unterhalb des Mindestpreises und mussten folglich die Antidumpingzölle zahlen.

    2. Voraussichtliche Auswirkungen eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (81) Erstens ist festzuhalten, dass ein antragstellender Gemeinschaftshersteller seine Flussspatproduktion nach dem UZ einstellte, als er seinen größten Kunden an die chinesische Konkurrenz verlor. Dass dies in einer Zeit geschah, in der Antidumpingmaßnahmen galten, spricht für die Möglichkeit, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen anhält.

    (82) Zweitens ergab die Untersuchung, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sogar während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen durch die betroffenen Einfuhren unter Druck gesetzt wurden. Die Untersuchung zeigte, dass die Antidumpingmaßnahmen sich positiv auf die Preise auswirkten; ohne diese Maßnahmen dürften die Preise jedoch wieder fallen und die Preisunterbietung würde wahrscheinlich auf höherem Niveau fortgesetzt. Wie groß der Spielraum für einen Rückgang der chinesischen Preise ist, zeigt die Ausfuhrlizenzgebühr, die 1998 im Durchschnitt 20,3 ECU betrug. Würde dieser Betrag vom Ausfuhrpreis abgezogen, ergäbe sich eine Preisunterbietungsspanne von 26,7 %. Eine solche Preisunterbietung würde wahrscheinlich beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu schweren Verlusten führen.

    (83) Ohne Antidumpingmaßnahmen ist drittens zu erwarten, dass große Mengen gedumpten Flussspats zu Billigpreisen in die Gemeinschaft eingeführt werden. Dann würden die Gemeinschaftshersteller wahrscheinlich zusätzliche Verkaufseinbußen erleiden und Marktanteile an die chinesischen Ausführer verlieren.

    3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

    (84) Aus den folgenden Gründen:

    - die chinesischen Flussspathersteller haben ihre Produktionskapazität enorm ausgeweitet, große Lagerbestände angelegt, und die Kapazitätsauslastung war äußerst gering;

    - die Entwicklung der chinesischen cif-Ausfuhrpreise war im Wesentlichen den geltenden Antidumpingmaßnahmen und der Existenz eines von der chinesischen Regierung eingeführten Ausfuhrlizenzsystems zu verdanken; dieses System garantiert nicht, dass die Ausfuhrpreise im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen auf demselben Niveau beibehalten werden;

    - ohne Antidumpingmaßnahmen könnten die chinesischen Ausführer sehr niedrige Preise in Rechnung stellen, vor allem, wenn man die Höhe der Ausfuhrlizenzgebühr berücksichtigt; ein Anhalten der Preisunterbietung ist daher sehr wahrscheinlich;

    - der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage;

    - in einer Reihe von Fällen kauften Verwender in der Gemeinschaft chinesischen Flussspat zu Preisen unterhalb des Mindestpreises;

    wurde der Schluss gezogen, dass die durch die gedumpten chinesischen Einfuhren verursachte Schädigung im Falle eines Auslaufens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde und sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Falle weiter verschlechtern würde.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (85) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eindeutig der Schluss gezogen werden konnte, dass eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft wäre. Zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen untersucht, und zwar die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

    (86) In der vorausgegangenen Untersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Form eines Mindestpreises dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Bei der jetzigen Untersuchung handelt es sich um eine Überprüfung, d. h. es wird eine Situation untersucht, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten. Der Zeitpunkt und die Art dieser Untersuchung ermöglichen also eine Bewertung aller etwaigen unerwünschten negativen Auswirkungen der überprüften Antidumpingmaßnahmen.

    (87) Die Kommission forderte alle oben genannten interessierten Parteien mit entsprechenden Fragebogen zur Übermittlung von Informationen auf, um die möglichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung bzw. eines Auslaufens der Maßnahmen zu prüfen. Der Fragebogen wurde von keinem Einführer beantwortet. Der Fragebogen wurde von neun Verwendern beantwortet.

    1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (88) Die Untersuchung ergab, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nutzten. In den vergangen Jahren unternahm er erhebliche Anstrengungen, um seine Produktivität durch Rationalisierungen zu verbessern. Tatsächlich stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 33 %, und während des gesamten Zeitraums wurde kontinuierlich investiert. 1998 waren die Investitionen besonders hoch, was zeigt, dass der Wirtschaftszweig lebensfähig ist und beabsichtigt, seine Tätigkeit fortzusetzen.

    (89) Dennoch befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor in einer schwierigen Lage, vor allem in Bezug auf die Rentabilität. In dieser Situation kann sich jede Änderung des geschäftlichen Umfelds der betroffenen Ware äußerst negativ auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken.

    (90) Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich verschlechtern würde. Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wäre daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    2. Interesse der Einführer

    (91) Keiner der unabhängigen Einführer beantwortete den Fragebogen. Diese mangelnde Mitarbeit könnte darauf hindeuten, dass die im März 1994 eingeführten Antidumpingmaßnahmen die Lage der Einführer nicht nennenswert verschlechterten. Diese Annahme wird durch die Tatsache untermauert, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum kontinuierlich zunahmen und die Einführer folglich die Ware weiterhin aus der VR China beziehen konnten.

    (92) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen die wirtschaftliche Lage der Einführer auch künftig nicht verschlechtern würde.

    3. Interesse der Verwender in der Gemeinschaft

    a) Vorbemerkungen

    (93) Flussspat ist ein Basisrohstoff, der in einer Vielzahl von Waren mit hohem Wertzuwachs weiterverarbeitet wird. Beim ersten Schritt der Weiterverarbeitung entsteht Fluorwassserstoffsäure (nachstehend "FWS" genannt), die ihrerseits zur Herstellung von Fluorkohlenwasserstoffen (Ausgangsstoffe für Kälte- und Lösemittel und Kunstharzschaum), Aluminiumfluorid (Aluminiumherstellung) und andere chemische Derivate verwendet wird.

    b) Angaben der kooperierenden Parteien

    (94) Die kooperierenden Verwender kauften 1998 die Gesamtheit des aus der VR China eingeführten Flussspats und rund 80 % des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Flussspats.

    (95) Der Umsatz dieser kooperierenden Unternehmen betrug 1998 26465 Mio. ECU, von denen 682 Mio. ECU (2,6 %) auf Verwendungen von Flussspatderivaten entfielen. Die Verwenderindustrie besteht aus kleinen, mittleren und großen Unternehmen, die 1998 stark investierten. Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Flussspatderivatesektors stieg zwischen 1996 und 1998 von 3,7 % auf 6,3 %.

    (96) Die Untersuchung ergab, dass auf Flussspat rund 30 % der Gesamtherstellkosten von FWS und zwischen 5 % und 20 % der Kosten für FWS-Derivate entfallen.

    c) Argumente der Verwender

    i) Abhängigkeit von den Einfuhren

    (97) Einige Verwender behaupteten, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, da die Verwender wegen der begrenzten Produktionskapazität in der Gemeinschaft von den Einfuhren abhängig seien. Eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen könne in der Gemeinschaft zu einer Angebotsverknappung führen, während die Nachfrage nach Flussspat durch technologische Entwicklungen und neue Vorschriften steige.

    (98) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestritt nicht, dass Einfuhren aus Drittländern notwendig sind, um die Gemeinschaftsnachfrage nach Flussspat zu decken. Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen bestehe aber nicht darin, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern zu gewährleisten, dass diese Einfuhren zu fairen Preisen erfolgen.

    (99) Die Untersuchung ergab, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen den Gemeinschaftsmarkt nicht gegen die chinesischen Einfuhren abschotteten. Vielmehr stiegen die Einfuhren aus der VR China zwischen 1994 und 1998 nach einem Nachfrageanstieg um 146 %. In dem gleichen Zeitraum nahmen auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 58 % zu.

    (100) Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verwender daran hindert, die Ware aus der VR China zu beziehen; die Beibehaltung eines gewissen "Sicherheitsnetzes" kann jedoch dazu beitragen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von der Schädigung erholt. Eine Angebotsverknappung ist im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aus den genannten Gründen nicht zu erwarten.

    ii) Wettbewerbsnachteile

    (101) Einige Verwender behaupteten, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischem Flussspat in der Gemeinschaft zu künstlich erhöhten Flussspatpreisen führen würden, so dass die Verwender der betroffenen Ware im Wettbewerb mit Konkurrenten in der Gemeinschaft, die den Flussspat nicht aus der VR China beziehen, und mit anderen Konkurrenten auf dem Weltmarkt benachteiligt würden. Dies werde zu einer Verlagerung der FWS-Produktion in die USA und die VR China führen, wo Flussspat billiger sei, und in der Gemeinschaft entsprechende Arbeitsplatzverluste sowie Investitions- und Gewinneinbußen in den Industrien mit hohem Wertzuwachs nach sich ziehen, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Flussspatverwender von existentieller Bedeutung sind.

    (102) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass die verarbeitende Industrie während der Anwendung der Maßnahmen in der Gemeinschaft umfassend investierte und das Argument der Produktionsverlegung dadurch widerlegt sei.

    (103) Die Untersuchung ergab, dass die Flussspatverwender in der Gemeinschaft zwischen 1996 und 1998 erhebliche Investitionen durchführten. Außerdem waren die Flussspatpreise in den USA höher als in der Gemeinschaft. In der Tat lagen die Preise der chinesischen Einfuhren in die USA 7 % über denen der chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft. Die Gewinne der Verwender stiegen zwischen 1996 und 1998 trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Durchschnitt von 3,7 % auf 6,3 %.

    (104) Was die Verlagerung der FWS-Herstellung in die VR China angeht, so ist zu bemerken, dass FWS eine äußerst gefährliche Ware ist, die sich für einen weiten Transport nicht eignet. Eine Verlegung der FWS-Herstellung in die VR-China zöge also in der Praxis auch die Verlegung der gesamten Verarbeitung in die VR China nach sich. Die Angaben der kooperierenden Verwender für den Zeitraum der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen scheinen diese Argumentation zu widerlegen. Tatsächlich investierten die Verwender während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen massiv in die Weiterverarbeitung in der Gemeinschaft. Aus diesen Gründen erscheint eine Verlegung der gesamten Weiterverarbeitung in die VR China im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht wahrscheinlich.

    (105) Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in ihrer derzeitigen Form dürfte daher für die Verwenderindustrie nicht zu Wettbewerbsnachteilen führen.

    iii) Alternative Bezugsquellen

    (106) Eine Reihe großer Hersteller von Flussspatderivaten ist vollständig von Einfuhren abhängig. Die Verwender machten geltend, dass Flussspat aus anderen Drittländern, z. B. Kenia und Mexiko, erhebliche Verunreinigungen enthalte, so dass die VR China die zuverlässigste Bezugsquelle sei. Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China werde daher den Verwendern den Zugang zu Flussspat hoher Qualität erschweren.

    (107) Hierzu ist erstens zu sagen, dass die Einfuhren aus den anderen Drittländern während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen infolge eines Anstiegs der Nachfrage trotz der unterschiedlichen Reinheitsgrade zunahmen. Die Einfuhren aus Mexiko beispielsweise versechsfachten sich, und die Einfuhren aus Kenia stiegen um 57 %. Dieser Flussspat scheint sich also für bestimmte Verwendungen der verarbeitenden Industrie durchaus zu eignen.

    (108) Zweitens deutet der starke Anstieg der Einfuhren aus der VR China darauf hin, dass die 1993 eingeführten Maßnahmen die chinesischen Einfuhren nicht vom Gemeinschaftsmarkt ausschlossen, sondern zu einem Preisanstieg führten.

    (109) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen den Zugang zu Flussspat aller Qualitäten für die Verwender nicht erschweren dürfte.

    4. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

    (110) Nach der Prüfung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen wurde festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt wahrscheinlich zu einem relativ stabilen Flussspatpreis führen würde, der die wirtschaftliche Lage der Verwender während der Anwendung der geltenden Maßnahmen anscheinend nicht verschlechterte. Außerdem könnte sich die schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Schutz gegen die gedumpten Einfuhren verschlechtern und seine Lebensfähigkeit gefährdet werden.

    (111) Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass in diesem Fall keine zwingenden Gründe im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsinteresse gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    I. INTERIMSÜBERPRÜFUNG

    (112) Die chinesischen Ausführer/Händler behaupteten, dass die Einleitung der Interimsüberprüfung, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkte, nicht rechtmäßig war, da keine Beweise dafür vorlagen, dass eine Änderung der Form der Maßnahmen notwendig war. Der Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung habe keine Angaben über die Wirkungslosigkeit der geltenden Antidumpingmaßnahmen enthalten.

    (113) Hierzu ist zu sagen, dass die Kommission die Interimsüberprüfung, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkte, von sich aus einleitete. Die Einleitung dieser Überprüfung wurde damit begründet, dass die in dem Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung enthaltenen Angaben des Antragstellers darauf hindeuteten, dass die Wirksamkeit der betroffenen Maßnahmen untergraben wurde.

    (114) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, obwohl er im Bezugszeitraum an Marktanteil verlor, dank der Antidumpingmaßnahmen in ihrer derzeitigen Form vor allem zwischen 1996 und 1998 seine Preise erhöhen und dadurch seine Verluste verringern konnte. Während der Geltungsdauer der Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch, vor allem, was seine Rentabilität angeht, nicht vollständig erholen. Die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form scheinen also wirksam zu sein und sich dazu zu eignen, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine vollständige Erholung zu ermöglichen; sie sollten daher nicht geändert werden.

    (115) In Bezug auf die Verwender ergab die Untersuchung, dass die Antidumpingmaßnahmen in ihrer derzeitigen Form ihre wirtschaftliche Lage nicht nennenswert verschlechterten.

    (116) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen in ihrer derzeitigen Form aufrechterhalten werden sollten.

    J. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (117) Die betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

    (118) Aus all diesen Gründen sollte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der auf der Grundlage des Mindestpreises von 113,50 ECU/Tonne (Trockengewicht) ermittelte geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der VR China, der mit der Verordnung (EG) Nr. 486/94 eingeführt wurde, aufrechterhalten werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Flussspat in Filterkuchenform oder in Pulverform der KN-Codes ex25292100 (TARIC-Code 2529 21 00 10) und ex 2529 22 00 (TARIC-Code 2529220010) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zollbetrag entspricht der Differenz zwischen einem Mindestpreis von EUR 113,50/Tonne (Nettotrockengewicht) und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    (3) In den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden und daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) zur Bestimmung des Zollwerts aufgeteilt wird, wird der vorstehende Mindestpreis um einen Prozentsatz gesenkt, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht dann der Differenz zwischen dem reduzierten Mindesteinfuhrpreis und dem reduzierten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. Védrine

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

    (2) ABl. L 62 vom 5.3.1994, S. 1.

    (3) ABl. C 276 vom 4.9.1998, S. 2.

    (4) ABl. C 62 vom 4.3.1999, S. 3. Geändert durch ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 23.

    (5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 20.7.1999, S. 25).

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