This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000R1040
Council Regulation (EC) No 1040/2000 of 16 May 2000 amending Regulation (EC) No 1255/1999 on the common organisation of the market in milk and milk products
Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 118 vom 19.5.2000, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999R1255 | Ersetzung | Artikel 31.14 | 26/05/2000 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32007R1234 | 01/07/2008 |
Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 118 vom 19/05/2000 S. 0001 - 0001
Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999(4) werden für bestimmte unter jene Verordnung fallende Erzeugnisse, wenn sie in Form von in deren Anhang II genannten Waren ausgeführt werden, auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, und des Unterschieds zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen Erstattungen gewährt. (2) In mehreren landwirtschaftlichen Sektoren, insbesondere Getreide, Zucker, Reis und Eier, legt die Kommission fest, für welche Waren Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, einschließlich der nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren, wodurch die notwendige Flexibilität für eine möglichst effiziente Nutzung der verfügbaren Finanzmittel gewährleistet werden soll. Deshalb ist es angezeigt, die Kommission auch für den Sektor Milcherzeugnisse zu ermächtigen, die Waren zu bestimmen, für die Erstattungen gewährt werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 31 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhält folgende Fassung: "(14) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, sowie sämtliche Änderungen von Anhang II werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 erlassen. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 8, 10, 11 und 12 für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang II dieser Verorndung genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Capoulas Santos (1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 31. (2) Stellungname vom 3. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 14. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.