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Document 32000R0115

    Verordnung (EG) Nr. 115/2000 der Kommission vom 19. Januar 2000 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG

    ABl. L 14 vom 20.1.2000, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/115/oj

    32000R0115

    Verordnung (EG) Nr. 115/2000 der Kommission vom 19. Januar 2000 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG

    Amtsblatt Nr. L 014 vom 20/01/2000 S. 0014 - 0014


    VERORDNUNG (EG) Nr. 115/2000 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 2000

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch den Beschluß 97/803/EG(2), im folgenden "ÜLG-Beschluß" genannt,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 108b Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses ist bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 für eine Jahresmenge von 3000 t Zucker die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG zugelassen.

    (2) Bei den nationalen Behörden sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 zwei Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge eingereicht worden, die über die nach dem ÜLG-Beschluß zulässige Hoechstmenge von 3000 t hinausgeht.

    (3) Überschreiten die beantragten Erzeugnismengen die Jahresmenge von 3000 t Zucker, so legt gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 die Kommission im Wege einer Verordnung einen auf alle bereits eingereichten Lizenzanträge anzuwendenden einheitlichen Kürzungssatz fest und setzt die Einreichung neuer Anträge für das laufende Jahr aus.

    (4) Die Kommission hat somit nunmehr den Kürzungssatz für die zu erteilenden Einfuhrlizenzen festzulegen und die Einreichung neuer Lizenzanträge für das Jahr 2000 auszusetzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Den Einfuhrlizenzanträgen die gemäß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses am 3. Januar 2000 für eine Menge von 732,300 t Zucker des KN-Codes 1701 11 90 am 6. Januar 2000 für eine Menge von 3000 t Zucker des KN-Codes 1701 99 10 eingreicht worden sind, wird im Umfang von 80,37939 % der beantragten Mengen stattgegeben.

    Artikel 2

    Die Einreichung neuer Lizenzanträge wird für das Jahr 2000 ausgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 2000

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50.

    (3) ABl. L 349 vom 19.12.1997, S. 26.

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