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Dokumentas 32000L0071
Commission Directive 2000/71/EC of 7 November 2000 to adapt the measuring methods as laid down in Annexes I, II, III and IV to Directive 98/70/EC of the European Parliament and of the Council to technical progress as foreseen in Article 10 of that Directive (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 zur Anpassung der Messverfahren der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt (entsprechend Artikel 10 der Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 zur Anpassung der Messverfahren der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt (entsprechend Artikel 10 der Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 287 vom 14.11.2000, p. 46—50
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Weitere Sonderausgabe(n)
(CS, ET, LV, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 026 S. 65 - 69
Galioja
Sąsaja | Aktas | Pastaba | Susijęs padalinys | Nuo | iki |
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įstatymo pataisa | 31998L0070 | Ersetzung | Anhang 2 | 04/12/2000 | |
įstatymo pataisa | 31998L0070 | Ersetzung | Anhang 3 | 04/12/2000 | |
įstatymo pataisa | 31998L0070 | Ersetzung | Anhang 4 | 04/12/2000 | |
įstatymo pataisa | 31998L0070 | Ersetzung | Anhang 1 | 04/12/2000 |
Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 zur Anpassung der Messverfahren der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt (entsprechend Artikel 10 der Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 287 vom 14/11/2000 S. 0046 - 0050
Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 zur Anpassung der Messverfahren der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt (entsprechend Artikel 10 der Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 98/70/EG werden umweltbezogene Spezifikationen für unverbleite Otto- und Dieselkraftstoffe festgelegt. Die Anhänge I bis IV dieser Richtlinie enthalten die Prüfverfahren (und das Datum ihrer Veröffentlichung), anhand derer die Qualität der Otto- und Dieselkraftstoffe im Hinblick auf diese Spezifikationen bestimmt wird. (2) In den Europäischen Normen 228 und 590 werden ebenfalls qualitative Spezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe festgelegt, um sicherzustellen, dass diese Produkte angemessen funktionieren. Diese Normen wurden kürzlich aktualisiert und vom Europäischen Komitee für Normung am 29. Oktober 1999 verabschiedet. Die Prüfverfahren für einige qualitative Merkmale, die ebenfalls zu den umweltbezogenen Spezifikationen der Anhänge I bis IV der Richtlinie 98/70/EG zählen, wurden ebenfalls aktualisiert bzw. aufgrund des technischen Fortschritts geändert. Die Prüfverfahren der Anhänge I bis IV sollten mit denen der EN-Normen 228 und 590 übereinstimmen, da dies die Anwendung der Richtlinie erleichtern und ihre Aktualisierung gemäß dem technischen Fortschritt sicherstellen würde. (3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10 eingesetzten Ausschusses, der unter anderem die Kommission bei der Anpassung der Richtlinie 98/70/EG an den technischen Fortschritt unterstützen soll - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 98/70/EG werden durch die Anhänge I bis IV dieser Richtlinie ersetzt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. November 2000 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. ANHANG I UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR Typ: Ottokraftstoff >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOR Typ: Dieselkraftstoff >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III UMWELTBEZOGENE RICHTSPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR Typ: Ottokraftstoff >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV UMWELTBEZOGENE RICHTSPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOR Typ: Dieselkraftstoff >PLATZ FÜR EINE TABELLE>