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Document 32000H0043

    2000/43/EG: Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 1999 für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2000 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4491) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 14 vom 20.1.2000, p. 36–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2000/43/oj

    32000H0043

    2000/43/EG: Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 1999 für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2000 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4491) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 014 vom 20/01/2000 S. 0036 - 0041


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 1999

    für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2000 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4491)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/43/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG hat die Kommission dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 31. Dezember eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft zu übermitteln, um die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß den Anhängen II der genannten Richtlinien zu sichern.

    (2) Die Kommission sollte alljährlich ein Kontrollprogramm empfehlen. Die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung, Durchführung und Berichterstattung zu den drei früheren Kontrollprogrammen gewonnene Erfahrung zeigt, daß Mehrjahresprogramme besonders wirksam und praktisch sind. In der vorliegenden Empfehlung sollte der Rahmen für künftige Programme angegeben werden.

    (3) Die Kommission sollte sich schrittweise einem System zuwenden, das die Abschätzung der tatsächlichen Schädlingsbekämpfungsmittelaufnahme mit der Nahrung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/642/EWG ermöglicht. Zur leichteren Durchführbarkeit solcher Schätzungen müssen Daten über die Kontrolle der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Mit Rücksicht auf die einzelstaatlichen finanziellen Möglichkeiten für die Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich die Proben von vier bis fünf Produkten analysieren. Die einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten generell an 20 Nahrungsmitteln in einer Reihe von Fünfjahreszyklen kontrolliert werden.

    (4) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle im Jahr 2000 empfohlen wird, läßt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Azephat, Benomyl-Gruppe, Chlorpyriphos, Iprodion und Methamidophos nachprüfen, da diese (in Anhang IA als Gruppe A gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits von 1996 bis 1999 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung kontrolliert wurden.

    (5) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle in den Jahren 2000 und 2001 empfohlen wird, läßt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Diazinon, Metalaxyl, Methidathion, Thiabendazol und Triazophos nachprüfen, da diese (in Anhang IA als Gruppe B gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits von 1997 bis 1999 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung kontrolliert wurden.

    (6) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 empfohlen wird, läßt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Chlorpyriphosmethyl, Deltamethrin, Endosulfan, Imazalil, Lambdacyhalothrin, Maneb-Gruppe, Mecarbam, Permethrin, Pirimiphosmethyl und Vinclozolin nachprüfen, da diese (in Anhang IA als Gruppe C gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits 1998 und 1999 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung kontrolliert wurden.

    (7) Für die Anzahl der Probenahmen der koordinierten Sondervorschriften ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission geschaffen worden(4). Dabei läßt sich aufgrund einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, daß die Untersuchung einer Gesamtzahl von 459 Proben mit 99prozentiger Gewißheit zum Nachweis einer Probe führt, die Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände über dem LOD aufweist, wenn davon ausgegangen wird, daß 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über dem LOD enthalten. Die Gesamtzahl der in jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden Proben sollte im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen angesetzt und in Anhang IB angegeben werden, wobei mindestens 12 Proben pro Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

    (8) Leitlinienentwürfe betreffend Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen, veröffentlicht in Anhang II(5) der Empfehlung für ein Kontrollprogramm 1999, sind von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten in Oeiras, Portugal, am 15. und 16. September 1997 erörtert und in der Untergruppe Pflanzenschutzmittelrückstände der Arbeitsgruppe Pflanzenschutz am 20. und 21. November 1997 zur Kenntnis genommen worden. Es wurde vereinbart, daß diese Leitlinienentwürfe soweit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und aufgrund dieser Erfahrung überarbeitet werden sollen.

    (9) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG sollen die Mitgliedstaaten die Kriterien angeben, nach denen die einzelstaatlichen Inspektionsprogramme ausgearbeitet worden sind, wenn sie der Kommission Informationen über die Durchführung im vorhergehenden Jahr übermitteln. Diese Informationen sollen die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien, anhand deren diese Zahlenwerte festgesetzt wurden. Ferner sollten Einzelheiten über die Zulassung nach Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(6) von Laboratorien zur Durchführung der Analysen angegeben werden.

    (10) Die Ergebnisse von Kontrollprogrammen eignen sich besonders für die Behandlung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Für die Weitergabe dieser Informationen von der Kommission an die Mitgliedstaaten in Diskettenform sind Formate entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission in dem genormten Format übermitteln. Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

    (11) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG GEGEBEN:

    1. Für die in Anhang IA angegebenen Kombinationen von Produkt/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand auf der Grundlage der in Anhang IB je Mitgliedstaat für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenanzahl sind Proben zu entnehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, an Gemeinschafts- und an Drittlandwaren entsprechend Rechnung getragen wird. Eines der Erzeugnisse soll auf mindestens ein mögliches Schädlingsbekämpfungsmittel mit akutem Risiko untersucht werden, indem das jeweilige Erzeugnis auf die Einzelbestandteile der gemischten Probe wie folgt untersucht wird: Es sind zwei Proben einer angemessenen Anzahl Stoffe zu entnehmen, die möglichst von einem einzigen Hersteller stammen; wird in der ersten gemischten Probe ein nachweisbarer Gehalt an dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, so werden die Stoffe der zweiten Probe einzeln analysiert; im Jahr 2000 gehören hierzu die Kombinationen Gurken und Methamidophos und/oder Birnen und Chlormequat.

    2. Bis zum 31. August 2001 sind die Ergebnisse für den Teil der Sondervorschriften, wie sie für das Jahr 2000 in Anhang IA vorgesehen sind, unter Angabe der verwendeten Analysemethoden und der erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen(7) in einem der in den Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft(8) dargestellten Formate festzuhalten.

    3. Bis zum 31. August 2000 sind der Kommission und den Mitgliedstaaten alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Kontrolljahr 1999 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Hoechstrückstandsgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen. Zu übermitteln sind insbesondere:

    3.1. die Ergebnisse ihrer innerstaatlichen Programme betreffend die Schädlingsbekämpfungsmittel in den Anhängen II der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG im Verhältnis zu den Einheitswerten und, sofern diese von der Gemeinschaft noch nicht festgesetzt worden sind, im Verhältnis zu den geltenden innerstaatlichen Werten;

    3.2. Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten haben anwenden können;

    3.3. Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG zu erfolgen hat (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Durchschrift des Zulassungsdokuments usw.).

    Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Dezember 1999

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

    (2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

    (3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    (4) Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1; Band 2, S. 372.

    (5) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 30; früher veröffentlicht als Kommissionsdokument VI/7826/97.

    (6) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

    (7) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 30.

    (8) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 48.

    ANHANG IA

    Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel/Produkt, die im Rahmen der Sondervorschriften gemäß Nummer 1 der Empfehlung kontrolliert werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IB

    Anzahl der von jedem Mitgliedstaat im Jahr 2000 im Rahmen des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft zu nehmenden Proben

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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