EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D2298

Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 263 vom 18.10.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/2298/oj

32000D2298

Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 263 vom 18/10/2000 S. 0001 - 0002


Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. September 2000

zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft(3) zielt darauf ab, dass eine solche Statistik der Gemeinschaft den Informationsbedarf, der sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, besser deckt.

(2) Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Durchführung der Entscheidung 96/411/EG wird eine positive Bilanz der Anwendung dieser Entscheidung gezogen.

(3) Der Prozess der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die Anforderungen, die sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben, ist noch nicht abgeschlossen.

(4) Sowohl die interne Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik als auch das externe Umfeld der Osterweiterung und der Beginn der neuen Runde von multilateralen Handelsverhandlungen lassen es ratsam erscheinen, die Festlegung des statistischen Bedarfs zu verbessern und gegebenenfalls den geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen, der die Bereiche der statistischen Informationen über die gemeinsame Agrarpolitik festlegt, die die Mitgliedstaaten der Komission übermitteln müssen.

(5) In der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002(4) wird die Fortführung der Aktionen empfohlen, die auf die Verbesserung der bestehenden Agrarstatistiken sowie auf die Planung der künftigen Entwicklungen zur Deckung des Bedarfs der gemeinsamen Agrarpolitik abzielen.

(6) Die Geltungsdauer der Entscheidung 96/411/EG sollte verlängert werden.

(7) Einige Bestimmungen der Entscheidung 96/411/EG sollten angesichts der gesammelten Erfahrungen angepasst werden, um insbesondere ihre Durchführung zu vereinfachen.

(8) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(5) bildet.

(9) Die zur Durchführung der Entscheidung 96/411/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(10) Es empfiehlt sich, die laufenden Durchführbarkeitsstudien fortzusetzen, mit denen die technischen Möglichkeiten und die notwendigen Mittel für den Aufbau einer Datenbank, in der die durch den EAGFL-Garantie gezahlten Beihilfen erfasst werden, festgestellt werden sollen -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/411/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) legt die Komission unter den in Anhang II aufgeführten Bereichen die prioritären Statistikbereiche fest, die im folgenden Jahr Gegenstand von Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten sein können."

2. Artikel 3 erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 3

Zeitrahmen und Verfahren

Der in Artikel 1 vorgesehene Prozess der Anpassung der Agrarstatistik der Gemeinschaft wird während des Zeitraums 2000-2002 fortgesetzt. Die Kommission übernimmt die Koordinierung dieses Prozesses durch technische Aktionspläne gemäß Artikel 4. Nach diesem Zeitraum können das Europäische Parlament und der Rat eine Verlängerung gemäß den in Artikel 11 vorgesehenen Kommissionsvorschlägen beschließen."

3. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Berichte der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) spätestens am 31. Mai jeden Jahres eine Mitteilung über ihre etwaige Absicht, an den prioritären Maßnahmen des folgenden Jahres mitzuwirken, sowie eine Kurzbeschreibung der diesbezüglichen Durchführungsvorhaben und einen Kostenvoranschlag;

b) nach Annahme des technischen Aktionsplans durch die Kommission einen Arbeitsplan für jede einzelne sie betreffende Maßnahme;

c) nach Abschluss jeder einzelnen Maßnahme einen Kurzbericht über die Durchführung der Maßnahme, an der sie mitgewirkt haben.

Die gemäß den Buchstaben a), b) und c) vorzulegenden Unterlagen beziehen sich auf die in der Methodik der Durchführung vorgesehenen Änderungen, die durchzuführenden Arbeiten, die erwarteten Schwierigkeiten und Vorschläge zu ihrer Überwindung, die Auswirkungen auf die nationalen und gemeinschaftlichen Mittel sowie Vorschläge für Verbesserungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei wird jeweils ausgewiesen, für welche Maßnahmen finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich ist.

Nach dem Verfahren des Artikels 10 erarbeitet die Kommission vereinfachte Muster, um die Erstellung der erwähnten Berichte zu erleichtern."

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Beitrag wird den Mitgliedstaaten in zwei Tranchen ausgezahlt, wobei die erste Tranche in Höhe von 30 % der Gemeinschaftsbeteiligung an den Kosten der Maßnahme im Voraus gewährt wird, nachdem die Kommission den Arbeitsplan für die betreffende Maßnahme zur Kenntnis genommen und genehmigt hat. Der Restbetrag wird gezahlt, nachdem der Kommission der Bericht über die Durchführung der Maßnahme durch die betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurde und von ihr angenommen worden ist. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch, soweit sie diese für notwendig hält."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2000-2002 auf 3 Mio. EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

7. In Artikel 11 wird die Jahresangabe "1999" durch "2002" ersetzt.

8. Folgender Artikel wird in die Entscheidung eingefügt:

"Artikel 11a

Datenbank für die Zahlungen des EAGFL-Garantie

Die Kommission setzt die laufenden Durchführbarkeitsstudien fort, mit denen die technischen Möglichkeiten für die Einrichtung einer Datenbank, in der die Zahlungen des EAGFL-Garantie erfasst werden und die hinsichtlich der einzelnen Begünstigten insbesondere Angaben über die Höhe der empfangenen Beihilfen, die betreffenden Flächen und die Zahl der betreffenden Tiere enthält, sowie das geeignetste Informatiksystem zur Verarbeitung dieser Daten ermittelt werden sollen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien sowie über die erforderlichen (technischen, finanziellen und personellen) Ressourcen für die Inbetriebnahme der Datenbank und die statistische Auswertung der Daten."

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Moscovici

(1) ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 29.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Mai 2000 (ABl. C 240 vom 23.8.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. September 2000.

(3) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/514/EG der Kommission (ABl. L 230 vom 18.8.1998, S. 28).

(4) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

(5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Top