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Document 32000D0504

2000/504/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zu Übergangsmaßnahmen bei Tuberkulinproben von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2259) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 201 vom 9.8.2000, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 11/01/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/504/oj

32000D0504

2000/504/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zu Übergangsmaßnahmen bei Tuberkulinproben von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2259) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 09/08/2000 S. 0006 - 0007


Entscheidung der Kommission

vom 25. Juli 2000

zu Übergangsmaßnahmen bei Tuberkulinproben von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2259)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/504/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/432/EWG müssen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Rinder aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand stammen und - im Fall von über sechs Wochen alten Tieren - auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 32 Buchstabe d) durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert haben.

(2) Von dieser Probe ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

(3) Einige Mitgliedstaaten wurden nicht amtlich als tuberkulosefrei anerkannt und sind noch nicht an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen. Sie hatten aber gemäß Richtlinie 71/285/EWG des Rates(3) ein System für Tuberkulinproben eingesetzt, die von zugelassenen Tierärzten außerhalb des Ursprungsbestands bei zugelassenen Händlern und in Sammelstellen innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Versand in andere Mitgliedstaaten durchgeführt wurden.

(4) Seit dem 1. Juli 1999 stimmt die Praxis, die Tuberkulinproben für Bescheinigungszwecke außerhalb des Urkunftsbestands durchzuführen, nicht mehr mit Richtlinie 64/432/EWG überein. Daher erscheint es zweckmäßig, unter bestimmten Umständen bis zur Annahme des Überwachungsnetzes gemäß Artikel 17 und in jedem Fall für einen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren zuzulassen, dass die innerhalb von 30 Tagen vor dem Versand vorgeschriebene Tuberkulinprobe außerhalb des Urkunftsbestands durchgeführt wird.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) erster Satz der Richtlinie 64/432/EWG können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten zulassen, dass die intradermale Tuberkulinprobe, die bei Rindern für die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschrieben ist, außerhalb des Ursprungsbestands durchgeführt wird.

(2) Mitgliedstaaten, die die Abweichung gemäß Absatz 1 anwenden, müssen sicherstellen, dass für über sechs Wochen alte Rinder die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel nur dann erteilt wird, wenn sie die folgenden Anforderungen erfuellen:

- Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und

- haben auf eine in den letzten 30 Tagen vor Erteilung der Bescheinigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 32 Buchstabe d) der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 1 genannten Verfahren für Tuberkulinproben anwenden, stellen sicher, dass die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Rinder, bei denen diese Untersuchung durchgeführt wurde, von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster 1 im Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG begleitet werden, das wie folgt geändert wird:

1. In Abschnitt A Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 2" ersetzt durch "Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b) und c)".

2. In der Tabelle in Abschnitt A Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden die Reihe betreffend die Tuberkulinprobe und die Worte "der Untersuchung oder" in der Überschrift der vierten Spalte gestrichen.

3. In Abschnitt C wird ein neuer Absatz angefügt:

"6. die Tiere innerhalb der letzten 30 Tage vor Erteilung der Bescheinigung gemäß Entscheidung 2000/504/EG der Kommission auf Rindertuberkulose mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt spätestens am 1. Mai 2002 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1969, S. 1977/64.

(2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

(3) ABl. L 179 vom 9.8.1971, S. 1.

ANHANG

Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung anwenden:

- Frankreich

- Irland

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