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Document 32000D0426

    2000/426/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1648)

    ABl. L 165 vom 6.7.2000, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/426/oj

    32000D0426

    2000/426/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1648)

    Amtsblatt Nr. L 165 vom 06/07/2000 S. 0033 - 0035


    Entscheidung der Kommission

    vom 26. Juni 2000

    zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1648)

    (2000/426/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung 1999/659/EG(2) die vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die im Zeitraum 2000 bis 2006 aus der Abteilung Garantie des EAGFL kofinanziert werden.

    (2) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte präzisiert werden, welches die Ausgaben sind, die durch die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Entscheidung gedeckt werden.

    (3) Für die am 1. Januar 2000 aufgehobenen flankierenden Maßnahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92, (EWG) Nr. 2079/92 und (EWG) Nr. 2080/92 des Rates(3) sind in den Haushaltsjahren 2000 und folgende weiterhin Zahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, vorgesehen. Die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 decken auch diese Ausgaben.

    (4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2761/1999(5) werden für das Haushaltsjahr "n" die Ausgaben berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober des Jahres "n-1" bis zum 15. Oktober des Jahres "n" getätigt haben. Somit fallen die seit dem 16. Oktober 1999 zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigten Ausgaben für die Maßnahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92, (EWG) Nr. 2079/92 und (EWG) Nr. 2080/92 unter das Haushaltsjahr 2000 und müssen im Rahmen der Mittelzuweisungen für den Zeitraum 2000 bis 2006 berücksichtigt werden. Außerdem fallen die von den Zahlstellen vom 16. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 getätigten Zahlungen unter das Haushaltsjahr 2007.

    (5) Überdies hat sich gezeigt, daß die Tabelle im Anhang der Entscheidung über die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten keine genaue Berechnung der jährlichen Haushaltsobergrenzen ermöglicht. Daher ist diese Tabelle durch eine detailliertere Tabelle zu ersetzen, in der die von jedem Mitgliedstaat jährlich einzuhaltenden Beträge aufgeführt sind -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 1999/659/EG wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"Die in Absatz 1 genannten Mittelzuweisungen decken auch

    a) die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für flankierende Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92, (EWG) Nr. 2079/92 und (EWG) Nr. 2080/92 des Rates getätigten Ausgaben ab dem Haushaltsjahr 2000, das laut der Regel des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 die Ausgaben umfaßt, die von den Zahlstellen ab dem 16. Oktober 1999 getätigt worden sind;

    b) die übrigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vor dem 1. Januar 2000 genehmigt wurden und gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission(6) in die neue Programmplanung einbezogen wurden.

    Für den Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 darf der Hoechstbetrag, der vom EAGFL für die von den Zahlstellen eines Mitgliedstaats getätigten Ausgaben finanziert werden kann, die Gesamtausgaben nicht überschreiten, die zwischen dem 16. Oktober 1999 und dem 31. Dezember 1999 von demselben Mitgliedstaat getätigt wurden."

    2. Die Tabelle im Anhang wird durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juni 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (2) ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27.

    (3) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85, 91 und 96.

    (4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

    (5) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 57.

    (6) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 26.

    ANHANG

    Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (2000 bis 2006)

    Jährliche Zuweisung an jeden Mitgliedstaat

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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