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Document 32000D0113

    2000/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 33 vom 8.2.2000, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/113(1)/oj

    32000D0113

    2000/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2000 S. 0023 - 0024


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2000

    zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/113/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/384/EWG(2), insbesondere auf Artikel 14b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten sinngemäß die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG der Kommission(3).

    (2) Griechenland und Luxemburg haben nationale Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt.

    (3) Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen und im Fall ihrer wirksamen Durchführung die Verwirklichung des gesetzten Ziels ermöglichen.

    (4) Die Kommission hat die Notstandspläne einiger Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 1999/246/EG(4) genehmigt.

    (5) Die Entscheidung 1999/246/EG muß geändet werden, um die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Pläne hinzuzufügen.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 1999/246/CE wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Januar 2000

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11.

    (2) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34.

    (3) ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29.

    (4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 24.

    ANHANG

    Belgien

    Dänemark

    Deutschland

    Griechenland

    Spanien

    Frankreich

    Irland

    Italien

    Luxemburg

    Niederlande

    Österreich

    Portugal

    Finnland

    Schweden

    Vereinigtes Königreich

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