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Document 32000D0086

    2000/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4761) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 26 vom 2.2.2000, p. 26–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/86(1)/oj

    32000D0086

    2000/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4761) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 026 vom 02/02/2000 S. 0026 - 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 1999

    mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4761)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/86/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat China besucht, um zu überprüfen unter welchen Bedingungen Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, dort erzeugt, gelagert und versandt werden.

    (2) Die Rechtsvorschriften Chinas im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

    (3) Die "State Administration for Entry/Exit Inspection and Quarantine (CIQ SA)" in China ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

    (4) In bezug auf die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

    (5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Packstücken eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

    (6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe oder Kühlhäuser und ein Verzeichnis der im Sinne der Richtlinie 92/48/EWG(3) registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung der CIQ SA an die Kommission. Die CIQ SA muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

    (7) Die CIQ SA hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung/Registrierung von Ursprungsbetrieben, -fabrikschiffen, -kühlhäusern oder -gefrierschiffen erfuellt werden.

    (8) In Anbetracht der Ergebnisse des Inspektionsbesuchs muß die Entscheidung 97/368/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/321/EG(5), aufgehoben werden.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in China die "State Administration for Entry/Exit Inspection and Quarantine (CIQ SA)" zuständig.

    Artikel 2

    Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in China müssen folgenden Anforderungen genügen:

    1. Jeder Sendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, das ordnungsgemäß ausgefuellt, unterzeichnet und datiert ist.

    2. Die Erzeugnisse müssen von zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern bzw. registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

    3. Jedes Packstück muß unauslöschbar die Angabe "CHINA" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

    (2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der CIQ SA sowie das Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 1999

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

    (4) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 57.

    (5) ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 17.

    ANHANG A

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    ANEXO B/BILAG B/ANHANG B/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Β/ANNEX B/ANNEXE B/ALLEGATO B/BIJLAGE B/ANEXO B/LIITE B/BILAGA B

    LISTA DE ESTABLECIMIENTOS Y BUQUES AUTORIZADOS O REGISTRADOS/LISTE OVER AUTORISEREDE/REGISTREREDE VIRKSOMHEDER/FARTØJER/VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE/FISCHEREIFAHRZEUGE/ΚΑΤΑΛΟΓΟΣ ΤΩΝ ΕΓΚΕΚΡΙΜΕΝΩΝ/ΚΑΤΑΧΩΡΗΜΕΝΩΝ ΕΓΚΑΤΑΣΤΑΣΕΩΝ/ΠΛΟΙΩΝ/LIST OF APPROVED/REGISTERED ESTABLISHMENTS/VESSELS/LISTE DES ÉTABLISSEMENTS/NAVIRES AGRÉÉS/ENREGISTRÉS/ELENCO DEGLI STABILIMENTI E DELLE NAVI RICONOSCIUTI O REGISTRATI/LIJST VAN ERKENDE/GEREGISTREERDE INRICHTINGEN/VAARTUIGEN/LISTA DOS ESTABELECIMENTOS/NAVIOS APROVADOS/REGISTADOS/LUETTELO HYVÄKSYTYISTÄ/REKISTERÖIDYISTÄ LAITOKSISTA/ALUKSISTA/FÖRTECKNING ÖVER GODKÄNDA/REGISTRERADE ANLAEGGNINGAR/FARTYG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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