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Document 31999R2674

    Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    ABl. L 326 vom 18.12.1999, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2674/oj

    31999R2674

    Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0003 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2674/1999 DES RATES

    vom 13. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 gelten die Verträge sowie die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vorbehaltlich der in jenem Artikel und im Protokoll Nr. 2 im Anhang zur Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Kanarischen Inseln.

    (2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kanarischen Inseln aufgrund ihrer geographischen Lage mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sind, die u. a. aus ihrer Randlage, der Zersplitterung in viele Inseln, dem für die Entwicklung der Landwirtschaft und der Industrie wenig geeigneten vulkanischen Gelände und dem Mangel an natürlichen Ressourcen resultieren, hat der Rat eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf eine umfassendere Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft und insbesondere in die Zollunion getroffen.

    (3) In diesem Zusammenhang war es erforderlich, die traditionelle indirekte Besteuerung, die u. a. der Insellage und der geographischen Entlegenheit der Kanarischen Inseln Rechnung tragen sollten, entsprechend dem Rahmen des Gemeinschaftsrechts schrittweise auf eine zeitgemäße Besteuerung umzustellen. Zu diesem Zweck gestattet die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91(3) unter anderem die befristete Einführung der Steuer auf die Erzeugung und die Einfuhren (APIM) bis zum 31. Dezember 2000.

    (4) Diese befristete Steuer soll durch eine Reihe von Befreiungen zur Anpassung der einheimischen Produktion an die Erfordernisse des Binnenmarktes beitragen. Zu diesem Zweck werden je nach den wirtschaftlichen Erfordernissen, vollständige oder partielle Steuerbefreiungen zugunsten der einheimischen Produktion genehmigt, sofern damit die einheimische Wirtschaft gefördert wird, ohne jedoch die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

    (5) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 hat die Kommission die Auswirkungen der im Rahmen der APIM getroffenen Maßnahmen auf die Wirtschaft der Kanarischen Inseln und die Aussichten für deren Integration in das Zollgebiet der Gemeinschaft geprüft. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aufhebung dieser Steuer insgesamt positive Auswirkungen auf die Preise und negative Auswirkungen auf Produktion und Beschäftigung hat.

    (6) Wie stark Produktion und Beschäftigung durch die Aufhebung der Steuer beeinträchtigt werden, ist jedoch je nach Wirtschaftszweig sehr unterschiedlich, und auch wenn seit Einführung der APIM in den meisten Sektoren Anpassungen erfolgt sind, ist dies bei bestimmten Produkten der sensiblen Sektoren nicht der Fall. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auf Ersuchen der spanischen Behörden die empfindlichen Erzeugnisse der sensibelsten Sektoren Erzeugnis für Erzeugnis untersucht, da die Erzeugung in derartigen Sektoren manchmal praktisch zum Erliegen kommen kann.

    (7) Deshalb erscheint es notwendig, nach Rücksprache mit den spanischen Behörden die Senkung der Steuer bis zum 30. Juni 2000 für bestimmte empfindliche Erzeugnisse auszusetzen, um die Anpassung dieser Erzeugnisse an den Markt zu erleichtern, bevor die Steuer aufgehoben wird. Durch diese befristete Anpassung werden die angestrebte Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und Aufhebung der APIM nicht gefährdet, sondern nur die Auswirkungen der wirtschaftlichen Anpassungen abgemildert, die erforderlich sind, damit die Steuer aufgehoben werden kann.

    (8) Die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 ist entsprechend zu ändern.

    (9) Die APIM wird zum 31. Dezember 2000 aufgehoben werden. Die Kommission wird jedoch vor diesem Termin gemeinsam mit den spanischen Behörden prüfen, wie sich die Aussetzung der Senkung dieser Steuer auf die betroffenen Wirtschaftssektoren und insbesondere die Erzeugnisse auswirkt, die Gegenstand dieser Verordnung sind. Gegebenenfalls wird die Kommission dem Rat je nach Ergebnis dieser Prüfung einen Vorschlag zu den auf der Grundlage des EG-Vertrags zu treffenden Maßnahmen vorlegen, um die Existenz bestimmter besonders empfindlicher einheimischer Produktionstätigkeiten nicht zu gefährden, zugleich aber die spätere Aufhebung der Steuer zu gewährleisten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Abweichend von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 wird die Senkung der Sätze für die Erzeugnisse der im Anhang aufgelisteten Sektoren vom 30. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2000 ausgesetzt."

    2. Es wird ein Anhang gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. HASSI

    (1) Stellungnahme vom 19. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 27.

    (3) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (ABl. L 31 vom 7.2.1992, S. 6.)

    ANHANG

    "ANHANG

    Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)

    Verschiedene Nahrungsmittel:

    0403 10, 0407 00 90, 0701 90, 0702, 0703, 0803, 0901 21, 0901 90 90, 1101, 1601, 1602, 1704 90 71, 1806 (außer 1806 20 95), 1901 90 99, 1902, 1904 10 10, 1905 10 00, 1905 20, 1905 30, 1905 40, 1905 90, 2002 10 90, 2002 90 91, 2007 91 10, 2007 99 39, 2008 99 61, 2008 99 68, 2101, 2103, 2105, 2106 90 98, 2309.

    Tabakwaren:

    2402 10 00, 2402 20.

    Chemieindustrie:

    2804 30 00, 2804 40 00, 2851 00 30, 3208, 3209, 3213, 3401, 3402 (außer 3402 11 00, 3402 12 00 und 3402 13 00), 3809 91 00.

    Papierindustrie:

    4808, 4818 10, 4818 20, 4818 30, 4818 40, 4819, 4821, 4823 59 10, 4909, 4910, 4911, 5601 22 10, 5601 22 99.

    Textilindustrie:

    6112 31, 6112 41, 6213, 6302, 6303.

    Metallindustrie I:

    7308, 7309 00 (außer 7309 00 90), 7317, 7325, 7604, 7608, 7610, 9406 00 31.

    Sonstige Industrieerzeugnisse:

    3923 10 00, 3923 21 00, 3923 30 10, 3924 10 00, 4012 10, 4418, 4601, 4602, 6802, 7010, 8544 59 10, 9401, 9403, 9404."

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