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Document 31999R2655

    Verordnung (EG) Nr. 2655/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird

    ABl. L 325 vom 17.12.1999, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R2090

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2655/oj

    31999R2655

    Verordnung (EG) Nr. 2655/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird

    Amtsblatt Nr. L 325 vom 17/12/1999 S. 0012 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2655/1999 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1167/97(4), wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 festgelegt. Aufgrund der gemachten Erfahrungen und der diesbezüglichen Empfehlungen des Rechnungshofs müssen diese Bestimmungen geändert werden, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern.

    (2) Im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Erstattungen entfällt auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse nur ein geringer Anteil. Andererseits ist der Umfang der Warenkontrollen von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen erheblich. Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, sollte dieses Ungleichgewicht beseitigt werden. Dies kann teilweise dadurch erreicht werden, daß der Kontrollsatz für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse auf 0,5 % gesenkt wird. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Mindestkontrollsatzes gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 auch die Möglichkeit haben, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen geringen Erstattungsbetrag nicht zu berücksichtigen.

    (3) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(5) wird keine Ausfuhrerstattung gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Obwohl es nicht möglich ist, alle zur Ausfuhr gestellten Waren zu untersuchen, weil die Kapazität zur Laboranalyse begrenzt ist, muß doch eine weitere Überprüfung, erforderlichenfalls durch eine Laboruntersuchung, vorgenommen werden, wenn die gesunde und handelsübliche Qualität eines Erzeugnisses Anlaß zu einem konkreten Verdacht gibt.

    (4) Bei einer Prüfung der Laboruntersuchungen wurde festgestellt, daß die Auflagen für obligatorische Laboruntersuchungen gelockert werden sollten, wenn aufgrund mehrmaliger zufriedenstellender Ergebnisse am gleichen Produkt desselben Ausführers eine zuverlässige Sicherheit gegeben ist.

    (5) Es gibt einen Unterschied zwischen der Behandlung von zur Ausfuhr bestimmten Sendungen in großen Häfen, die mit sehr verschiedenen Erzeugnissen und zahlreichen Ausführern zu tun haben, und Sendungen bei den Zollstellen, in denen nur eine begrenzte Reihe von Erzeugnissen behandelt wird, die von nur wenigen Ausführern stammen. In letzterem Fall werden die zur Ausfuhr bestimmten Sendungen in einem viel intensiveren Maße kontrolliert. Für solche Zollstellen wird eine kleinere repräsentative Stichprobe der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen vorgesehen.

    (6) Die Vorschriften über die Substitutionskontrollen sollten ebenfalls flexibler gestaltet werden, damit die Kontrollen gemäß der Risikoanalyse durchgeführt werden können.

    (7) Die Beurteilung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 erfordert, daß die Mitgliedstaaten jährliche Bewertungen der Durchführung und der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß derselben Verordnung vorlegen.

    (8) Um die praktische Anwendung der neuen Vorschriften zu erleichtern und in dem Bemühen um Klarheit wird Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94(6) durch Artikel 5a Absatz 1 ersetzt.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten können bei der Berechnung des gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 anzuwendenden Mindestkontrollsatzes Ausfuhranmeldungen unberücksichtigt lassen, deren Menge

    - 5000 kg im Sektor Getreide oder Reis bzw.

    - 1000 kg für Obst und Gemüse sowie die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren bzw.

    - 500 kg für die übrigen Erzeugnisse nicht überschreitet.

    Als Alternativlösung können die Mitgliedstaaten auch beschließen, Ausfuhranmeldungen, die Erstattungsbeträge von weniger als 200 EUR betreffen, nicht zu berücksichtigen."

    2. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Gibt die gesunde und handelsübliche Qualität eines Erzeugnisses insbesondere zu einem konkreten Verdacht Anlaß, so überprüft die Zollstelle, ob die Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, insbesondere diejenigen betreffend die Gesundheit und den Pflanzenschutz. Falls die Zollstelle dies für notwendig erachtet, so führt sie Laboruntersuchungen unter Angabe des Ziels der Untersuchung durch oder läßt solche Untersuchungen durchführen."

    3. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 5a

    Wendet der Mitgliedstaat ein System auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so gilt folgendes:

    1. Der Prozentsatz der Warenkontrollen, der bei den Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen vorgenommen wird, wird bei der Berechnung des globalen Prozentsatzes von 5 % für alle Sektoren nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist ein Mindestprozentsatz von 0,5 % für die Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse vorgeschrieben.

    2. Hängt der Erstattungssatz vom Gehalt eines Bestandteils ab und wird ein Erzeugnis mit demselben Erstattungscode oder KN-Code regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt und sind in den letzten sechs Monaten keine Nichtübereinstimmungen bei der Laboruntersuchung mit finanziellen Auswirkungen von nicht mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgetreten, so genügt es, abweichend von Artikel 5 Absatz 4, bei nur 50 % der Warenkontrollen repräsentative Stichproben zu nehmen. Wird bei der Laboruntersuchung eine Nichtübereinstimmung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgedeckt, so müssen in den folgenden sechs Monaten bei allen Warenkontrollen repräsentative Stichproben genommen werden.

    3. Bei Ausfuhrzollstellen, in denen eine begrenzte Reihe von Erzeugnissen (höchstens aus zwei Erzeugnissektoren), die von nur wenigen Ausführern (höchstens fünf) stammen, zur Ausfuhr gestellt werden, können die Warenkontrollen auf 2 % je Erzeugnissektor verringert werden. Sektoren mit weniger als 20 Ausfuhranmeldungen pro Jahr werden bei der Feststellung der Anzahl der Sektoren nicht berücksichtigt. Die Zollstellen können von dieser Möglichkeit auf der Grundlage der statistischen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr während eines vollen Kalenderjahres Gebrauch machen, auch wenn im Laufe des Jahres Ausfuhranmeldungen von zusätzlichen Ausführern oder für zusätzliche Erzeugnissektoren eingereicht werden."

    4. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Hat die Ausfuhrzollstelle das Transportmittel oder das Packstück nicht verschlossen, so

    a) ist die Substitutionskontrolle unbeschadet von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung - soweit wie möglich - einer Risikoanalyse durchzuführen und

    b) darf die Anzahl der Substitutionskontrollen nicht unter der Anzahl Tage liegen, an denen ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 9a

    Vor dem 1. April jedes Jahres übersendet der Mitgliedstaat der Kommission einen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit dieser Verordnung."

    Artikel 2

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 wird gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2000.

    Die Bestimmungen von Artikel 9a gelten zum ersten Mal für die im Jahr 2000 durchzuführenden Kontrollen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

    (2) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

    (3) ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

    (4) ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 12.

    (5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    (6) ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

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