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Document 31999R2246

Verordnung (EG) Nr. 2246/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

ABl. L 273 vom 23.10.1999, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2246/oj

31999R2246

Verordnung (EG) Nr. 2246/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 273 vom 23/10/1999 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2246/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/1999(3), enthält die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2067/92.

(2) Die Beträge, auf die sich die bei der Kommission für das Jahr 1999 eingegangenen Anträge auf finanzielle Beteiligung beziehen, übersteigen bei weitem die für diese Maßnahme verfügbaren Mittel. Deshalb müssen die Vorschläge nochmals geprüft und ihre Beträge angepaßt werden. Dadurch ist eine zusätzliche Frist über den 30. September 1999 hinaus erforderlich, an dem der Beschluß der Kommission über die berücksichtigten Anträge ergehen müßte.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 wird folgender Satz angefügt: "Für das Jahr 1999 beschließt die Kommission jedoch bis spätestens 15. Dezember 1999, welche Anträge berücksichtigt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 30. September 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 57.

(2) ABl. L 132 vom 29.5.1993, S. 83.

(3) ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 10.

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