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Document 31999R1672

Verordnung (EG) Nr. 1672/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Höchstflächen für bewässerte Kulturpflanzen

ABl. L 199 vom 30.7.1999, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1672/oj

31999R1672

Verordnung (EG) Nr. 1672/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Höchstflächen für bewässerte Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 199 vom 30/07/1999 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1672/1999 DES RATES

vom 19. Juli 1999

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Hoechstflächen für bewässerte Kulturpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92(4) sieht eine Sanktionsregelung für den Fall vor, daß die Grundfläche und die Hoechstfläche für bewässerte Kulturpflanzen überschritten werden. In den vergangenen Wirtschaftsjahren sind Abweichungen von dieser Regelung zugelassen worden.

(2) Im Rahmen der Agenda 2000 werden die bei der Überschreitung einer Grundfläche anzuwendende außergewöhnliche Stillegung sowie die Hoechstfläche ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(5) aufgehoben. Somit kommt im Fall einer Überschreitung der Grundfläche im Rahmen des Wirtschaftsjahrs 1999/2000 lediglich die proportionelle Kürzung der für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährten Ausgleichsbeträge zur Anwendung.

(3) Um Kohärenz zwischen den vorangegangenen Wirtschaftsjahren und der Agenda 2000 herzustellen, ist vorzusehen, daß bei Überschreitung der Hoechstfläche im Jahr 1999/2000 die Ausgleichszahlungen auf die gleiche Weise wie bei der Überschreitung einer Grundfläche gekürzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 bei Überschreitung der Hoechstfläche für bewässerte Kulturpflanzen die Ausgleichszahlungen für bewässerte Flächen in allen Fällen um den Anteil der festgestellten Überschreitung proportionell gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. C 59 vom 1.3.1999, S. 3.

(2) ABl. C 219 vom 30.7.1999.

(3) ABl. C 169 vom 16.6.1999.

(4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 3).

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

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