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Document 31999R1657
Commission Regulation (EC) No 1657/1999 of 28 July 1999 fixing the export refunds on white sugar and raw sugar exported in its unaltered state
Verordnung (EG) Nr. 1657/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
Verordnung (EG) Nr. 1657/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
ABl. L 197 vom 29.7.1999, p. 10–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 31999R1698 | Änderung | Anhang | 01/08/1999 | |
Modified by | 31999R1735 | Änderung | Anhang | 05/08/1999 |
Verordnung (EG) Nr. 1657/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
Amtsblatt Nr. L 197 vom 29/07/1999 S. 0010 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 1657/1999 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 1. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. (2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 17a der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. (3) Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(4), festgelegt worden. Diese Erstattung ist im übrigen gemäß Artikel 17a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor(5) definiert. Die so berechnete Erstattung muß bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. (4) Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können es notwendig machen, die Erstattung für Zucker nach der Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. (5) In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. (6) Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. (7) Die Anwendung dieser Regeln auf die gegenwärtige Marktlage im Zuckersektor und insbesondere die Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt dazu, die im Anhang angegebenen Erstattungsbeträge festzusetzen. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 1999 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. (2) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38. (3) ABl. L 89 vom 10.4.1968, S. 3. (4) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (5) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand >PLATZ FÜR EINE TABELLE>