Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R1537

    Verordnung (EG) Nr. 1537/1999 der Kommission vom 13. Juli 1999 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

    ABl. L 178 vom 14.7.1999, p. 26–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1537/oj

    31999R1537

    Verordnung (EG) Nr. 1537/1999 der Kommission vom 13. Juli 1999 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

    Amtsblatt Nr. L 178 vom 14/07/1999 S. 0026 - 0033


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1537/1999 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 1999

    über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 955/1999 des Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 249,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 502/1999(4), insbesondere auf Artikel 76,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Laos Zollpräferenzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(5) festgelegt werden. Diese Verordnung verlängert die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Vier-Jahres-Schema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 bis 1998(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98(7), die Laos Zollpräferenzen gewährt, bis 30. Juni 1999.

    (2) In den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die Bedingungen aufgeführt, denen die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems entsprechen muß. Artikel 76 der genannten Verordnung läßt jedoch eine Abweichung von diesen Bestimmungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1713/97 der Kommission(8) erwirbt Laos Abweichungen von diesen Bestimmungen für bestimmte Textilien für den Zeitraum 1. August 1997 bis 31. Dezember 1998.

    (4) Die Regierung von Laos stellte einen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichung.

    (5) Dieser Antrag erfuellt die Voraussetzungen des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Vor allem durch die Einführung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der (jährlichen) Mengen, die unter Berücksichtigung sowohl des Absorptionsvermögens des Gemeinschaftsmarkts für solche Waren aus Laos als auch der Ausfuhrkapazität von Laos und der bestehenden Handelsströme festgelegt wurden, dürfte jegliche Schädigung des entsprechenden Wirtschaftszweigs der Germeinschaft ausgeschlossen sein. Die Abweichung soll an die ökonomischen Erfordernisse angepaßt werden und den neuen Ursprungsregeln im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 46/1999 der Kommission(9) Rechnung tragen.

    (6) Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der begünstigten Länder ist vorzusehen, daß die in diesem Land im Rahmen dieser Abweichung verwendeten Materialien ihren Ursprung in den Mitgliedsländern des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder der Lomé-Konvention haben.

    (7) Die transparente und effiziente Anwendung dieser Maßnahmen soll durch die relevanten Bestimmungen zur Einführung von Zollkontingenten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97(10) gewahrt bleiben.

    (8) Es empfiehlt sich, Mengenübertragungen von einer Warenkategorie auf eine andere in dem in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 der Kommission(12), für Bangladesch angegebenen Umfang und unter den dort festgelegten Bedingungen zuzulassen.

    (9) Eine solche Abweichung muß für einen Zeitraum von ausreichender Bedeutung bewilligt werden, damit die volle Auswirkung zum Tragen kommt.

    (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Abweichend von den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die in Laos aus importierten Stoffen (Geweben) oder Garnen (Gewirke oder Gestricke) mit Ursprung in den Mitgliedsländern des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder der Lomé-Konvention hergestellt werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse dieses Landes.

    (2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als SAARC-Ursprungserzeugnisse die gemäß den in den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse und als Ursprungserzeugnisse der von der Lomé-Konvention begünstigten Länder die in diesen Ländern gemäß den im Protokoll Nr. 1 der Vierten Konvention AKP - EWG(13) festgelegten Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse.

    (3) Die zuständigen Behörden von Laos verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 zu gewährleisten.

    Artikel 2

    Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 15. Juli 1999 bis 14. Juli 2000 für die im Anhang aufgeführten, von Laos in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen.

    Artikel 3

    Die in Artikel 2 genannten Mengen werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 4

    Mengenübertragungen sind in dem in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für Bangladesch angegebenen Umfang und unter den dort festgelegten Bedingungen zulässig.

    Artikel 5

    In Feld 4 der zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Formblätter A ist der folgende Vermerk einzutragen: "Abweichung - Verordnung (EG) Nr. 1537/1999."

    Artikel 6

    In Zweifelsfällen können die Mitgliedstaaten eine Kopie des Dokuments verlangen, mit dem der Ursprung der Stoffe bestätigt wird, die von Laos im Rahmen der vorliegenden Abweichung verwendet worden sind. Diese Anforderung kann entweder anläßlich der Überführung der von dieser Verordnung begünstigten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Rahmen der im Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit gestellt werden.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amstblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 1999

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1.

    (5) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

    (6) ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1.

    (7) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1.

    (8) ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 1.

    (9) ABl. L 10 vom 15.1.1999, S. 1.

    (10) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31.

    (11) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (12) ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1.

    (13) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top