Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R1334

    Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 159 vom 25.6.1999, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 12/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1334/oj

    31999R1334

    Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 25/06/1999 S. 0001 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/1999 DES RATES

    vom 21. Juni 1999

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im Juni 1993 führte der Rat mit Verordnung (EWG) Nr. 1473/93(2) endgültige Antidumpingmaßnahmen ein auf die Einfuhren kaustischgebrannter Magnesia (nachstehend "CCM" genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich um einen variablen Zoll, d. h. der Zoll wurde auf die Einfuhren erhoben, deren Preis unter dem in der überprüften Verordnung festgesetzten Mindesteinfuhrpreis lag. Der Mindesteinfuhrpreis stützte sich auf den ermittelten Normalwert.

    2. Überprüfungsantrag

    (2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von CCM mit Ursprung in der Volksrepublik China(3) erhielt die Kommission im März 1998 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

    (3) Der Antrag wurde von Eurometaux gestellt im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die 100 % der Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft entfällt.

    (4) Die Überprüfung wurde mit der Begründung beantragt, daß das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung(4) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

    3. Untersuchung

    (5) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und Hersteller im Ausfuhrland und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission übermittelte Fragebogen an alle genannten Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Zudem wurden die Hersteller in Indien, das als Vergleichsland gewählt wurde, unterrichtet und erhielten Fragebogen. Die Kommission gab den interessierten Parteien ferner Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6) Der Fragebogen wurde von allen Gemeinschaftsherstellern beantwortet. Ferner gingen Antworten von drei chinesischen Ausführern, Liaoning Metals & Minerals Import & Export Corp., Citic Trading Co. Ltd und Liaoning Foreign Trade Corp. (nachstehend "chinesische Ausführer" genannt), einem verbundenen Einführer und einem verbundenen Händler ein. Eurostat-Daten zufolge entfielen auf die kooperierenden Parteien mehr als 87 % der Gesamtausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. Auch drei unabhängige Einführer, Frank & Schulte Benelux aus den Niederlanden, Timab Industries SA aus Frankreich und GBC Ltd aus dem Vereinigten Königreich, beantworteten den Fragebogen und nahmen schriftlich Stellung. Von den Verwendern gingen keine Antworten ein mit Ausnahme von Timab Industries, das die betroffene Ware selbst einführte.

    (7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die für die Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtet wurden, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollen durchgeführt:

    a) Gemeinschaftshersteller:

    - Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland,

    - Magnesitas Navarras, Pamplona, Spanien,

    - Magnesitas de Rubián, Sarria (Lugo), Spanien,

    - Styromag GmbH, St. Katharein an der Laming, Österreich.

    b) Hersteller im Vergleichsland:

    - Tamil Nadu Magnesite Ltd., Salem, Indien.

    c) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

    - Frank & Schulte Benelux, Capelle a/d Ijssel, Niederlande,

    - Timab Industries SA, St. Malo, Frankreich (gleichzeitig Verwender der betroffenen Ware),

    - GBC Ltd, Ewell (Surrey), Vereinigtes Königreich.

    d) Verbundene Einführer und Händler:

    - Citic Germany GmbH, Bad Homburg, Deutschland,

    - Lutz Mineralien GmbH, Schifferstadt, Deutschland.

    (8) Die Dumpinguntersuchung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 (nachstehend "UZ" genannt). Der Zeitraum der Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sogenannte Schadensuntersuchungszeitraum (nachstehend "SUZ" genannt), erstreckte sich vom 1. Januar 1994 bis zum Ende des UZ.

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (9) Bei der von diesem Verfahren betroffenen Ware handelt es sich um eine Form von Magnesiumoxid, nämlich kaustischgebrannte Magnesia (CCM), das aus natürlichem Magnesiumcarbonat oder Magnesit hergestellt wird. Zur Herstellung von CCM muß Magnesit abgebaut, zerkleinert, sortiert und dann in einem Kiln bei Temperaturen von 700 bis 1000 °C gebrannt werden. Gewonnen wird auf diese Weise CCM mit unterschiedlichem Magnesiumoxidgehalt ("MgO"). Die wichtigsten Verunreinigungen in CCM sind SiO2, Fe2O3, Al2O3, CaO and B2O3 (Siliziumoxid, Eisenoxid, Aluminiumoxid, Kalziumoxid bzw. Boroxid). CCM wird hauptsächlich in der Landwirtschaft als Tierfutter oder als Dünger und in der Bauindustrie für Boden und Isolierplatten sowie zur Zellstoff-, Papier- und Schleifmittelherstellung verwendet.

    (10) CCM ist chemisch nicht gleichförmig. Es wurden jedoch keine klaren Unterscheidungsmerkmale gefunden, nach denen CCM in verschiedene Erzeugnisse eingeteilt werden könnte. Die Grenzen zwischen den verschiedenen Arten sind verschwommen, da CCM mit unterschiedlichem MgO-Gehalt und aus unterschiedlichen Quellen für ein und denselben Zweck verwendet werden.

    (11) Das CCM mit Ursprung in der Volksrepublik China, das auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, wies zwar unterschiedliche MgO-Gehalte auf, diese Tatsache wirkte sich insgesamt aber nicht wesentlich auf die grundlegenden materiellen Eigenschaften, die Austauschbarkeit, die Vorstellung von und die Vermarktung der betroffenen Ware aus. Wie in der vorausgegangenen Untersuchung sollten alle Arten von CCM für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden.

    2. Gleichartige Ware

    (12) Die Untersuchung ergab, daß es keine grundlegenden Unterschiede bei den materiellen und chemischen Eigenschaften und den Verwendungen zwischen der in die Gemeinschaft ausgeführten und der zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands hergestellten Ware gab. Auch zwischen der betroffenen Ware und der vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellten Ware gab es keine Unterschiede. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten also die Schlußfolgerung der vorausgegangenen Untersuchung, daß die Verwender sowohl die eingeführte Ware als auch die in der Gemeinschaft hergestellte Ware ohne Änderungen des Herstellungsverfahrens verarbeiten können.

    (13) Einige unabhängige Einführer behaupteten, daß CCM aus der Volksrepublik China nicht mit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware gleichartig sei. Ihrer Auffassung nach konnten die Waren nicht als gleichartig angesehen werden, da der Ausgangsstoff (MgCO3) in der Volksrepublik China aufgrund der ungeheuren Vorkommen ohne weiteres erhältlich ist, während er in der Gemeinschaft aus schmalen Adern abgebaut werden muß. Außerdem sei der natürliche MgO-Gehalt des chinesischen Magnesits höher.

    (14) Die Abbauverfahren, der Magnesitgehalt der Vorkommen und das Herstellungsverfahren variieren zwar weltweit von Hersteller zu Hersteller, aber diese Unterschiede wirken sich nicht wesentlich auf das Endprodukt aus und sind als solche kein stichhaltiges Argument für die Behauptung einiger unabhängiger Einführer, daß CCM aus der Volksrepublik China in bezug auf die Herstellungsverfahren und -prozesse und die chemischen und materiellen Eigenschaften einzigartig sei. Dies wird durch die Tatsache erhärtet, daß die Gemeinschaftshersteller und die chinesischen Ausführer eine ganze Reihe gemeinsamer Kunden haben.

    (15) Daher sind die in die Gemeinschaft ausgeführte CCM einerseits und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware und die im Vergleichsland zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt hergestellte Ware andererseits austauschbar und als eine einzige gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

    C. DUMPING

    1. Vorbemerkungen

    (16) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob ohne Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumping wahrscheinlich war.

    2. Vergleichsland

    (17) Bei der Ermittlung des Normalwerts wurde die Tatsache berücksichtigt, daß der Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China in dieser Untersuchung anhand von Daten aus einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt werden mußte. In diesem Zusammenhang wurde die Türkei in der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft für die Bestimmung des Normalwertes vorgesehen. Einige Einführer machten jedoch geltend, daß die Türkei nicht geeignet sei, da der Zugang zu Ausgangsstoffen in der Türkei schwieriger ist als in der Volksrepublik China. Da die Bergwerke in der Türkei nicht dieselben natürlichen Vorteile aufwiesen wie diejenigen in der Volksrepublik China, seien die Kosten für Abbau und Verarbeitung höher als im Falle der chinesischen Bergwerke. Als Alternative schlug ein Einführer die Slowakei vor, wo die natürlichen Gegebenheiten angeblich mit denen in der Volksrepublik China vergleichbar sind. Andere Einführern zufolge sollte der Normalwert auf der Grundlage der inländischen Verkaufspreise von Kalkstein oder Dolomit in Deutschland ermittelt werden, der wie CCM in der Volksrepublik China abgebaut und verarbeitet wird und eine ähnliche Verwendung hat.

    (18) In Anbetracht der Stellungnahmen der Einführer zur Wahl der Türkei als Vergleichsland wurde nicht nur mit Unternehmen in der Türkei zusammengearbeitet, sondern auch in anderen Ländern, in denen CCM bekanntermaßen in ausreichenden Mengen hergestellt wird. Im einzelnen wurden drei der Kommission bekannte Hersteller in der Türkei, zwei in Brasilien, einer in der Slowakei und zwei in Indien zur Mitarbeit aufgefordert. Aus Brasilien ging keine Antwort ein, und ein slowakischer Hersteller erklärte, die angeforderten Informationen für den UZ nicht liefern zu können. Der einzige zur Mitarbeit bereite CCM-Hersteller in der Türkei gab ein inländisches Verkaufsvolumen an, das im Vergleich zu den chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht als repräsentativ erachtet werden konnte, während ein anderer türkischer Hersteller ledigIich eine andere Art von MgO, nämlich totgebrannte Magnesia, herstellte. Ein indischer Hersteller willigte schließlich ein, den Fragebogen zu beantworten.

    (19) Zu dem Vorschlag, die inländischen Verkaufspreise von Kalkstein oder Dolomit in Deutschland zugrunde zu legen, ist anzumerken, daß Kalkstein und Dolomit nicht als mit CCM gleichartige Ware angesehen werden können, da sie andere chemische Eigenschaften aufweisen.

    (20) Auf die Inlandsverkäufe des indischen kooperierenden Herstellers entfielen den Feststellungen zufolge im UZ erheblich mehr als 5 % der Gesamteinfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, daß der indische CCM-Markt ein Wettbewerbsmarkt ist, auf dem mindestens fünf inländische CCM-Hersteller miteinander konkurrieren. Magnesit, der Ausgangsstoff für die Herstellung von CCM, kann leicht im Tagebau in der Nähe der Betriebe in großen Mengen abgebaut werden. Die Abbau- und Verarbeitungsverfahren des indischen Herstellers gleichen denjenigen der chinesischen Hersteller in hohem Maße.

    (21) Die chinesischen Ausführer forderten, die Türkei, obwohl nicht gänzlich geeignet, als Vergleichsland beizubehalten, mit der Begründung, daß der für Indien ermittelte Normalwert in keinerlei Beziehung zu dem in der vorausgegangenen Untersuchung für die Türkei festgestellten Normalwert stuende. Wie bereits erwähnt wurden jedoch in der Türkei keine ausreichenden Verkäufe getätigt, und daher bestand keine andere Möglichkeit, als ein anderes Vergleichsland heranzuziehen.

    (22) Die chinesischen Ausführer brachten vor, daß der kooperierende indische Hersteller ganz in Staatsbesitz ist und die CCM-Preise in Indien daher von der Regierung kontrolliert sind. Das fragliche Unternehmen ist in der Tat in Staatsbesitz. Es arbeitet jedoch unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, und seine Inlandsverkäufe werden im Wettbewerb mit einer Reihe von Unternehmen getätigt, die nicht der indischen Regierung gehören. Der Untersuchung zufolge führte die Tatsache, daß das Unternehmen in Staatsbesitz ist, nicht zu einer Verzerrung der Kosten oder der in Rechnung gestellten Preise.

    (23) Folglich ist Indien nach Auffassung der Kommission ein geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts.

    3. Normalwert

    (24) Für die einzige CCM-Art, die in Indien hergestellt und verkauft wird, wurde der Normalwert auf der Grundlage der Preise ermittelt, die von unabhängigen Käufern auf dem Inlandsmarkt gezahlt wurden oder zu zahlen waren bei Verkäufen der gleichartigen Ware, die nach den Feststellungen in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Für die anderen Arten, die von dem kooperierenden Unternehmen nicht hergestellt werden, wurde der Normalwert durch eine entsprechende Berichtigung des Normalwerts der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Art ermittelt. Da ein höherer MgO-Gehalt einer besseren Qualität entspricht und es sich daher um ein höhenwertiges Erzeugnis handelt, wurde es als angemessen angesehen, die Berichtigungen jeweils direkt proportional zu dem MgO-Gehalt der verschiedenen aus der Volksrepublik China ausgeführten Arten vorzunehmen.

    4. Ausfuhrpreis

    (25) Auf die CCM-Ausfuhren der kooperierenden chinesischen Ausführer in die Gemeinschaft entfielen rund 87 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China. Diese Angabe stützt sich auf Schätzungen aufgrund der Antworten auf den Fragebogen und auf Eurostat-Daten über den KN-Code 2519 90 90 (Taric-Position *10/80), dem die Einfuhren der betroffenen Ware zugewiesen werden.

    (26) Für die beiden kooperierenden Ausführer, deren Verkäufe in die Gemeinschaft mit unabhängigen Einführern getätigt wurden, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für die zur Ausfuhr an die unabhängigen Einführer verkaufte Ware ermittelt.

    (27) Für den Ausführer, dessen Verkäufe in die Gemeinschaft mit dem mit ihm verbundenen Einführer in der Gemeinschaft getätigt wurden, der wiederum an einen verbundenen Händler weiterverkaufte, wurde der Ausfuhrpreis rechnerisch ermittelt, indem von dem Weiterverkaufspreis, der dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt wurde, alle Kosten, die dem verbundenen Einführer und dem verbundenen Händler zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstanden, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne abgezogen wurden, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung zu bestimmen. Die Höhe der Gewinnspanne wurde unter Bezugnahme auf die Spanne rechnerisch ermittelt, die die kooperierenden unabhängigen Einführer durchschnittlich erzielten, d. i. 9 % des Verkaufsumsatzes des verbundenen Händlers.

    5. Vergleich

    (28) Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für alle Arten mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden Art auf einer Stufe "fob Hafen Herstellungsland" verglichen.

    (29) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die nachweislich die Vergleichbarkeit beeinflußten. In diesem Zusammenhang wurden Berichtigungen vorgenommen für Inlandstransport- und Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Neben- sowie Kreditkosten. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Ansicht, daß, da die Hersteller in der Volksrepublik China leichter Zugang zu dem Ausgangsstoff haben, eine zusätzliche Berichtigung vorgenommen werden sollte, um die niedrigeren Kosten beim Abbau des Magnesiterzes infolge der im Vergleich zu Indien günstigeren Erzgewinnungsrate in der Volksrepublik China zu berücksichtigen. Da nach den Feststellungen die Erzgewinnungsrate in Indien mit derjenigen in der Türkei, dem Vergleichsland in der vorausgegangenen Untersuchung, vergleichbar ist und die interessierten Parteien keine weiteren neuen Fakten vorlegten, wurde in der Folge beschlossen, dieselbe Berichtigung des Normalwerts vorzunehmen, die von chinesischen Parteien in der vorausgegangenen Untersuchung beantragt worden war, d. h. einen Abzug von 20 % der für Indien festgestellten Kosten für den Abbau.

    (30) Schließlich wurde ein Antrag der chinesischen Ausführer auf eine Berichtigung für den Unterschied zwischen den Handelsstufen als begründet angesehen, eine genaue Berechnung aber nicht als notwendig erachtet, da es sich im vorliegenden Fall um eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen handelt und davon ausgegangen wurde, daß die Dumpingspanne selbst nach einer solchen Berichtigung immer noch erheblich war.

    6. Dumpingspanne

    (31) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der auf diese Weise festgestellte Normalpreis den Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als cif-Einfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft, war erheblich.

    D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS ODER ANHALTENS DES DUMPINGS

    (32) Neben der Untersuchung, ob während des UZ Dumping vorlag, wurde die Wahrscheinlichkeit eines anhaltenden Dumpings bei Auslaufen der betreffenden Maßnahmen geprüft. Ausgehend von den von den Ausführern übermittelten Informationen wird es als wahrscheinlich erachtet, daß die chinesischen CCM-Ausfuhren weiterhin zu denselben oder sogar zu noch niedrigeren Preisen als während des UZ getätigt werden. Ein weiterer Hinweis darauf ist die Tatsache, daß nach amtlichen US-amerikanischen Statistiken die chinesischen fob-Preise bei der Ausfuhr in die USA, die einer der Hauptabnehmer von CCM aus der Volksrepublik China sind, im Durchschnitt wesentlich unter den entsprechenden Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ lagen.

    (33) Ausgehend von der Tatsache, daß die CCM-Ausfuhren mit Ursprung in China nach den Feststellungen im UZ zu gedumpten Preisen getätigt wurden und daß nach Informationen der Ausführer ein leichter Rückgang der Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft absehbar ist, und unter Berücksichtigung der chinesischen Preispolitik im Falle von Drittländern, in denen keine Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, wird der Schluß gezogen, daß bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

    (34) Außerdem dürfte die Abschaffung des im folgenden beschriebenen Ausfuhrlizenzsystems wahrscheinlich zu einem Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise auf rund 75 EUR/Tonne führen, was einer weiteren Verschärfung des Dumpings gleichkommen würde.

    E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (35) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung gilt als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Anteil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung ausmacht. Die Untersuchung ergab, daß auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller 100 % der CCM-Produktion in der Gemeinschaft entfielen. Daher handelt es sich bei ihnen um den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

    F. UNTERSUCHUNG DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTLICHEN CCM-MARKT

    (36) Die spezifischen Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für den SUZ wurden anhand von Angaben der drei Gemeinschaftshersteller Grecian Magnesite, Magnesitas Navarras und Magnesitas de Rubián ermittelt. Der vierte Gemeinschaftshersteller, Styromag, entstand erst 1996 als unabhängiges Unternehmen nach dem Konkurs des Unternehmens Magindag im Jahr 1994, das ebenfalls CCM herstellte. Da für Styromag erst ab 1996 Angaben verfügbar waren und um ein kohärentes Bild der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu zeichnen, war es nach Auffassung der Kommission nicht angemessen, die Angaben über Styromag bei der Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Die Daten von Styromag wurden bei der Bestimmung des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft berücksichtigt und gingen in die Ermittlung der Preisunterbietung ein, die den UZ abdeckt. Zudem hätte die Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, selbst wenn für Styromag extrapolierte Daten für die Jahre 1994 und 1995 berücksichtigt worden wären, zu keinen anderen Ergebnissen geführt.

    1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (37) Der Gesamtverbrauch von CCM im UZ wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

    - dem Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    - den CCM-Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und

    - den CCM-Einfuhren aus allen anderen Drittländern in die Gemeinschaft.

    (38) Auf dieser Grundlage stieg der Verbrauch von 328000 Tonnen im Jahr 1994 auf 356000 Tonnen im UZ, was in etwa der für den vorherigen Untersuchungszeitraum festgestellten Menge entsprach (368000 Tonnen). Der Zeitraum von 1994 bis 1996 war durch ein stetiges Wachstum des Verbrauch bis auf 422000 Tonnen im Jahr 1996 gekennzeichnet. Der Verbrauch in der Gemeinschaft wurde hochgetrieben, da aufgrund der Wetterbedingungen die Nachfrage nach CCM mit niedrigem MgO-Gehalt stieg, das hauptsächlich in der Landwirtschaft verwendet wird, sowie durch die ausbaufähige Entwicklung einiger neu erschlossener gewerblicher Märkte. Nach diesem Höhepunkt ging die Nachfrage 1997 um 18 % zurück, erholte sich aber teilweise im UZ.

    (39) Der CCM-Verbrauch in der Gemeinschaft verteilte sich relativ gleichmäßig auf die beiden Sektoren, d. h. etwa 50 % wurde in der Landwirtschaft verwendet und die andere Hälfte in der Industrie.

    2. Einfuhren aus dem betroffenen Land

    a) Einfuhrvolumen, Einfuhranteil und Marktanteil der betroffenen Einfuhren im SUZ

    (40) Die CCM-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China stiegen gemessen an der Menge von 86089 Tonnen im Jahr 1994 auf 110592 Tonnen im UZ, was einer Zunahme von rund 28 % im SUZ entsprach. Die im UZ eingeführte Menge entspricht in etwa der Menge des vorherigen Untersuchungszeitraums in der vorausgegangenen Untersuchung (120000 Tonnen).

    (41) Der Anteil der CCM-Einfuhren aus der Volksrepublik China an den Einfuhren in die Gemeinschaft insgesamt lag, gemessen an der Menge, im SUZ zwischen 77 % und 82 %. Der höchste Einfuhranteil wurde 1996 erreicht, dem Jahr des Höhepunkts der Nachfrage. Allerdings machte während des vorausgegangenen Untersuchungszeitraums der Einfuhranteil der Volksrepublik China nur 54 % aus.

    (42) Der Marktanteil I der Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft stieg von 26,3 % im Jahr 1994 auf 31 % im UZ. Dies entspricht einer Gesamtzunahme von 4,7 Prozentpunkten im SUZ. 1996, dem Jahr mit der außergewöhnlich hohen Nachfrage, erreichte der chinesische Marktanteil 36,4 %. In der vorausgegangenen Untersuchung hielten die Einfuhren aus der Volksrepublik China im UZ einen Marktanteil von 32 %.

    b) Preisentwicklung und Preisverhalten der Einfuhren der betroffenen Ware

    i) Preisentwicklung der betroffenen Einfuhren

    (43) Eurostat-Daten zufolge stiegen die durchschnittlichen cif-Verkaufspreise der chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft zwischen 1994 und 1995 erheblich und gingen danach stetig zurück. Die durchschnittlichen Verkaufspreise der betroffenen Einfuhren stiegen also im SUZ um rund 14 %.

    (44) Es wurde geltend gemacht, daß das chinesische Ausfuhrlizenzsystem, das angeblich nach der Einführung der Antidumpingzölle eingeführt wurde, die Lieferungen von chinesischem CCM in die Gemeinschaft zunehmend eingeschränkt und damit die chinesischen Verkaufspreise für die Gemeinschaft höhergetrieben hätte. Wie bereits erwähnt stieg das chinesische Einfuhrvolumen im SUZ jedoch um 28 %, und die Preise der chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft stiegen zwar nach der Einführung der Maßnahmen von 1993 bis 1995, seitdem sind sie aber stetig gefallen.

    ii) Preisverhalten der Ausführer

    (45) Zur Untersuchung des Preisverhaltens der Ausführer im Vergleich zu demjenigen der Gemeinschaftshersteller wurden sowohl die Preise der Ausführer als auch die Preise der Gemeinschaftshersteller im UZ analysiert. Dazu wurden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Verkäufe der chinesischen kooperierenden Ausführer, die unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden, und die Weiterverkäufe von verbundenen Einführern an unabhängige Käufer, die als auf derselben Handelsstufe getätigt angesehen wurden, herangezogen. Zu diesem Zweck wurde die Ware in zwei Kategorien nach ihrer Verwendung in Landwirtschaft oder Industrie unterteilt. Auf dieser Grundlage wurden die Verkaufspreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften CCM mit den Verkaufspreisen der chinesischen CCM jeweils für dieselbe Verwendung miteinander verglichen.

    (46) Es sei darauf verwiesen, daß die kooperierenden chinesischen Ausführer einen erheblichen Teil ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft über außerhalb der Gemeinschaft ansässige Käufer auf einer Stufe "fob chinesische Grenze" verkauften. Also mußten auf der Grundlage der Informationen von den kooperierenden Einführern und Ausführern Berichtigungen vorgenommen werden, um die Preise auf einer Stufe "cif Grenze der Gemeinschaft" zu erhalten.

    (47) Verglichen wurden die gewogenen durchschnittlichen cif-Preise der betroffenen Einfuhren mit den Preisen der Gemeinschaftshersteller, berichtigt zum Ausgleich von Unterschieden bei den Lieferbedingungen, für die Märkte, auf denen beide Parteien Verkäufe tätigten, da nur für diese Märkte ein aussagekräftiger Vergleich möglich war. Die Untersuchung ergab, daß die durchschnittlichen Verkaufspreise der chinesischen Ausführer für beide Verwendungen insgesamt unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Im einzelnen wurde festgestellt, daß, relativ betrachtet, die durchschnittliche Differenz zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der in der Industrie verwendeten CCM größer war als bei der in der Landwirtschaft verwendeten CCM.

    (48) Die Auswertung der Antworten der kooperierenden Einführer auf den Fragebogen ergab, daß bei erheblichen Verkäufen von in der Landwirtschaft verwendetem CCM der cif-Verkaufspreis der Ausführer ziemlich genau dem Mindestpreis von 112 ECU/Tonne entsprach, was darauf schließen läßt, daß diese Preise durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen limitiert wurden.

    (49) Die Preise der Ausführer spiegelten zwar nicht wider, daß chinesische CCM einen höheren Reinheitsgrad aufwies als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte CCM, aber die Kommission erachtete es nicht als notwendig, eine Berichtigung vorzunehmen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte eine entsprechende Berichtigung gefordert.

    3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion

    (50) Ein Vergleich der Lage zu Beginn und zum Ende des SUZ zeigte, daß die Produktion von CCM insgesamt von 1994 bis zum UZ relativ stabil war. Die Produktion stieg in dem vorgenannten Zeitraum um 6 % von rund 207000 Tonnen auf rund 219000 Tonnen.

    b) Produktionskapazität

    (51) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 265000 Tonnen im Jahr 1994 auf 280000 Tonnen im UZ. Dies entspricht einer Zunahme von rund 6 % im SUZ.

    c) Kapazitätsauslastung

    (52) Mit 78 % blieb die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1994 und im UZ in etwa stabil. 1995 und 1996 stieg die Kapazitätsauslastung jedoch auf 89 % bzw. 88 % infolge der für diesen Zeitraum erwarteten Verkäufe, die aber insbesondere 1996 nicht getätigt wurden. Danach ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stetig zurück.

    d) Verkaufsmenge

    (53) Die Gesamtverkaufsmenge der Gemeinschaftshersteller stieg von rund 209000 Tonnen im Jahr 1994 auf fast 211000 Tonnen im UZ. Zwischen 1994 und 1995 stieg sie erheblich an, ging aber danach stetig zurück.

    e) Marktanteil

    (54) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt fiel von 63 % im Jahr 1994 auf 58 % im UZ. Dies entspricht einem Rückgang von fünf Prozentpunkten im SUZ. 1996, dem Jahr mit der besonders starken Nachfrage, fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf 50 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte im darauffolgenden Jahr die verlorenen Prozentpunkte zwar wiedergewinnen, aber ab 1997 war die Entwicklung beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wieder rückläufig.

    f) Preisentwicklung

    (55) Die Untersuchung ergab, daß der durchschnittliche CCM-Verkaufspreis der Gemeinschaftshersteller von 1994 bis zum UZ um 7 % stieg. 1996 erreichten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund der starken Nachfrage auf dem Markt in diesem Jahr einen Höhepunkt. Die Preise für in der Landwirtschaft verwendete CCM stiegen im SUZ um 13 % und die Verkaufspreise für in der Industrie verwendete CCM um 6 %. Nach dem Höhepunkt im Jahr 1996 blieben die Preise für in der Landwirtschaft verwendete CCM relativ stabil, während die Preise für in der Industrie verwendete CCM um 5 % fielen.

    g) Rentabilität

    (56) Bei der Untersuchung der Rentabilität wurden die Verkäufe bestimmter Nebenprodukte der CCM-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt, was zu einer Reduzierung der CCM-spezifischen Kosten und einer Erhöhung der mit CCM erzielten Gewinne führte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete jedoch, daß diese Verkäufe nur vorübergehend getätigt würden und unvermittelt aufhören könnten. Nach Auffassung der Kommission mußten die gemessen sowohl am Wert als auch an der Menge nicht unerheblichen Verkäufe der Nebenprodukte, die über einen längeren Zeitraum getätigt wurden, bei der Ermittlung der Rentabilität berücksichtigt werden, was dazu führte, daß die mit CCM erzielten Gewinne höher angesetzt wurden.

    (57) Auf dieser Grundlage stieg die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, im SUZ von einem gewogenen durchschnittlichen Verlust von 4,0 % im Jahr 1994 auf einen Gewinn von 5,2 % im UZ. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt verbesserte sich im SUZ um 9,2 Prozentpunkte. Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist aber eine jährliche Gewinnspanne von 10 % zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit erforderlich.

    h) Beschäftigung

    (58) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im SUZ um 6,7 % zurück.

    i) Bestände

    (59) Die Lagerbestände der Gemeinschaftshersteller stiegen von 24788 Tonnen im Jahr 1994 auf 34240 Tonnen im UZ, was einer Zunahme von rund 38 % im SUZ entspricht. Die Lagerbestände stiegen von 1994 bis 1997 zunehmend an, gingen im UZ aber zurück.

    j) Investitionen

    (60) Die Gesamtinvestitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen um rund 23 % in dem Zeitraum von 1994 bis zum UZ. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte insbesondere in den Jahren 1995 und 1996 umfangreiche Investitionen. Die Investitionen betrafen hauptsächlich die Verbesserung und Rationalisierung des Herstellungsverfahrens zur Einsparung von Kosten. Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft installierte moderne Filter in ihren Kilns, um der Umweltverschmutzung entgegenzuwirken.

    k) Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (61) Bei den CCM-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer war eine relativ stabile Entwicklung zu beobachten. Die jährlichen Ausfuhren im SUZ beliefen sich auf 8000 bis 11000 Tonnen pro Jahr.

    l) Schlußfolgerung

    (62) Nach der Einführung eines variablen Antidumpingzolls im Jahr 1993 verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ. Bei wirtschaftlichen Faktoren wie Produktion, Produktionskapazität, durchschnittlichen Verkaufspreisen pro Tonne, Rentabilität und Investitionen war eine positive Entwicklung zu beobachten. Sowohl die Produktion als auch die Produktionskapazität stiegen im SUZ um rund 6 %, während die durchschnittlichen Verkaufspreise im selben Zeitraum um rund 7 % stiegen. Nach zwei Jahren, in denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste hinnehmen mußte, konnten ab 1996 wieder Gewinne verzeichnet werden. Dies war wahrscheinlich auf den Personalabbau und die Investitionen im Vorjahr zur Rationalisierung der Produktion zurückzuführen. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Kapazitätsauslastung erreichten im UZ denselben Umfang wie im Jahr 1994. Dennoch ergibt die vorstehende Analyse, daß dies nicht für alle Indikatoren der Fall war und daß insbesondere ab 1996 eine negative Entwicklung zu verzeichnen war.

    (63) Die Kapazitätsauslastung, der Marktanteil, die Beschäftigung und die Lagerbestände entwickelten sich nicht günstig. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor in diesem Zeitraum etwa fünf Prozentpunkte des Gemeinschaftsmarktes. Im Vergleich zu 1994 beschäftigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ 6,7 % weniger Arbeitnehmer. Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen zwischen 1994 und 1997 kontinuierlich an, die Gesamtzunahme im SUZ belief sich auf 38 %. Zudem ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 1995 stetig zurück, und selbst 1996, dem Jahr der starken Nachfrage, erreichte die Kapazitätsauslastung nicht mehr als 88 %.

    (64) Die Untersuchung ergab, daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einigen Bereichen zwar verbesserte, aber bei anderen Wirtschaftsfaktoren sich nicht so günstig entwickelte. Dies ist in Verbindung mit den niedrigen Preisen der chinesischen Einfuhren zu betrachten, die gerade eben an den Mindestpreis heranreichten und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft deshalb einem Preisdruck ausgesetzt war. Deshalb konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang von den vorherigen Dumpingpraktiken erholen.

    (65) Es wurde geltend gemacht, daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt trotz der anhaltenden Einfuhren aus dem betroffenen Land verbesserte. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Antidumpingmaßnahmen zwar zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, ihre Wirkung aber, wie bereits dargelegt, abgeschwächt wurde. Dieses Argument wird durch die Tatsache erhärtet, daß die Einfuhren aus der Volksrepublik China im SUZ um 28 % stiegen und damit im selben Zeitraum 4,7 Prozentpunkte an Marktanteil gewannen.

    4. Volumen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

    a) Einfuhrvolumen

    (66) Das Volumen der CCM-Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im SUZ von rund 25000 Tonnen im Jahr 1994 auf 26000 Tonnen im UZ. Dies entspricht einer Steigerung von rund 4 %. Aufgrund der bereits erwähnten starken Nachfrage nach CCM im Jahr 1996 erreichten die Einfuhren aus anderen Drittländern in diesem Jahr mit mehr als 33000 Tonnen einen Höhepunkt.

    (67) Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern betrug von 1994 bis 1996 8 % und fiel 1997 um einen Prozentpunkt. Im SUZ blieb der Marktanteil dieser Länder relativ stabil.

    b) Verkaufspreise der Einfuhren aus Drittländern

    (68) Eurostat-Daten zufolge stieg der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren aus Drittländern im SUZ um 43 %.

    5. Schlußfolgerung

    (69) Verglichen mit Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung war bei dem Gemeinschaftsverbrauch eine relativ stabile Entwicklung zu beobachten. Es wurde geltend gemacht, daß die Nachfrage in der Gemeinschaft zwischen 1995 und 1996 rasch stieg, die Produktionskäpazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft damit überstieg und eine Zunahme der CCM-Einfuhren aus China unvermeidlich machte. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug 1995 rund 89 % und fällt seither ständig. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß sich die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs nicht wesentlich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ auswirkte.

    (70) Zudem scheint es, daß eher die sinkenden Preise der chinesischen Einfuhren ab 1995 für die Zunahme des chinesischen Einfuhrvolumens verantwortlich waren. In jedem Fall aber war in dem Zeitraum bis zum UZ keine so nennenswerte Zunahme der Nachfrage zu verzeichnen, daß damit die in der Untersuchung festgestellte Steigerung von Einfuhren und Marktanteil des chinesischen CCM erklärt werden könnte.

    (71) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternahm erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den wichtigsten Konkurrenten aus China und aus anderen Drittländern. Diese Anstrengungen werden insbesondere angesichts des Umfangs der Investitionen im SUZ deutlich. Von 1994 bis 1997 investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beträchtliche Beträge in die Modernisierung und Rationalisierung seiner Produktionsanlagen. Die anhaltenden gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China liefen diesen Bemühungen jedoch zuwider. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich weiterhin in einer gefährdeten Lage.

    G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    1. Analyse der Lage des betroffenen Ausfuhrlandes

    a) Das chinesische Lizenzsystem

    (72) Im April 1994 führten das Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit und die chinesische Handelskammer für Metalle, Mineralien und Chemikalien ein Ausfuhrlizenzsystem für alle Exporte bestimmter Mineralien ein, daß im Grunde einem Ausfuhrquotensystem entspricht. Alle Arten von Magnesia, einschließlich kaustischgebrannter Magnesia, fallen seither unter dieses Lizenzsystem. 1998 belief sich die Lizenzgebühr auf 37 ECU/Tonne CCM. Dies bedeutet, daß der tatsächliche Preis bei Einhaltung des Mindestpreises von 112 ECU/Tonne ohne die Lizenzgebühr bei rund 75 ECU/Tonne liegen würde.

    (73) Außerdem führte nach Angaben von Eurometaux die Provinz Liaoning, in der die meisten Hersteller ansässig sind, 1995 eine weitere örtliche Steuer ein, die 1997 rund 15 ECU/Tonne betrug. Es wurde behauptet, daß dieses Lizenzsystem ausreiche, um das Risiko eines erneuten schädigenden Dumpings einzudämmen.

    (74) Eurometaux fürchtete, daß das chinesische Lizenzsystem für Magnesia schnell abgeschafft werden könnte und daß bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen die Mengen chinesischer Magnesiaausfuhren infolge der Abschaffung steigen und die Preise erheblich sinken würden.

    (75) Die Ausführer behaupten, daß das Lizenzsystem im Zusammenhang mit den Ausfuhren von Magnesia aus der Volksrepublik China eine gewisse Stabilität und Zuverlässigkeit bewirkt habe und daß kein Grund zu der Annahme bestehe, daß das System in absehbarer Zeit abgeschafft werde. Des weiteren brachten sie vor, daß die Ausführer bei Auslaufen der Maßnahmen und Abschaffung des Lizenzsystems ihre Preise auf einem stabilen Markt wie dem in der Europäischen Gemeinschaft sicher nicht senkten und freiwillig unvermittelt auf höhere Gewinne verzichteten.

    (76) Unter-Berücksichtigung der vorstehenden Argumente und der Art des vorstehend beschriebenen Systems, das von der Regierung des Ausfuhrlandes autonom verwaltet wird, ist festzustellen, daß ein Ausfuhrlizenzsystem bzw. dessen Abschaffung keinen Einfluß auf die Entscheidung der Gemeinschaftsinstitutionen über die Verlängerung von Antidumpingmaßnahmen haben darf. Die Analyse des Systems stellte die Möglichkeiten der chinesischen Ausführer, CCM zu sehr niedrigen Preisen zu verkaufen, noch deutlicher heraus.

    b) Chinesische Ausfuhren in Drittländer

    (77) Die Kommission untersuchte die chinesischen CCM-Ausfuhren in die USA anhand der US-amerikanischen Handelsstatistiken. Auf diese Einfuhren entfielen im Jahr 1997 67 % und bis August des Jahres 1998 63 % der CCM-Einfuhren aus der ganzen Welt in die USA.

    (78) Das Gesamtvolumen der chinesischen Ausfuhren in die USA stieg von 72477 Tonnen im Jahr 1994 auf 89440 Tonnen im Jahr 1997, was einer Zunahme von 23 % entspricht. 1995 stiegen die chinesischen Ausfuhren in die USA auf einen absoluten Hoechstwert von mehr als 96000 Tonnen und damit einer Menge, die in etwa derjenigen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprach, während die Entwicklung 1996 erneut rückläufig war.

    (79) Die sehr niedrigen chinesischen cif-Verkaufspreise in die USA stiegen von 1994 bis 1995 zwar um 80 %, sind aber danach wieder gesunken und liegen erheblich unter dem 1993 eingeführten europäischen Mindestpreis von 112 ECU/Tonne.

    (80) Ein Preisvergleich für alle CCM-Arten auf der Grundlage von Eurostat-Daten zeigt, daß der durchschnittliche chinesische Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt etwa ein Drittel höher ist als der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem US-amerikanischen Markt. Daher gibt es keinen Grund für die Annahme, daß die chinesischen Preise bei einem Auslaufen der Maßnahmen nicht auf die Ebene der Preise für die Einfuhren in die USA sinken würden, insbesondere da die Preise der Einfuhren in die Gemeinschaft sich sehr eng an den Mindestpreis hielten, wenn sie ihm nicht sogar entsprachen, was bedeutet, daß sie sich nur aufgrund den Mindestpreises in dieser Höhe bewegen.

    c) Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Bestände

    (81) Die Kommission sandte unter anderem acht chinesischen Herstellern und Handelsunternehmen Fragebogen zu, um Informationen über den Umfang von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbeständen einzuholen. Die Kommission konnte jedoch weder das Produktionsniveau der chinesischen Hersteller noch genaue Zahlen über Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände ermitteln, da drei der vier kooperierenden Unternehmen reine Handelsunternehmen sind und nur ein Unternehmen CCM selbst herstellt. Die anderen Hersteller waren zu einer Mitarbeit nicht bereit. Da aus diesem Grund eine aussagekräftige Analyse der chinesischen CCM-Produktion nicht möglich war und amtliche Statistiken nicht verfügbar waren, mußte die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde legen.

    (82) Folglich wurde beschlossen, die in dem Überprüfungsantrag übermittelten Informationen, die sich auf Industrie- und Marktforschungsdaten stützen, heranzuziehen. Nach diesen Angaben kann die Produktion in den vergangenen Jahren auf jährlich rund 600000 Tonnen geschätzt werden, von denen lediglich 200000 Tonnen für den chinesischen Inlandsmarkt bestimmt waren.

    (83) Auf derselben Grundlage mußten auch bei der Bestimmung der Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände Informationen aus dem Überprüfungsantrag zugrunde gelegt werden. Diesen Angaben zufolge belief sich die Produktionskapazität der chinesischen Hersteller auf mehr als 700000 Tonnen pro Jahr. Die chinesischen Hersteller verfügen über eine beträchtliche brachliegende Produktionskapazität. Die chinesischen CCM-Bestände betrugen rund 500000 Tonnen.

    2. Schlußfolgerung zum Wiederauftreten des schädigenden Dumpings

    (84) Der Preis der chinesischen Ausfuhren auf dem anderen wichtigen CCM-Markt, den USA, wo das Ausfuhrlizenzsystem ebenfalls gilt, waren zwischen 1994 und Mitte 1998 sehr niedrig. Diese zu Beginn äußerst niedrigen Preise stiegen zwischen 1994 und 1997 zwar um rund 70 %, lagen aber weiterhin erheblich unter dem 1993 eingeführten europäischen Mindestpreis und den tatsächlichen Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft.

    (85) Angesichts der Art des chinesischen Lizenzsystems, dessen Abschaffung allein ein sinken der chinesischen cif-Verkaufspreise um etwa 37 EUR/Tonne ermöglichen würde, der enormen Ausgangsstoffreserven und der großen brachliegenden Produktionskapazität wird deutlich, daß die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme schädigender Einfuhrpraktiken durch die chinesischen Ausführer groß ist. Daher wurde der Schluß gezogen, daß ohne die Maßnahmen ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist und daß die geltenden Maßnahmen aus diesem Grund beibehalten werden sollten.

    H. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    1. Einleitung

    (86) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkung einer Beibehaltung der Maßnahmen holten die Kommissionsdienststellen Informationen von allen vorgenannten interessierten Parteien ein.

    (87) Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, daß eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der vorliegenden Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird folglich ein Sachverhalt analysiert, in dem Antidumpingmaßnahmen bereits gelten. Aufgrund des Timings und der Art der vorliegenden Untersuchung konnte also eine Bewertung etwaiger negativer Auswirkungen auf die von den geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffenen Parteien vorgenommen werden.

    (88) Die Kommission sandte Fragebogen an 24 Einführer; von denen drei unabhängige und ein verbundener Einführer in vollem Umfang mitarbeiteten. Darüber hinaus wurden Fragebogen an die beiden Verwenderorganisationen CEFIC und EMFEMA geschickt. Sie beantworteten den Fragebogen jedoch nicht.

    (89) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zu Dumping und Schädigung bzw. Anhalten oder Wiederauftreten des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, daß die Beibehaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (90) Die Untersuchungsergebnisse lassen den Schluß zu, daß die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Beibehaltung der Maßnahmen weiterhin gefährdet ist oder sich sogar verschlechtert.

    (91) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet unter gedumpten Billigeinfuhren von CCM aus der Volksrepublik China. Mit den Antidumpingmaßnahmen, die Gegenstand der Überprüfung sind, sollte ein fairer Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen den Gemeinschaftsherstellern und den ausführenden Herstellern in Drittländern wiederhergestellt werden, aber dieses Ziel wurde, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, nicht voll erreicht.

    (92) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternahm erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung seiner Produktivität, indem er versuchte, seine Produktionskosten zu senken und seine Wettbewerbsfähigkeit auf diesem preisempfindlichen Markt zu steigern. Es wurden Rationalisierungsbemühungen unternommen und Investitionen getätigt, und die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im SUZ zurück. Ein Gemeinschaftshersteller in Griechenland, der an der vorausgegangenen Untersuchung teilnahm, ging in Konkurs, und auch die Muttergesellschaft des neu in die Überprüfung einbezogenen österreichischen Gemeinschaftsherstellers Styromag, Magindag, ging 1994 in Konkurs, weshalb Styromag vollständig umstrukturiert werden mußte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte im SUZ keine angemessenen Gewinne erzielen.

    (93) Angesichts der Art der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere der Tatsache, daß er sich nicht von der Benachteiligung durch gedunpten Einfuhren erholen konnte, sind die Kommissionsdienststellen der Auffassung, daß ohne ein Eingreifen eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr wahrscheinlich ist, da er über einen längeren Zeitraum größere Verluste erlitt. Dies könnte zu einem starken Abbau der Zahl seiner Beschäftigten führen. Im Laufe dieser Untersuchung wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig ist, sich aber weiterhin in einer prekären Lage befindet, und daß sich ohne die Beibehaltung von Antidumpingmaßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen gedumpter Einfuhren die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern wird. Dies könnte letztendlich die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und vieler Arbeitsplätze gefährden.

    (94) Die anhaltenden Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigen, daß er diesen Produktionszweig nicht aufgeben will. Die Beibehaltung von Antidumpingmaßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    3. Interesse von Einführern und Händlern

    (95) Auf der einen Seite sprechen sich einige Einführer und Händler gegen die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen aus mit der Begründung, daß ein fester Mindestpreis den internationalen Handel verzerrt und den Einfuhrpreis der betroffenen Ware künstlich erhöht. Sie behaupteten, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise im SUZ kontinuierlich senkte, während die chinesischen Hersteller mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht konkurrieren konnten, da sie an den Mindestpreis gebunden waren. Die Einführer konnten jedoch keine Beweise für diese Behauptung vorlegen. Die Untersuchung ergab im Gegenteil, daß die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ um rund 7 % stiegen und der chinesische Anteil am Gemeinschaftsmarkt im SUZ um rund 5 % stieg.

    (96) Auf der anderen Seite gaben andere Einführer und ein einführender Verwender an, daß die Antidumpingmaßnahmen zu einer gewissen Preisstabilität auf dem CCM-Markt in der Gemeinschaft geführt hätten. Zudem ermöglichte es der Mindestpreis dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, mit seiner Produktion fortzufahren und trug somit zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den chinesischen Herstellern und den Gemeinschaftsherstellern bei.

    (97) Daher wird der Schluß gezogen, daß die Kostensituation der Einführer der betroffenen Ware durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht negativ beeinflußt wurde. Es ist wahrscheinlich, daß eine Beibehaltung der Maßnahmen auch künftig nicht zu einer Verschlechterung ihrer Kostensituation führen wird.

    4. Interesse von Verwendern

    (98) Von den Gemeinschaftsverwendern gingen weder Antworten auf den von den Kommissionsdienststellen im Zuge der vorliegenden Untersuchung versandten Fragebogen ein noch legten sie Beweismaterial für die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf ihre Produktionskosten vor. Da die Verwender keine beweiskräftigen Informationen über die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Struktur der Produktionskosten bei der Verwendung von CCM vorlegten, wurde keine Prüfung vorgenommen. Da die Verwender nicht antworteten, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß die Antidumpingmaßnahmen ihre Kostensituation nicht negativ beeinflußten.

    (99) In jedem Fall führten die jetzigen Antidumpingmaßnahmen nicht zu einer Abschottung des Gemeinschaftsmarktes für Einfuhren, sondern eher dazu, den unfairen Handelspraktiken zu begegnen und den verzerrenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren vorzubeugen. In diesem besonderen Fall verhinderten die Maßnahmen keine Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Gemeinschaftsmarkt. Wie bereits dargelegt stiegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China im SUZ mit 28 % erheblich.

    (100) Darüber hinaus wurde festgestellt, daß das Risiko eines allgemeinen Versorgungsengpasses sehr gering ist, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über einen bedeutenden Marktanteil verfügt, lebensfähig ist und erhebliche Investitionen getätigt hat, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, und es zudem noch andere Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft gibt.

    (101) Da die Maßnahmen über einen bestimmten Zeitraum in Kraft waren und im selben Umfang beibehalten würden, kann der Schluß gezogen werden, daß dies die Lage der Verwender, wenn überhaupt, nicht nachteilig beeinflussen würde.

    5. Folgen für den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (102) Was die Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft, so wird den in die Überprüfung einbezogenen Ausführern durch die vorgeschlagenen Maßnahmen der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt nicht verwehrt, und sie können weiterhin auf dem Markt präsent sein. Den Einführern und Verwendern kam von jeher die Präsenz einer ganzen Reihe von Wettbewerbern auf dem Markt zugute. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte selbst bei voller Auslastung seiner Produktionskapazität lediglich rund 80 % des Bedarfs auf dem Gemeinschaftsmarkt decken. Daher werden Einfuhren aus Drittländern immer erforderlich sein. Folglich könnten die Ausführer des betroffenen Landes selbst bei einer Beibehaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin zu fairen Preisen in die Gemeinschaft exportieren.

    6. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

    (103) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und nach Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen stellen die Kommissionsdienststellen fest, daß einerseits eine Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem stabilen Preis für CCM auf dem Gemeinschaftsmarkt führt, der während der Geltungsdauer der Maßnahmen die wirtschaftliche Lage von Verwendern und Einführern dem Anschein nach nicht nachteilig beeinflußte. Auf der anderen Seite würden die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne einen angemessenen Schutz vor den gedumpten Einfuhren noch verschärft, was ihn schließlich sogar zur Aufgabe zwingen könnte. Der Preisvorteil, der sich für Verwender ergibt, wenn keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wiegt den Vorteil nicht auf, der durch die Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Handelsverzerrung entsteht.

    I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (104) Alle betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Beibehaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft, und, soweit angemessen, wurden die Feststellungen entsprechend geändert.

    (105) Folglich sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen in Form eines variablen Zolls in Verbindung mit einem Mindestpreis von 112 ECU/Tonne für Einfuhren von CCM mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit Verordnung (EWG) Nr. 1473/93 eingeführt wurden, aufrechterhalten aber künftig in der neuen europäischen Währung Euro ausgedrückt werden. Der neue Mindestpreis wird daher auf 112 EUR/Tonne festgesetzt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Magnesiumoxid des KN-Codes ex 2519 90 90 (Taric-Code 2519 90 90*10 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zoll beläuft sich auf die Differenz zwischen 112 EUR je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist.

    (3) Sofern wichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. VERHEUGEN

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

    (2) ABl. L 145 vom 17.6.1993, S. 1.

    (3) ABl. C 383 vom 17.12.1997, S. 9.

    (4) ABl. C 190 vom 18.6.1998, S. 4.

    Top