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Document 31999R0502

    Verordnung (EG) Nr. 502/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

    ABl. L 65 vom 12.3.1999, p. 1–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/502/oj

    31999R0502

    Verordnung (EG) Nr. 502/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 12/03/1999 S. 0001 - 0049


    VERORDNUNG (EG) Nr. 502/1999 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 249,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/1999 (4), enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

    (2) Die in den letzten Jahren im Rahmen des Versandverfahrens aufgetretenen Schwierigkeiten verursachen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft weiterhin erhebliche Einnahmeverluste und stellen eine stände Bedrohung für den europäischen Handel und die Wirtschaftsbeteiligten dar.

    (3) Eine Modernisierung der Versandverfahren ist daher dringend erforderlich, wobei die Umstellung auf EDV von zentraler Bedeutung ist.

    (4) Auf seiner Tagung vom 23. November 1995 (5) nahm der Binnenmarktrat eine Entschließung des Rates über die Informatisierung der Versandverfahren an. In der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") (6) wurde die Notwendigkeit der Informatisierung anerkannt.

    (5) Die Informatisierung wird auch vom Nichtständigen Untersuchungsausschuß des Europäischen Parlaments für das gemeinschaftliche Versandverfahren (7) und von der Kommission in ihrem Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa (8) empfohlen.

    (6) Die Einführung neuer EDV-gestützter Verfahren auf der Grundlage der modernen Informationstechnik und des elektronischen Datenaustauschs (EDI - Electronic Data Interchange) erfordert eine Anpassung der Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Berücksichtigung der verfahrensmäßigen, technischen und sicherheitsbedingten Anforderungen.

    (7) Die Einführung von technischen, verfahrensmäßigen und physischen Sicherheitsmaßnahmen ist von größter Wichtigkeit für die Einführung und Aufrechterhaltung eines zuverlässigen und sicheren Systems für das EDV-gestützte Versandverfahren.

    (8) Das Europäische Parlament und der Rat nahmen am 24. Oktober 1995 die Richtlinie 95/46/EG (9) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr an.

    (9) Zur Einführung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens mit seinen unterschiedlichen Funktionsphasen muß ein an diese Entwicklung angepaßter Rechtsrahmen geschaffen werden.

    (10) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 341 wird folgender Absatz 1a angefügt:

    "(1a) Die Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, daß die Anmeldung oder einige ihrer Angaben unter Verwendung von Disketten oder Magnetbändern oder durch ähnliche Mittel des Datenaustauschs, gegebenenfalls in Form von Codes, übermittelt werden."

    2. Artikel 345 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Ladeliste ist in der von den Zollbehörden verlangten Stückzahl vorzulegen."

    3. Artikel 346 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Versandanmeldung T1 ist der Abgangsstelle in der von den Zollbehörden verlangten Stückzahl vorzulegen."

    4. Artikel 350 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Das von der Abgangsstelle ausgestellte Versandpapier T1 muß die Waren bei der Beförderung begleiten. Bei entsprechender Bewilligung kann es auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden."

    5. Die folgenden Artikel 350a bis 350d werden eingefügt:

    "Artikel 350a

    (1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so wird das Versandpapier T1 durch das Versand-Begleitdokument gemäß Artikel 350c Absatz 1 ersetzt.

    (2) In dem Fall nach Absatz 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und teilt dem Hauptverpflichteten die Überlassung durch Ausstellung des Versand-Begleitdokuments mit. In diesem Fall finden die Artikel 249 und 348 Absatz 2 keine Anwendung.

    Artikel 350b

    (1) Alle auf Kopien, Anmeldungen oder Papiere anwendbaren Bestimmungen dieses Titels, die sich auf ein die Sendung im gemeinschaftlichen Versandverfahren begleitendes Versandpapier T1 beziehen, gelten sinngemäß für das Versand-Begleitdokument.

    (2) Wird auf mehrere Exemplare des Papiers Bezug genommen, so stellen die Zollbehörden gegebenenfalls zusätzliche Exemplare des Versand-Begleitdokuments aus.

    Artikel 350c

    (1) Das Versand-Begleitdokument entspricht dem Muster und den Ausgaben in Anhang 45/A.

    (2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versand-Begleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

    Artikel 350d

    (1) Gegebenenfalls ist dem Versand-Begleitdokument eine Liste der Positionen nach dem Muster und den Angaben in Anhang 45/B oder eine Ladeliste beizufügen.

    (2) Eine Ladeliste oder eine Liste der Positionen, auf die in einem Versand-Begleitdokument hingewiesen wird, ist dessen Bestandteil und darf von ihm nicht getrennt werden."

    6. Artikel 373 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, sobald das externe gemeinschaftliche Versandverfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde."

    7. Artikel 374 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 374

    Außer in den in Artikel 199 Absatz 1 des Zollkodex genannten Fällen ist der Sicherungsgeber auch nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates nicht über die Nichterledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens unterrichtet worden ist.

    Ist der Sicherungsgeber durch die Zollbehörden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist über die Nichterledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu unterrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinschaftliche Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit."

    8. Nach Artikel 388 wird folgender Wortlaut eingefügt:

    "KAPITEL 6a

    Zusätzliche Bestimmungen über den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnik und Datennetzen

    Abschnitt 1

    Geltungsbereich

    Artikel 388a

    (1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Titels über das gemeinschaftliche Versandverfahren erfolgt der in diesem Kapitel beschriebene Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen.

    (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für das externe und das interne gemeinschaftliche Versandverfahren.

    Artikel 388b

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für

    a) die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 413 bis 441,

    b) die Warenbeförderung auf dem Luftweg gemäß Artikel 444,

    c) die Warenbeförderung auf dem Seeweg, sofern gemäß Artikel 448 vereinfachte Verfahren gelten, und

    d) Warenbeförderungen durch Rohrleitungen.

    Abschnitt 2

    Sicherheit

    Artikel 388c

    (1) Zusätzlich zu den in Artikel 4a Absatz 2 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die Zollbehörden geeignete Maßnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens.

    (2) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfaßt, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortliche Person angegeben werden. Außerdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Maßgabe anderer Vorschriften aufbewahrt.

    (3) Die Sicherheit wird von den Zollbehörden regelmäßig kontrolliert.

    (4) Die betroffenen Zollbehörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

    Abschnitt 3

    Versandanmeldung

    Artikel 338d

    (1) Abweichend von Artikel 222 Absatz 1 muß eine in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 4a Absatz 1 Buchstabe a) erstellte Versandanmeldung der Struktur und den Angaben der Anhänge 37/A und 37/B entsprechen.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Artikel 222 bis 224, wenn die Versandanmeldung gemäß Artikel 388f abgegeben wird.

    Artikel 388e

    Die Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, daß bei den in einem Informatikverfahren erstellten Versandanmeldungen Ladelisten als beschreibender Teil verwendet werden.

    Abschnitt 4

    Zugelassene Versender

    Artikel 388f

    (1) Abweichend von Artikel 398 übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der beabsichtigten Überlassung der Waren.

    (2) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 399 erfuellen und die für die Ausstellung ihrer Versandanmeldungen und für den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzen.

    Artikel 388g

    Abweichend von Artikel 400 Buchstabe b) wird in der Bewilligung insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die Zollbehörden vor der beabsichtigten Überlassung der Waren die erforderlichen Kontrollen durchführen können.

    Abschnitt 5

    Abwicklung des Verfahrens

    Artikel 388h

    Die Abgangsstelle setzt die angemeldete Bestimmungsstelle spätestens bei der Überlassung der Waren durch eine Meldung nach den Anhängen 37/A und 37/B von dem Versandverfahren in Kenntnis.

    Artikel 388i

    (1) Abweichend von Artikel 356 Absatz 2 behält die Bestimmungsstelle das Versand-Begleitdokument ein, setzt die Abgangsstelle umgehend durch eine Meldung nach den Anhängen 37/A und 37/B über die Ankunft in Kenntnis und teilt ihr die Kontrollergebnisse, sobald sie vorliegen, durch eine Meldung nach den vorgenannten Anhängen mit.

    (2) Die Eingangsbestätigung an die Abgangsstelle gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens.

    Artikel 388j

    Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird die Warenbeschau unter anderem auf der Grundlage der Mitteilung der Abgangsstelle durchgeführt."

    9. Es wird ein Anhang 37/A gemäß Anhang I dieser Verordnung eingefügt.

    10. Es wird ein Anhang 37/B gemäß Anhang II dieser Verordnung eingefügt.

    11. Es wird ein Anhang 38/A gemäß Anhang III dieser Verordnung eingefügt.

    12. Es wird ein Anhang 45/A gemäß Anhang IV dieser Verordnung eingefügt.

    13. Es wird ein Anhang 45/B gemäß Anhang V dieser Verordnung eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 31. März 1999. Artikel 350a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird.

    Gemäß Artikel 398 erteilte Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, müssen den Anforderungen der Artikel 388f und 388g bis spätestens 31. März 2004 entsprechen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Februar 1999

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.

    (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 10 vom 15.1.1999, S. 1.

    (5) ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 2.

    (6) ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24.

    (7) Abschlußbericht (EP 220.895/end.) vom 20.2.1997.

    (8) ABl. C 176 vom 10.6.1997, S. 3.

    (9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    ANHANG I

    "ANHANG 37/A

    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN IN ANHANG 37/B SOWIE DEN REGELN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE MELDUNGSINHALTE

    TITEL I

    Einleitung

    Unter diesem Titel wird die Struktur des Informationsaustauschs (IA) behandelt, d. h. das Modell, das verwendet wird, um den Inhalt der Meldungen zu beschreiben, die unter Einsatz von Informationstechnik und Datennetzen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden ausgetauscht werden.

    In diesem Modell werden die Meldungen in Gruppen untergliedert, die Daten (-attribute) enthalten. Die Daten (-attribute) sind so gruppiert, daß sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blocks bilden.

    Anhand des Modells läßt sich folgendes identifizieren:

    - die Merkmale der zu einer Meldung gehörenden Datengruppen: Sequenz, Zahl der Wiederholungen, Statuswert, der anzeigt, ob die Datengruppe obligatorisch, fakultativ oder bedingt ist;

    - die Merkmale der Daten einer Datengruppe: Sequenz, Zahl der Wiederholungen, Art, Länge und Wert, der anzeigt, ob die Daten obligatorisch, fakultativ oder bedingt sind;

    - die Einrückung der Datengruppen zeigt an, daß die Datengruppe nicht nur Daten, sondern auch andere Datengruppen enthalten kann;

    - die Bedingungen, die für Daten oder Datengruppen in bezug auf andere Datengruppen oder Daten innerhalb derselben Meldung gelten;

    - die Strukturregeln für die Daten oder Datengruppen, die erklären, wie die jeweiligen Daten oder Datengruppen in der Meldung verwendet werden.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANFANG EINES SCHAUBILD>

    E>ENDE EINES SCHAUBILD>

    IA-REGELN

    r11: Wenn nur 1 Empfänger angemeldet wird, dann wird die Datengruppe 'BETEILIGTER Empfänger (Feld 8)' auf der VERSANDVORGANG-Ebene verwendet. Die Datengruppe 'BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8)' auf der WAREN-Ebene kann nicht verwendet werden.

    Erläuterung

    Das IA-Modell ist in fünf Teile untergliedert:

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    A>ENDE EINES SCHAUBILD>

    Der Identifikations-Teil: eine Meldung wird durch folgendes identifiziert:

    - eine einmalige Nummer, bestehend aus den zwei Zeichen 'IA', gefolgt von höchstens drei Ziffern>

    ANFANG EINES SCHAUBILD>

    a>ENDE EINES SCHAUBILD>

    ;

    - einen Namen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    b>ENDE EINES SCHAUBILD>

    ,

    - eine einmalige Referenznummer>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    c>ENDE EINES SCHAUBILD>

    in einem eins-zu-eins-Verhältnis zu der einmaligen IA-Nummer; jeder Meldung ist ein 'E_' (externer Bereich), 'C_' (common domain = gemeinsamer Bereich) oder 'N_' nationaler Bereich) vorangestellt.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    B>ENDE EINES SCHAUBILD>

    Der Struktur-Teil umfaßt folgendes:

    - die Reihenfolge der Datengruppen in der Meldung;

    - den Datengruppennamen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    a>ENDE EINES SCHAUBILD>

    ;

    - eine Zahl, gefolgt von dem Zeichen 'x'>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    b>ENDE EINES SCHAUBILD>

    , zur Angabe, wie oft die Datengruppe in der Meldung wiederholt werden könnte;

    - einen Wert>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    c>ENDE EINES SCHAUBILD>

    zur Angabe, ob die Datengruppe (O)bligatorisch, (F)akultativ oder (B)edingt ist;

    - gegebenenfalls eine 'Feldnummer'>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    d>ENDE EINES SCHAUBILD>

    , die der Nummer des Feldes auf dem Einheitspapier entspricht;

    - den Hinweis auf die für die Daten geltende Bedingung und/oder Regel>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    e>

    ENDE EINES SCHAUBILD>

    ;

    - die Einrückung einer Datengruppe>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    f>ENDE EINES SCHAUBILD>

    zeigt an, daß die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    C>ENDE EINES SCHAUBILD>

    Der 'Datengruppen'-Teil umfaßt für jedes Datenattribut:

    - die Reihenfolge der Daten innerhalb der Datengruppe;

    - denselben Datengruppennamen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    a>ENDE EINES SCHAUBILD>

    wie im Struktur-Teil;

    - den Attributsnamen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    b>ENDE EINES SCHAUBILD>

    innerhalb der Datengruppe;

    - einen Wert>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    c>ENDE EINES SCHAUBILD>

    zur Angabe, ob die Datengruppe (O)bligatorisch, (F)akultativ oder (B)edingt ist;

    - die Datenart>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    d>ENDE EINES SCHAUBILD>

    : (a)lphabetisch und/oder (n)umerisch;

    - die Datenlänge>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    e>ENDE EINES SCHAUBILD>

    (die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, daß die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben); um 'Jahr-2000-fähig' zu sein, beträgt die Datenart/Datenlänge von Datumsfeldern immer 'n8' (z. B. 19980220); ein Komma in der Längenkennung (z. B. 8,6) bedeutet, daß das Attribut eine Dezimalzahl besitzen kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs anzeigt, die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalpunkt;

    - gegebenenfalls eine 'Feldnummer'>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    f>ENDE EINES SCHAUBILD>

    , die der Nummer des Feldes auf dem Einheitspapier entspricht;

    - einen Hinweis>ANFANG EINES SCHAUBILD>

    g>ENDE EINES SCHAUBILD>

    auf die für die Daten geltende Bedingung 'Bedg.' und/oder 'Regel'.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    D>ENDE EINES SCHAUBILD>

    Der 'Bedingungs'-Teil:

    enthält alle Bedingungen, die für die Daten oder Datengruppen in bezug auf andere Daten oder Datengruppen der Meldung gelten. Eine Bedingung drückt die Abhängigkeit eines Attributs oder einer Datengruppe vom Inhalt eines anderen Attributs oder einer anderen Datengruppe innerhalb derselben Meldung aus. Das jeweilige Attribut oder die jeweilige Datengruppe kann innerhalb der Meldung wegen der Bedingung (O)bligatorisch oder (F)akultativ sein oder sogar 'entfallen'.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    E>ENDE EINES SCHAUBILD>

    Der 'Regel'-Teil:

    enthält alle für die Daten oder Datengruppen geltenden Regeln und erklärt, wie die betreffenden Daten oder Datengruppen in der Meldung verwendet werden.

    TITEL II

    Regeln für den Informationsaustausch (IA)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL III

    Bedingungen für den Informationsaustausch (IA)

    B1: Wenn als 'Bestimmungsland' (Feld 17a) auf der Versandvorgang-Ebene ein 'Land' entsprechend der Definition im Übereinkommen über das gemeinsame Versandverfahren angemeldet wird

    dann BETEILIGTER Empfänger (Feld 8) = 'O'

    sonst BETEILIGTER Empfänger (Feld 8) = 'F'.

    B2: Wenn als 'Bestimmungsland' (ex Feld 17a) auf der WAREN-Ebene ein 'Land' entsprechend der Definition in B1 angemeldet wird

    dann BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8) = 'O'

    sonst BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8) = 'F'.

    B5: Wenn erste Stelle bei 'inländischer Verkehrszweig' (Feld 26) = '5' oder '7'

    dann kann 'Kennzeichen beim Abgang' (Feld 18) nicht verwendet werden.

    B6: Wenn erste Stelle bei 'inländischer Verkehrszweig' (Feld 26) = '2', '5' oder '7'

    dann kann 'Staatszugehörigkeit beim Abgang' (Feld 18) kann nicht verwendet werden.

    B10: Wenn erste Stelle bei 'Verkehrszweig an der Grenze' (Feld 25) = '2', '5' oder '7'

    dann 'Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung' (Feld 21) = 'F'

    sonst 'Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung' (Feld 21) = 'O'.

    B15: Wenn 'Code der empfindlichen Ware' (Teil des Felds 31) verwendet wird

    dann 'Warennummer' (Feld 33) = 'O'

    sonst 'Warennummer' (Feld 33) = 'F'.

    B30: Wenn als Abgangsort (identifiziert durch Abgangszollstelle, Feld C) und als Bestimmungsort (identifiziert durch Bestimmungszollstelle, Feld 51) verschiedene Vertragsparteien angemeldet werden

    dann mindestens eine 'DURCHGANGSZOLLSTELLE' (Feld 51) = 'O'

    sonst 'DURCHGANGSZOLLSTELLE' (Feld 51) = 'F'.

    B35: Wenn 'Art der Anmeldung' (Feld 1) oder 'Art der Anmeldung' (ex Feld 1) = 'T2' und 'Versendungsland' (identifiziert durch die beiden ersten Stellen der 'Kennummer der ABGANGSZOLLSTELLE') (Feld C) = EFTA-Land

    dann 'HINWEIS AUF VORPAPIER' = 'O'

    sonst 'HINWEIS AUF VORPAPIER' = 'F'.

    B45: Wenn 'Art der Anmeldung' (Feld 1) = 'T-'

    dann 'Art der Anmeldung' (ex Feld 1) = 'O'

    sonst 'Art der Anmeldung' (ex Feld 1) kann nicht verwendet werden.

    B50: Wenn 'KENNUMMER DES BETEILIGTEN' (Feld 50) verwendet wird

    dann alle Attribute der Namen und Adressen (NAD) (Feld 50) = 'F', wenn bereits durch das System bekannt

    sonst alle Attribute der Namen und Adressen (NAD) (Feld 50) = 'O'.

    B55: Wenn 'Container' (Feld 19) = '1'

    dann 'CONTAINER Nr. (Feld 31)' = 'O'

    sonst 'CONTAINER Nr. (Feld 31)' = 'F'.

    B60: Wenn bei 'Art der Packstücke' (Feld 31) 'BULK' (UNECE rec 21: 'VQ', 'VG', 'VL', 'VY', 'VR' oder 'VO') steht

    dann 'Zeichen & Nummern' (Feld 31) = 'F'

    'Anzahl der Packstücke' (Feld 31) kann nicht verwendet werden

    'Stückzahl' (Feld 31) kann nicht verwendet werden

    sonst

    Wenn bei 'Art der Packstücke' (Feld 31) 'LOSE' (UNECE rec 21: = 'NE') steht

    dann 'Zeichen & Nummern' (Feld 31) = 'F'

    'Anzahl der Packstücke' (Feld 31) kann nicht verwendet werden

    'Stückzahl' (Feld 31) = 'O'

    sonst 'Zeichen & Nummern' (Feld 31) = 'O'

    'Anzahl der Packstücke' (Feld 31) = 'O'

    'Stückzahl' (Feld 31) kann nicht verwendet werden.

    B75: Wenn 'Besondere Vermerke' (Feld 44) = 'DG0' oder 'DG1'

    dann 'Ausfuhr aus EG' oder 'Ausfuhr aus Land' (Feld 44) = 'O'

    sonst 'Ausfuhr aus EG' und 'Ausfuhr aus Land' (Feld 44) können nicht verwendet werden.

    B85: Wenn 'Art der Sicherheit' = '0', '1', '4' oder '9'

    dann 'NUMMER DES SICHERHEITSTITELS' = 'O'

    sonst 'NUMMER DES SICHERHEITSTITELS' = 'F'.

    B86: Wenn 'Art der Sicherheit' = '0', '1', '4' oder '9'

    dann 'Zugangscode' = 'O'

    sonst 'Zugangscode' = 'F'.

    B90: Wenn erste Stelle 'Kontrollergebnis-Code' = 'B'

    dann 'Klärung der Unstimmigkeiten abwarten' = 'O'

    sonst 'Klärung der Unstimmigkeiten abwarten' = 'F'.

    B95: Wenn 'Anzahl der Ladelisten' (Feld 4) verwendet wird

    dann 'Packstücke insgesamt' (Feld 6) = 'O'

    sonst 'Packstücke insgesamt' (Feld 6) = 'F'.

    B99: Wenn entsprechendes Feld für freien Text verwendet wird

    dann '_SPR' = 'O'

    sonst '_SPR' = 'F'.

    (Die Sprache der Adreßattribute wird durch NAD_SPR ausgedrückt.)

    B100: Wenn 'KONTROLLERGEBNIS' (Feld D) verwendet wird

    dann 'bewilligter Warenort' = 'F'

    'Zollzweigstelle' kann nicht verwendet werden

    'vereinbarter Warenortcode' kann nicht verwendet werden

    'vereinbarter Warenort' kann nicht verwendet werden

    sonst 'bewilligter Warenort' kann nicht verwendet werden

    'vereinbarter Warenortcode' = 'F'

    'vereinbarter Warenort' = 'F'

    'Zollzweigstelle' = 'F'.

    B110: Wenn 'KONTROLLERGEBNIS' (vereinfachtes Verfahren) verwendet wird

    dann 'KENNUMMER DES BETEILIGTEN' = 'O'

    sonst 'KENNUMMER DES BETEILIGTEN' = 'F'.

    B125: Wenn 'Hinweis auf andere Sicherheiten' NICHT verwendet wird

    dann 'SICHERHEIT' = 'O'

    sonst 'SICHERHEIT' kann nicht verwendet werden.

    B130: Wenn 'SICHERHEIT' NICHT verwendet wird

    dann 'Hinweis auf andere Sicherheiten' = 'O'

    sonst 'Hinweis auf andere Sicherheiten' kann nicht verwendet werden.

    B135: Wenn nur 1 Versendungsland angemeldet wird

    dann 'Versendungsland (Feld 15a)' auf der Versandvorgang-Ebene = 'O'

    'Versendungsland (ex Feld 15a)' auf der WAREN-Ebene kann nicht verwendet werden

    sonst 'Versendungsland (Feld 15a)' auf der Versandvorgang-Ebene kann nicht verwendet werden

    'Versendungsland (ex Feld 15a)' auf WAREN-Ebene = 'O'.

    B140: Wenn nur 1 Bestimmungsland angemeldet wird

    dann 'Bestimmungsland (Feld 17a)' auf der Versandvorgang-Ebene = 'O'

    'Bestimmungsland (ex Feld 17a)' auf der WAREN-Ebene kann nicht verwendet werden

    sonst 'Bestimmungsland (Feld 17a)' auf der Versandvorgang-Ebene kann nicht verwendet werden

    'Bestimmungsland (ex Feld 17a)' auf der WAREN-Ebene = 'O'.

    B185: Wenn erste Stelle des 'Kontrollergebnis-Codes' = 'A'

    und zweite Stelle des 'Kontrollergebnis-Codes' = '1' oder '2' ('konform' oder 'als konform betrachtet')

    dann Datengruppen mit der Kennzeichnung 'Bedg. 185' können nicht verwendet werden

    sonst Datengruppen und Attribute mit Kennzeichnung 'Bedg. 185' = 'O'."

    ANHANG II

    "ANHANG 37/B

    STRUKTURIERTE MELDUNGEN UND INHALT DER DATEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (IA)

    TITEL I

    Struktur und Inhalt der EDI-Versandanmeldung

    Kapitel 1

    Struktur der EDI-Versandanmeldung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Kapitel II

    Angaben (Daten) auf der EDI-Versandanmeldung

    Bei der EDI-Versandanmeldung, die auf den gemäß Anhang 37 und 38 in die Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben beruht, werden die Förmlichkeiten EDV-gestützt erledigt und entweder durch Codes ergänzt oder durch diese ersetzt.

    Die zusätzlichen Codes in Anhang 38/A finden ebenfalls Anwendung.

    In Feld 15 'Versendungsland/Ausfuhrland' und in Feld 17 'Bestimmungsland' werden die Angaben durch den entsprechenden Code ersetzt.

    Außerdem sind folgende Datenelemente einzufügen:

    - LRN - Lokale Referenznummer: auf einzelstatlicher Ebene festgelegte und vom Benutzer in Absprache mit den Zollbehörden vergebene Nummer zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen.

    - Bewilligter/vereinbarter Warenort oder Zollzweigstelle - genaue Angabe des Orts, an dem die Waren kontrolliert werden können, gegebenenfalls in codierter Form.

    - SPR - Sprachencode zur Bestimmung der Sprache, in der die uncodierten Angaben gemacht werden.

    - Empfindliche Menge - Menge der angemeldeten empfindlichen Waren; gemäß Anhang 52 erforderlich für die Überprüfung der Sicherheitsleistung und die Registrierung.

    - Code der empfindlichen Ware - gegebenenfalls den mit der entsprechenden HS6-Warennummer der empfindlichen Waren des Anhangs 52 verbundenen Code eingeben.

    - Eine Versandanmeldung gemäß Artikel 388f enthält die folgenden Angaben:

    a) den Vermerk 'vereinfachtes Verfahren' unter Verwendung des geeigneten Codes,

    b) die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen und

    c) die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle.

    TITEL II

    Struktur und Inhalt der Vorab-Ankunftsanzeige (Anticipated Arrival message - AAR) der Abgangsstelle an die Bestimmungsstelle

    Kapitel I

    AAR-Struktur

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Kapitel II

    Angaben (Daten) der Vorab-Ankunftsanzeige (AAR)

    Die AAR basiert auf den Daten der (vom Beteiligten geänderten und/oder vom Zoll geprüften) Versandanmeldung gemäß Kapitel I und wird unter Verwendung der folgenden zusätzlichen Daten erstellt:

    - Umleitung unzulässig - dieses Attribut ist als Flag zu verwenden, deren Wert entweder '0' ('nein') oder '1' ('ja') ist.

    - Datum der Annahme der Anmeldung - Angabe des Datums, an dem die Versandanmeldung von der Abgangsstelle angenommen wurde.

    - Datum der Erstellung - Angabe des Datums, an dem die Vorab-Ankunftsanzeige (AAR) von der Abgangsstelle erstellt wurde.

    - Movement reference number (MRN) - Versand-Bezugsnummer

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Feld 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

    In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muß jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Möchten die nationalen Verwaltungen, daß die MRN auch die Kennummer der Zollstelle umfaßt, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollstelle verwenden.

    In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.

    TITEL III

    Struktur und Inhalt der Eingangsbestätigungsnachricht der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle

    Kapitel I

    Struktur der Eingangsbestätigungsnachricht

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Kapitel II

    Angaben (Daten) der Eingangsbestätigungsnachricht

    - MRN - Versand-Bezugsnummer gemäß Anhang 37/B Titel II.

    - Eingangsdatum - Festsetzen des Datums, an dem die Sendung bei der Bestimmungsstelle eintrifft.

    - Kennummer der Zollstelle - gemäß Anhang 38/A.

    TITEL IV

    Struktur und Inhalt der Kontrollergebnisnachricht der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle

    Kapitel I

    Struktur der Kontrollergebnisnachricht

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Kapitel II

    Die Angaben (Daten) der Kontrollergebnisnachricht

    Die Kontrollergebnisnachricht basiert auf den Daten der Vorab-Ankunftsanzeige (AAR) gemäß Titel II Kapitel II.

    Außerdem sind folgende Datenelemente einzufügen:

    - Suchverfahren eingeleitet von Bestimmungsstelle

    - Klärung der Unstimmigkeiten abwarten

    - Kontrollergebnis-Code gemäß Anhang 38/A

    - Datum der Kontrolle (Feld I)

    - Verschlußzustand

    - Ereignis während der Beförderung: Ort und Land

    - Vorfall flag

    - Angaben zum Vorfall (Feld 56)

    - Angaben zum Vorfall SPR

    - Datum des Sichtvermerks (Feld G)

    - Bescheinigende Behörde (Feld G)

    - Bescheinigende Behörde SPR

    - Ort der Bescheinigung (Feld G)

    - Ort der Bescheinigung SPR

    - Land der Bescheinigung (Feld G)

    - Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels (Feld 55)

    - Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels SPR

    - Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels (Feld 55)

    - Neue Verschluß-Anzahl (Feld F)

    - Neues Verschlußzeichen (Feld F)

    - Neues Verschlußzeichen SPR

    - Datum des Sichtvermerks (Feld F)

    - Bescheinigende Behörde (Feld F)

    - Bescheinigende Behörde SPR

    - Ort der Bescheinigung (Feld F)

    - Ort der Bescheinigung SPR

    - Land der Bescheinigung (Feld F)

    - Neue Containernummer (Feld 55)

    - Prüfindikator

    - Beschreibung

    - Beschreibung SPR

    - Berichtigter Wert"

    ANHANG III

    "ANHANG 38/A

    ZUSÄTZLICHE CODES FÜR DAS EDV-GESTÜTZTE VERSANDVERFAHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Es wird stets der ISO-Alpha 2-Ländercode verwendet - siehe Anhang 38.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Feld 1 wie vorstehend erklärt.

    In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Weltweiter Standard für die ersten sechs Stellen ist das Harmonisierte System (HS6). Für einzelstaatliche Zwecke kann die Warennummer auf 8 Stellen erweitert werden, zwischen den Ländern wird jedoch nur der HS6-Code übermittelt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Dieser Code dient der Erweiterung des HS6-Codes, wenn dieser zur Identifizierung empfindlicher Waren nicht ausreicht. In diesem Fall wird jede empfindliche Ware eines HS6-Codes fortlaufend numeriert.

    KONTROLLERGEBNISCODE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Prüfindikator gibt die bei der Bestimmungsstelle festgestellten Unstimmigkeiten an.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

    SPRACHENCODE

    Es wird die ISO-Alpha 2-Kodifizierung nach ISO - 639 von 1988 angewendet.

    CODE FÜR DIE ART DER SICHERHEITSLEISTUNG

    Neben den Codes für die Sicherheitsleistung in Anhang 38 findet der folgende Code Anwendung:

    9 Einzelsicherheit für mehrfache Verwendung

    DOKUMENTEN-/NACHRICHTENNAME, CODIERT (numerische Code aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Code für die Datenelemente 1001, Dokumenten/Nachrichtenname, codiert)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VERPACKUNGSCODE (UNECE Empfehlung Nr. 21/Rev. 1 - August 1994)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    ANHANG IV

    "ANHANG 45/A

    VERSANDBEGLEITDOKUMENT

    Kapitel I

    Muster des Versandbegleitdokuments

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Kapitel II

    Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

    Das Versandbegleitdokument wird auf der Grundlage der zuletzt gültigen (vom Beteiligten geänderten und/oder vom Zoll geprüften) Angaben in der Versandanmeldung wie folgt erstellt:

    - MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer gemäß Anhang 37/B Titel II.

    - Feld 3:

    - erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplares

    - zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (inkl. Liste der Positionen)

    - wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

    - In dem Feld rechts neben Feld 8: Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist.

    - Feld 53: Ein Zeichen (Sternchen) zur Kennzeichnung, daß die Beförderung nicht an eine andere Bestimmungsstelle umgeleitet werden darf.

    - Feld C:

    - Bezeichnung der Abgangsstelle

    - Kennummer der Abgangsstelle

    - Datum der Annahme der Versandanmeldung

    - gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

    - Feld D:

    - Prüfergebnisse

    - gegebenenfalls der Vermerk 'Umleitung untersagt'

    - gegebenenfalls der Vermerk 'vorgeschriebene Route'.

    Beim Ausdruck des Versandbegleitdokuments bestehen folgende Möglichkeiten:

    1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, und es werden keine Ladelisten verwendet:

    - nur Exemplar A ausdrucken (Versandbegleitdokument).

    2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, und es werden Ladelisten verwendet:

    - Exemplar A (Versandbegleitdokument) und

    - Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.

    3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen (gleichgültig ob Ladelisten verwendet werden oder nicht):

    - Exemplar A (Versandbegleitdokument) und

    - Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.

    Bei der Rückmeldung der Ergebnisse der Kontrollen durch die Bestimmungsstelle bestehen folgende Möglichkeiten:

    1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist die tatsächliche Bestimmungsstelle, und sie ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

    - Wenn keine Ladelisten vorliegen, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle elektronisch (IA 18) übermittelt.

    - Liegen Ladelisten vor, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschließlich Ladelisten) übermittelt.

    2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist die tatsächliche Bestimmungsstelle und, sie ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

    - Gleichgültig ob Ladelisten verwendet werden oder nicht, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschließlich Ladelisten oder Listen der Positionen) übermittelt.

    3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle jedoch nicht (Umleitung):

    - Wenn keine Ladelisten vorliegen, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Übersendung einer Fotokopie des Exemplars A des Versandbegleitdokuments (ggf. einschließlich Liste der Positionen) übermittelt.

    - Liegen Ladelisten vor, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B (einschließlich Ladelisten) des Versandbegleitdokuments übermittelt.

    4. Die tatsächliche Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die angemeldete Bestimmungsstelle jedoch nicht (Umleitung):

    - Wenn keine Ladelisten vorliegen, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle elektronisch (IA 18) übermittelt.

    - Liegen Ladelisten vor, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschließlich Ladelisten) übermittelt.

    Werden Ladelisten in Papierform vorgelegt, dann werden die Exemplare A und B des Versandbegleitdokuments aus dem Computersystem ausgedruckt. In diesem Fall sind folgende Anhaben hinzuzufügen:

    - Angabe der Gesamtzahl der Ladelisten (Feld 4) anstelle der Gesamtzahl der Liste der Positionen (Feld 3).

    - In Feld 31 'Warenbezeichnung' ist nur anzugeben:

    - bei T1- oder T2-Waren: 'siehe Ladelisten'

    - bei T1- und T2-Waren:

    - 'T1-Waren: siehe Ladelisten Nr. . . . bis . . .'

    - 'T2-Waren: siehe Ladelisten Nr. . . . bis . . .'

    - Das Feld 'Besondere Vermerke' ist ebenfalls auszufuellen.

    Sonstige spezifische Angaben zu den Waren auf der Waren-Ebene sind in den entsprechenden Ladelisten aufzuführen, die dem Versandbegleitdokument beizufügen sind."

    ANHANG V

    "ANHANG 45/B

    LISTE DER POSITIONEN

    Kapitel I

    Muster der Liste der Positionen

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Kapitel II

    Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

    Wird mehr als eine Ware befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets als Computerausdruck dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.

    Werden zwei Exemplare (A und B) des Versandbegleitdokuments ausgedruckt, so ist Blatt B der Liste der Positionen ebenfalls auszudrucken und dem Exemplar B des Versandbegleitdokuments beizufügen.

    Folgende Angaben sind auszudrucken:

    - Im Identifikationsfeld (oben links):

    - Liste der Positionen,

    - Blatt A/B,

    - laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument).

    - OoDep (Office of Departure) - Bezeichnung der Abgangsstelle.

    - Datum - Datum der Annahme der Versandanmeldung.

    - MRN (movement reference number) - Versand-Bezugsnummer gemäß Definition in Anhang 37/B, Titel II.

    - In den verschiedenen Feldern auf Waren-Ebene sind folgende Angaben zu machen:

    - Positionsnummer - laufende Nummer der jeweiligen Ware,

    - Verfahren - Dieses Feld wird nicht benutzt, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben,

    - bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status, T1 oder T2, anzugeben,

    - die übrigen Felder sind gemäß Anhang 37 gegebenenfalls unter Verwendung von Codes auszufuellen."

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