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Document 31999D0301
1999/301/EC: Commission Decision of 30 April 1999 amending Decision 87/257/EEC on the list of establishments in the United States of America approved for the purpose of importing fresh meat into the Communiy and amending Council Decision 79/542/EEC drawing up a list of third countries from which the Member States authorise imports of bovine animals, swine, fresh meat and meat products [notified under document number C(1999) 1165] (Text with EEA relevance)
1999/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1999 zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind, und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1165] (Text von Bedeutung für den EWR)
1999/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1999 zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind, und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1165] (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 117 vom 5.5.1999, p. 52–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 16/12/1999; Aufgehoben durch 32000D0002
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31979D0542 | Vervollständigung | Anhang | 15/06/1999 | |
Modifies | 31987D0257 | Ersetzung | Anhang |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31999D0301R(01) | ||||
Modified by | 31999D0417 | DATE Artikel 5.2 | |||
Modified by | 31999D0417 | Ersetzung | Artikel 4 | 15/06/1999 | |
Modified by | 31999D0417 | Ersetzung | Artikel 2.2 | 15/06/1999 | |
Repealed by | 32000D0002 | ||||
Modified by | 32014D0160 | Teilweise Aufhebung |
1999/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1999 zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind, und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1165] (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1999 S. 0052 - 0057
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1999 zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind, und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1165) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/301/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und bon β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG(3), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 87/257/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/220/EG(5), wurde eine erste Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgestellt, die zur Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind. Diese Liste kann aufgrund der Ergebnisse von Kontrollen, die die Gemeinschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika durchführt, jederzeit geändert werden. (2) Routinekontrollen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführt wurden, haben gezeigt, daß das Hygieneniveau bestimmter Betriebe als zufriedenstellend zu betrachten ist. Diese Betriebe können daher auf der genannten Liste verbleiben oder in sie aufgenommen werden. (3) Die Liste der Betriebe ist entsprechend zu ändern. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern einführen, die in einer Liste verzeichnet sind, die der Rat auf Vorschlag der Kommission erstellt hat. (5) Die Liste dieser Drittländer oder Teile von Drittländern wurde mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/236/EG der Kommission(7), aufgestellt. (6) Die Vereinigten Staaten von Amerika sind in dieser Liste als Drittland verzeichnet, aus dem die Mitgliedstaaten frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse einführen dürfen. (7) Mit der Richtlinie 96/22/EG wurde die Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung als Wachstumsförderer verboten. (8) Aus Drittländern, in denen die Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung als Wachstumsförderer nicht verboten ist, darf frisches Fleisch nur dann eingeführt werden, wenn Garantien vorgelegt werden, die den für die Erzeugung in der Gemeinschaft festgelegten Vorschriften mindestens gleichwertig sind. (9) Mehrere Kontrollbesuche in den Vereinigten Staaten von Amerika haben gezeigt, daß die zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft vereinbarten Bedingungen für die Begrenzung des Rückstandsgehalts nicht zufriedenstellend eingehalten werden. (10) Durch Probenahmen und Analysen zum Nachweis von Hormonrückständen in frischem Rindfleisch und in Rinderleber, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wurden und zum Verzehr bestimmt sind, wurden xenobiotische Wachstumshormone festgestellt. (11) Die Situation erfordert eine sofortige Intensivierung der Untersuchungen auf Rückstände von Wachstumshormonen an frischem Rindfleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Intensität und Organisation dieser Kontrollen wurden mit der Entscheidung 1999/302/EG der Kommission(8) festgelegt. (12) Unter diesen Umständen kann die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und geltender internationaler Abkommen Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen. Den Vereinigten Staaten sollte eine Frist gesetzt werden, um die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um objektiv nachzuweisen, daß das in der Europäischen Gemeinschaft geltende Gesundheitsschutzniveau erfuellt wird. (13) Die Eintragung der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten zum Verzehr bestimmtes frisches Rindfleisch einführen dürfen, sollte daher mit Wirkung vom 15. Juni 1999 ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Einfuhren ist in Anbetracht der Lage die einzige Maßnahme, die der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung steht. (14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 87/257/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Zeile ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" wird ersetzt durch ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Nach "o = nicht genehmigt" wird folgende Fußnote eingefügt: "s = ausgesetzt für die Ausfuhr von zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen". Artikel 3 Die Mitgliedstaaten passen ihre Handelsvorschriften an Artikel 2 dieser Entscheidung und an die Entscheidung 1999/302/EG an. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon. Artikel 4 Die Bestimmungen von Artikel 2 sind je nach Entwicklung der Lage und unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten abgegebenen Garantien zu überprüfen. Artikel 5 (1) Artikel 1 gilt ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung. (2) Artikel 2 gilt ab 15. Juni 1999. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. April 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (4) ABl. L 121 vom 9.5.1987, S. 55. (5) ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 29. (6) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. (7) ABl. L 87 vom 31.3.1999, S. 13. (8) Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts. ANHANG Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1= Nur Fleisch, das bereits endgültig in einem zugelassenen Schlachtbetrieb oder Zerlegungsbetrieb verpackt wurde. 2= Nur Nebenprodukte der Schlachtung. 3= Ebenfalls für in Scheiben zerlegte Rinderlebern. 4= Nur für in Scheiben zerlegte Rinderlebern. 5= Nur Zungen, Herzen und frisches Fleisch. 6= Nur Zungen, Herzen und Nieren. 7= Nur Zungen, Herzen, Nieren und Lebern. 8= Nur Zungen, Herzen, Nieren, Lebern und Gehirne. 9= Nur Zungen, Herzen, Mägen und frisches Fleisch. 10= Nur Zungen, Herzen, Lebern und Mägen. 10(a)= Nur Zungen, Herzen, Nieren, Lebern, Mägen und frisches Fleisch. 11= Nur frisches Fleisch, Zungen, Herzen, Nieren, Lebern und Gehirne. 12= Nur Herzen und Mägen. 13= Nur verpackte Nebenprodukte der Schlachtung, die einer Kältebehandlung nach Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG unterzogen wurden. 14= Ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung. 15= Ausgenommen Lebern und Nieren. 16= Nur frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, die einer Kältebehandlung nach Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG unterzogen wurden. 17= Zungen, Herzen, Nieren, Lebern, Gehirne und Schwänze. 18= Einschließlich Bison. TF= Die mit "TF" gekennzeichneten Betriebe sind nach Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG zur Durchführung der Kältebehandlung nach Artikel 3 der genannten Richtlinie zugelassen. T= Dieser Betrieb ist nach Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG für die Durchführung der Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie zugelassen.