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Document 31999D0200
1999/200/EC: Commission Decision of 26 February 1999 concerning the intention of the Hellenic Republic to apply a reduced rate of VAT to supplies of natural gas and electricity in accordance with Article 12(3)(b) of Council Directive 77/388/EEC (notified under document number C(1999) 477) (Only the Greek text is authentic)
1999/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1999 über den Antrag der Griechischen Republik auf Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 477) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
1999/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1999 über den Antrag der Griechischen Republik auf Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 477) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
ABl. L 69 vom 16.3.1999, p. 40–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2023
1999/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1999 über den Antrag der Griechischen Republik auf Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 477) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 069 vom 16/03/1999 S. 0040 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1999 über den Antrag der Griechischen Republik auf Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 477) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (1999/200/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames MwSt.-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: Griechenland hat die Kommission von seiner Absicht unterrichtet, ab 1. Januar 1999 auf Strom- und Erdgaslieferungen einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden. Diese Mitteilung ging bei der Kommission schriftlich am 30. November 1998 ein. Die geplante Regelung sieht die allgemeine Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf alle Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Sechsten MwSt.-Richtlinie vor unabhängig von den Erzeugungs- und Lieferbedingungen (Inlandslieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr). Es handelt sich um eine allgemeine Regelung ohne Ausnahmen, so daß davon ausgegangen wird, daß die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht besteht. Da die Voraussetzung in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie damit erfuellt ist, darf Griechenland die fragliche Regelung anwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Regelung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf die Lieferung von Erdgas und Elektrizität unabhängig von den Erzeugungs- und Lieferbedingungen (Inlandslieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr), so wie sie von Griechenland am 30. November 1998 mitgeteilt wurde, besteht nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Griechenland kann die betreffende Regelung daher ab 1. Januar 1999 anwenden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (2) ABl. L 281 vom 17. 10. 1998, S. 31.