This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31999D0128(02)
Decision of the Board of Governors of 5 June 1998 concerning the increase of the Bank's capital and the definition of the unit of account
Beschluß des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998 über die Erhöhung des Kapitals der Bank und die Änderung der Definition der Rechnungseinheit
Beschluß des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998 über die Erhöhung des Kapitals der Bank und die Änderung der Definition der Rechnungseinheit
ABl. L 21 vom 28.1.1999, p. 26–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 296M vom 26.10.2006, p. 1–2
(GA)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 11957E/PRO/BEI/04 | Änderung | P.1.2 | 01/01/1999 | |
Modifies | 11957E/PRO/BEI/04 | Änderung | P.1.1 | 01/01/1999 | |
Modifies | 11957E/PRO/BEI/05 | Änderung | P.1 | 01/01/1999 |
Beschluß des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998 über die Erhöhung des Kapitals der Bank und die Änderung der Definition der Rechnungseinheit
Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1999 S. 0026 - 0027
BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 5. Juni 1998 über die Erhöhung des Kapitals der Bank und die Änderung der Definition der Rechnungseinheit Nach Maßgabe des vom Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 5. Juni 1998 auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung der Bank einstimmig gefaßten Beschlusses (1) wird die Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 geändert. 1. Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz hat folgenden Wortlaut: "Die Bank wird mit einem Kapital von einhunderttausend Millionen EUR (100 000 000 000) ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz hat folgenden Wortlaut: "Die Rechnungseinheit wird als der Euro definiert, der von den an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten als einheitliche Währung eingeführt ist. Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Definition der Rechnungseinheit ändern." 3. Artikel 5 Absatz 1 der Satzung hat folgenden Wortlaut: "Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 6 v.H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt." Für den Rat der Gouverneure Jouko SKINNARI Präsident F.A.W. CARPENTER Sekretär (1) ABl. C 269 vom 28. 8. 1998, S. 9.