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Document 31998R2623

    Verordnung (EG) Nr. 2623/98 der Kommission vom 4. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1556/96

    ABl. L 329 vom 5.12.1998, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1580

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2623/oj

    31998R2623

    Verordnung (EG) Nr. 2623/98 der Kommission vom 4. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1556/96

    Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/1998 S. 0017 - 0019


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2623/98 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1556/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission (3) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung stützt sich auf die Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1556/96 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2306/98 (5), erteilt werden. Die Einführung dieser Regelung greift ihrer Ablösung durch ein Verfahren der raschen und informatisierten Registrierung der Einfuhren nicht vor, sobald ein solches Verfahren rechtlich abgestützt und praktisch angewendet werden kann. Ein entsprechendes Verfahren wurde in der Zwischenzeit erfolgreich getestet.

    Daher sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 aufgeführten Erzeugnisse in die Überwachung der Einfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 (7), einzubeziehen. Damit die Zusatzzollregelung reibungslos funktioniert, müssen die erforderlichen Daten der Kommission wöchentlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig sind die Bestimmungen zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen vereinfachten Verfahren die für die Überwachung der Einfuhren erforderlichen Angaben zu erhalten. Nach Einführung dieser Überwachung kann die Verordnung (EG) Nr. 1556/96 ab 1. Dezember 1998 aufgehoben werden, während gleichzeitig die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 entsprechend anzupassen ist.

    Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (8) enthält die Kriterien für die Festsetzung der Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle. Nach Artikel 5 Absatz 6 des genannten Übereinkommens können die betreffenden Zeiträume unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnisse festgelegt werden. In Anwendung dieser Kriterien sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (*) nachstehend 'Zusatzzölle' genannt, können nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung während der in ihrem Anhang angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.

    (2) Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind im Anhang aufgeführt.

    (*) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1."

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse und die dort angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (*) betreffend die Überwachung der Präferenzeinfuhren eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.

    Diese Meldungen erfolgen jeweils mittwochs bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) für die in der Vorwoche in den freien Verkehr übergeführten Mengen.

    (2) Zollanmeldungen zur Überführung von in dieser Verordnung genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 von Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden; dennoch müssen sie zusätzlich zu den Angaben in Artikel 254 dieser Verordnung eine Angabe über die Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.

    Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 260 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von in dieser Verordnung genannten Waren angewendet wird, müssen die vereinfachten Anmeldungen, zusätzlich zu anderen Anforderungen, eine Angabe zur Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.

    Wird das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 263 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von in dieser Verordnung genannten Waren angewendet, muß die Mitteilung an die Zollbehörden, auf die in Artikel 266 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Bezug genommen wird, alle notwendigen Daten für die Identifizierung der Waren und eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.

    Artikel 266 Absatz 2b findet keine Anwendung auf Einfuhren von in dieser Verordnung genannten Waren.

    (*) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1."

    3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Sobald für eines der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, daß die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, wird von der Kommission ein Zusatzzoll erhoben.

    (2) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn

    - ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3223/94 bewirkt, daß bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und

    - wenn die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt."

    4. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1556/96 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 41.

    (3) ABl. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 1.

    (4) ABl. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 5.

    (5) ABl. L 288 vom 27. 10. 1998, S. 7.

    (6) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

    (7) ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 18.

    (8) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

    ANHANG

    "ANHANG

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ex, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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