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Document 31998R2489

Verordnung (EG) Nr. 2489/98 der Kommission vom 18. November 1998 zur Festsetzung der im Zeitraum 1998/99 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

ABl. L 309 vom 19.11.1998, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2489/oj

31998R2489

Verordnung (EG) Nr. 2489/98 der Kommission vom 18. November 1998 zur Festsetzung der im Zeitraum 1998/99 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

Amtsblatt Nr. L 309 vom 19/11/1998 S. 0025 - 0026


VERORDNUNG (EG) Nr. 2489/98 DER KOMMISSION vom 18. November 1998 zur Festsetzung der im Zeitraum 1998/99 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3098/94 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Nach den von Spanien für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei spanischem Whisky 1997 auf vier Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 festzulegen.

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist diese Bestimmung bei der Berechnung des für den Zeitraum 1998/99 geltenden Koeffizienten zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 werden die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 genannten Koeffizienten für das in Spanien zur Herstellung von spanischem Whisky verwendete Getreide im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 6.

(2) ABl. L 328 vom 20. 12. 1994, S. 12.

(3) ABl. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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