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Document 31998R2279

    Verordnung (EG) Nr. 2279/98 der Kommission vom 22. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/98 hinsichtlich der im Fall der Nichteinhaltung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben zu erhebenden Ausgleichsabgaben

    ABl. L 286 vom 23.10.1998, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2279/oj

    31998R2279

    Verordnung (EG) Nr. 2279/98 der Kommission vom 22. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/98 hinsichtlich der im Fall der Nichteinhaltung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben zu erhebenden Ausgleichsabgaben

    Amtsblatt Nr. L 286 vom 23/10/1998 S. 0015 - 0016


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2279/98 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/98 hinsichtlich der im Fall der Nichteinhaltung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben zu erhebenden Ausgleichsabgaben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1615/98 der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschaftsjahr 1998/99 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe (3) wurden gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 die Ausgleichsabgaben im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise sowie die höchste Ausgleichsabgabe anhand der von den repräsentativsten Drittländern für bedeutende Mengen angewandten günstigsten Weltmarktpreise festgesetzt. Angesichts der aktuellen Weltmarktpreise sollten die geltenden Ausgleichsabgaben geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1615/98 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

    (2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 209 vom 25. 7. 1998, S. 28.

    ANHANG

    "ANHANG II

    AUSGLEICHSABGABEN

    1. Korinthen des KN-Codes 0806 20 11:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Korinthen des KN-Codes 0806 20 91:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Getrocknete Weintrauben der KN-Codes 0806 20 12 und 0806 20 18:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Getrocknete Weintrauben der KN-Codes 0806 20 92 und 0806 20 98:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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