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Document 31998R1127

    Verordnung (EG) Nr. 1127/98 der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 613/97 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger

    ABl. L 157 vom 30.5.1998, p. 86–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1127/oj

    31998R1127

    Verordnung (EG) Nr. 1127/98 der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 613/97 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger

    Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/05/1998 S. 0086 - 0088


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/98 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 613/97 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe d), Artikel 21 und Artikel 25 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird ein Ausgleich auch für Reis gewährt, der zur Aussaat bestimmt ist und für den nach Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98, eine Saatguterzeugungsbeihilfe gewährt wird. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1305/97 (5), ist deshalb dieser Bestimmung anzupassen.

    Um die Ausgleichszahlung erhalten zu können, muß die Aussaat gemäß Verordnung (EG) Nr. 613/97 vor bestimmten Zeitpunkten abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, die für das Wirtschaftsjahr 1997/98 unter Berücksichtigung der klimatischen Voraussetzungen und der in den Erzeugungsgebieten unterschiedlichen Aussaatzeiten festgesetzten Zeitpunkte, ohne Beschränkung der Anwendungsdauer, auch in den folgenden Wirtschaftsjahren anzuwenden.

    Das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 (7), und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/95 (9), für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen eingeführte integrierte Kontroll- und Verwaltungssystem sieht für die auf die Reisfläche bezogene Beihilfebeantragung keine Frist vor. Bis zu ihrer Anpassung sollte deshalb eine vorläufige Antragsfrist festgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 192/98 wird die Ausgleichszahlung durch die Erzeugermitgliedstaaten gekürzt, wenn ihre Grundflächen überschritten sind. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 613/97 sollte deshalb geändert werden. Außerdem ist, zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung der Regelung, festzulegen, wie die flächenbezogenen Beihilfeanträge zu verbuchen und das Ausmaß einer Grundflächenüberschreitung zu bestimmen sind. Schließlich sind die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Regelung erforderlichen Verwaltungsmitteilungen festzulegen.

    Damit diese Ausgleichsregelung bereits im Wirtschaftsjahr 1998/99 angewendet werden kann, muß diese Verordnung schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 613/97 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

    "Für eine Fläche darf nur ein Antrag auf Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) Nr. 3072/95 und kein anderer Beihilfeantrag gestellt werden. Von dieser Bestimmung ist jedoch die Saatguterzeugungsbeihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates (*) ausgenommen.

    (*) ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1."

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Um für die Ausgleichszahlung in Betracht zu kommen, muß die Fläche spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai bestellt werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedoch Spanien und Portugal, wo dieses Datum der 30. Juni ist.

    Im Französisch-Guyana muß die Fläche spätestens am 31. Dezember bzw. 30. Juni vor der ersten bzw. zweiten Ernte bestellt werden. Frankreich gewährleistet die wirksame Überprüfung der im Dezember bestellten Fläche.

    (2) Die in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkte gelten als Termine für die Beihilfebeantragung für das Wirtschaftsjahr 1998/99, für die Anwendung von Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92."

    3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    (1) Zur Feststellung einer Überschreitung der in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Grundfläche berücksichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die in Artikel 6 Absatz 4 derselben Verordnung genannte Grundfläche und die Fläche, für welche die Beihilfe im Rahmen der genannten Grundfläche insgesamt beantragt ist.

    (2) Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Gesamtfläche bleiben die Anträge oder Antragsteile unberücksichtigt, die sich aufgrund der Verwaltungskontrolle als offensichtlich ungerechtfertigt erweisen.

    Von der in einem Antrag angegebenen Fläche wird der Teil verbucht, der sich aufgrund der durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Kontrolle vor Ort ergibt.

    (3) Wird eine Flächenüberschreitung festgestellt, bestimmt der Mitgliedstaat spätestens am 30. September den auf zwei Dezimalstellen genau berechneten Überschreitungssatz. Er teilt diesen Satz jedoch der Kommission vorher mit.

    Zeichnet sich eine Flächenüberschreitung ab, setzt der Mitgliedstaat die Erzeuger darüber unverzüglich in Kenntnis.

    Die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird unter Zugrundelegung des genannten Überschreitungssatzes gekürzt.

    (4) Der in Absatz 3 genannte Überschreitungssatz kann gegebenenfalls vom Mitgliedstaat nach dem 30. Dezember, er muß jedoch vor dem 15. Januar des folgenden Jahres berichtigt werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Gründe für eine Berichtigung unverzüglich mit.

    Der Mitgliedstaat wendet den geänderten Kürzungssatz an, indem er den beteiligten Erzeugern die Differenz erstattet, die sich zwischen der anfänglich und der in Anwendung des berichtigten Kürzungssatzes bestimmten Ausgleichszahlung ergibt, bzw. bei diesen Erzeugern wieder einzieht. Die Wiedereinziehung erfolgt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

    Ein Zuschlag, der gegebenenfalls infolge einer Berichtigung des Kürzungssatzes fällig wird, ist bis zum folgenden 1. April zu bezahlen.

    (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    - vor dem 1. Oktober nach dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Angaben zu der Tabelle im Anhang;

    - vor dem 15. März bzw., im Fall einer Berichtigung, vor dem folgenden 15. Mai die Fläche, für welche eine Ausgleichszahlung erfolgt ist."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Mai 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

    (2) ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16.

    (3) ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

    (4) ABl. L 94 vom 9. 4. 1997, S. 1.

    (5) ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 11.

    (6) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

    (7) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

    (8) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

    (9) ABl. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 2.

    ANHANG

    TABELLE DER STATISTISCHEN ANGABEN

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Mitgliedstaat: Wirtschaftsjahr: Produktions- gebiet Sorte Antrags- menge Hektar Hektar insgesamt

    1. 2. 3. Insgesamt >ENDE EINES SCHAUBILD>

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