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Document 31998D0728
98/728/EC: Council Decision of 14 December 1998 concerning a Community system of fees in the animal feed sector
98/728/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor
98/728/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor
ABl. L 346 vom 22.12.1998, pp. 51–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32004R0882
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32004R0882 |
98/728/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor
Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0051 - 0053
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (98/728/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (2), insbesondere auf Artikel 14, auf Vorschlag der Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Auf Gemeinschaftsebene sollten Bestimmungen über Gebühren für bestimmte Leistungen in allen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Gebühren sollten nur für die Prüfung von Dossiers über bestimmte Zusatzstoffe erhoben werden. Die entsprechenden Gruppen von Zusatzstoffen sollten in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Die zu erhebenden Gebühren sollten nur die tatsächlichen Kosten für Löhne, Sozialabgaben und Verwaltungskosten der Stelle, die diese Leistungen erbringt, decken. Es sollte ein erschöpfendes Verzeichnis der Kosten erstellt werden, die bei der Berechnung der genannten Gebühren zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Pauschalbeträge für die Gebühren festzulegen, um nicht in jedem Einzelfall die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen zu müssen. Die Mitgliedstaaten sollten es der Kommission durch Bereitstellung der notwendigen Informationen ermöglichen, gegebenenfalls nach ihrem Ermessen die Anhänge zu ändern. Diese Änderungen sollten nach dem in dieser Entscheidung festgelegten Verfahren erfolgen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Futtermittelausschusses zu bewirken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für die Kosten, die dem als Berichterstatter fungierenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG bei der Prüfung der Dossiers über Zusatzstoffe gemäß Anhang A dieser Entscheidung entstehen, eine Gebühr erhoben wird. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für die Kosten, die durch die Zulassung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG entstehen, eine Gebühr erhoben wird. (3) Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren werden ausschließlich die in Anhang B aufgeführten Kosten berücksichtigt. Artikel 2 Die Anhänge können nach dem Verfahren des Artikels 5 geändert werden. Artikel 3 Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten ist untersagt. Wendet ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung einzelner Fälle Pauschalbeträge an, so gilt dies nicht als indirekte Erstattung. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten legen Berichte über die Umsetzung dieser Entscheidung vor, in denen folgendes anzugeben ist: - die Höhe der Gebühren oder Pauschalbeträge, die in den in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 genannten Fällen erhoben werden; - die Methode zur Berechnung der Gebühren anhand der in Anhang B aufgeführten Faktoren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Berichte spätestens am 14. Dezember 2000. (2) Auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 1 legt die Kommission dem Rat spätestens am 14. Dezember 2002 einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung sowie gegebenenfalls Vorschläge für eine weitere Harmonisierung der Gebührenregelung im Futtermittelsektor vor. Artikel 5 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem Ständigen Futtermittelausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, sofern sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 6 Diese Entscheidung gilt ab 30. Juni 2000. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/92/EG (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts). (2) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/92/EG (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts). (3) ABl. C 155 vom 20. 5. 1998, S. 29. ANHANG A Unterlagen über die Zusatzstoffe, für die eine an die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gebundene Zulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG erforderlich ist. ANHANG B Erschöpfendes Verzeichnis der bei der Berechnung der Gebühren gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Kosten: Personalkosten - Gehälter, gegebenenfalls einschließlich Zulagen, Rentenbeiträge und Versicherungsbeiträge. Verwaltungskosten - Unterbringung einschließlich Miete, Heizung, Licht und Wasser, Möbel, Instandhaltung, Versicherung, Zinsen, Tilgungsleistungen; - Gemeinkosten einschließlich Büroausstattung, Schreibwaren, Porto, Druck, Telekommunikation, Aus- und Weiterbildung, Zeitschriftenabonnements; - Reise- und Nebenkosten. Kosten für technische Leistungen - technische Kosten (z. B. Laborkosten, Probenahme); - Beratungsgebühren.