Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998D0164

    98/164/EG: Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien

    ABl. L 58 vom 27.2.1998, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/164/oj

    31998D0164

    98/164/EG: Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien

    Amtsblatt Nr. L 058 vom 27/02/1998 S. 0058 - 0059


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Februar 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien (98/164/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 11,

    nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2305/92 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien ein.

    2. Überprüfungsantrag

    (2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (4) über das bevorstehende Auslaufen der geltenden Maßnahmen im Februar 1997 stellte das "Liaison Committee of the ferro-alloy industry" (EuroAlliages) im Mai 1997 im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern, auf die die gesamte Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft entfiel, bei der Kommission einen Überprüfungsantrag. Der Antrag enthielt Beweise dafür, daß die betroffene Ware mit Ursprung in Brasilien gedumpt war und daß es im Falle des Auslaufens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu einer Schädigung kommen wird. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen.

    (3) Daher veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Silicium-Metall des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein.

    3. Untersuchung

    (4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer sowie deren Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und repräsentative Verwender offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der in Erwägungsgrund 3 genannten Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    B. RÜCKNAHME DES ÜBERPRÜFUNGSANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (5) Mit Schreiben vom 27. November 1997 zog EuroAlliages den Überprüfungsantrag, den es im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien gestellt hatte, offiziell zurück.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren unter diesen Umständen eingestellt werden, außer wenn dies dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft wurden jedoch keine Aspekte gefunden, die für die Fortsetzung des Verfahrens gesprochen hätten.

    (6) Hier ist daran zu erinnern, daß die Kommission parallel zu der Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen auf Antrag zweier Hersteller/Ausführer in Brasilien auch eine Interimsüberprüfung durchführte, die sich auf den Aspekt des Dumpings beschränkte und am 7. Januar 1997 (6) eingeleitet worden war.

    (7) Diese Interimsüberprüfung ergab, daß die beiden Hersteller/Ausführer kein Dumping praktizierten, so daß die Maßnahmen für diese beiden Ausführer aufzuheben waren.

    (8) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, das Verfahren einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Keine der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Parteien übermittelte Stellungnahmen, die darauf hingedeutet hätten, daß diese Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

    (9) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert und erhob keine Einwände.

    (10) Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen nicht erforderlich ist und daß das Verfahren eingestellt werden sollte -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Silicium-Metall des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in Brasilien wird eingestellt.

    Brüssel, den 26. Februar 1998

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

    (3) ABl. L 222 vom 7. 8. 1992, S. 1.

    (4) ABl. C 36 vom 5. 2. 1997, S. 12.

    (5) ABl. C 242 vom 8. 8. 1997, S. 3.

    (6) ABl. C 3 vom 7. 1. 1997, S. 13.

    Top