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Document 31997R2598

    Verordnung (EG) Nr. 2598/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Programms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich - SYNERGY-Programm

    ABl. L 351 vom 23.12.1997, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2598/oj

    31997R2598

    Verordnung (EG) Nr. 2598/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Programms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich - SYNERGY-Programm

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0016 - 0016


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2598/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Programms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich - SYNERGY-Programm

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 701/97 des Rates vom 14. April 1997 über ein Programm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich - SYNERGY-Programm (3), insbesondere Artikel 3, erstreckt sich die Laufzeit des Programms vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997.

    Die Mitteilung der Kommission "Globale Sicht der Energiepolitik und des energiepolitischen Handelns" zeigt die Notwendigkeit von Anstrengungen zur Verbesserung der Transparenz der Energiepolitik der Gemeinschaft auf und ist ein erster Schritt im Hinblick auf den Vorschlag eines energiepolitischen Rahmenprogramms.

    Das SYNERGY-Programm ist bis zu seiner Aufnahme in das neue energiepolitische Rahmenprogramm vorläufig für die Dauer von einem Jahr zu verlängern.

    In diese Verordnung wird als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (4) ein Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Laufzeit des SYNERGY-Programms wird um ein Jahr, nämlich vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998, verlängert.

    (2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich auf 5 Mio. ECU. Die Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN

    (1) ABl. C 337 vom 7. 11. 1997, S. 57.

    (2) Stellungnahme vom 4. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 104 vom 22. 4. 1997, S. 1.

    (4) ABl. C 293 vom 8. 11. 1995, S. 4.

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