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Document 31997R2591

    Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2591/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1997

    ABl. L 351 vom 23.12.1997, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2591/oj

    31997R2591

    Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2591/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1997

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 2591/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1997

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Unterabsatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 1997 anzugleichen.

    Nach Maßgabe von Anhang XI zum Statut werden im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 1998 vor dem 31. Dezember 1998 rückwirkend zum 1. Juli 1998 die Berichtigungskoeffizienten neu festgesetzt.

    Diese neuen Berichtigungskoeffizienten können dazu führen, daß Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 1998, die nach Maßgabe dieser Verordnung bereits gezahlt wurden, rückwirkend nach oben oder unten angepaßt werden müssen.

    Es ist dafür zu sorgen, daß für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Rückwirkung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 1998 die im Fall einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen bzw. die im Fall einer Senkung der Koeffizienten zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

    Im letzteren Fall ist eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zuviel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 1998 vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997:

    a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 6 425 BEF durch den Betrag von 6 566 BEF ersetzt;

    - wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 8 274 BEF durch den Betrag von 8 456 BEF ersetzt;

    - wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 14 782 BEF durch den Betrag von 15 107 BEF ersetzt;

    - wird in Artikel 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 7 394 BEF durch den Betrag von 7 557 BEF ersetzt.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage

    - 3 941 BEF monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

    - 6 042 BEF monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

    Artikel 4

    Die zum 1. Juli 1997 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

    Artikel 5

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wird in Artikel 63 Unterabsatz 2 des Statuts des Datum "1. Juli 1996" durch das Datum "1. Juli 1997" ersetzt.

    Artikel 6

    (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (3) finden weiterhin Anwendung.

    (3) Gemäß Anhang XI zum Statut können diese Berichtigungskoeffizienten vor dem 31. Dezember 1998 durch eine Verordnung des Rates zur Festsetzung neuer Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gegebenenfalls geändert werden. Die Organe nehmen dementsprechend rückweisend für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Rückwirkung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 1998 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

    Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 1998.

    Artikel 7

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 8

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (4) vorgesehen sind, auf 11 423, 17 241, 18 852 und 25 701 BEF festgesetzt.

    Artikel 9

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,087745 angewandt.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN

    (1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. L 301 vom 5. 11. 1997, S. 5.

    (3) ABl. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

    (4) ABl. L 38 vom 13. 2. 1976, S. 1. Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13. 5. 1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1329/97 (ABl. L 183 vom 11. 7. 1997, S. 1).

    (5) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2190/97 (ABl. L 301 vom 5. 11. 1997, S. 1).

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