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Document 31997R2467

Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft

ABl. L 341 vom 12.12.1997, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2467/oj

31997R2467

Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 341 vom 12/12/1997 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 2467/97 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die in der genannten Verordnung vorgesehene Prämie für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen (nachfolgend: "Rodungsprämie") gewährt wird. Zu diesem Zweck sollte geregelt werden, welche Anbauflächen und welche Obstbäume gerodet werden dürfen, und sollte die Höhe der Rodungsprämie festgesetzt werden.

Um die wirksame Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten und die nachträgliche Bewertung ihrer Durchführung zu ermöglichen, sollte vorgeschrieben werden, welche Angaben der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie enthalten muß. Außerdem sollte die Richtigkeit dieser Angaben überprüft werden. Es sollte festgelegt werden, welche Verpflichtungen der Antragsteller hinsichtlich des Anpflanzens von Äpfel-, Birn-, Pfirsich- oder Nektarinenbäumen in seinem Betrieb nach der Rodung einzuhalten hat. Außerdem sollten die Angaben festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach der Rodung zu übermitteln haben. Diese Angaben sollten nach den Sorten und Produktionszonen aufgeschlüsselt werden, die in den Anhängen II und III der Entscheidung 77/144/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1976 bezüglich der Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/689/EG (3), angegeben sind.

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 sollten die Bedingungen, unter denen die Kommission die in dem genannten Artikel vorgenommene Aufteilung ändern kann, sowie die Bedingungen für die Bestimmung der prämienfähigen Flächen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Um zu verhindern, daß gerodete Bäume wieder angepflanzt werden, sollte die Verpflichtung niedergelegt werden, daß sie für diesen Zweck untauglich gemacht werden.

Vor der Auszahlung der Rodungsprämie sollte festgestellt werden, daß die Rodung tatsächlich stattgefunden hat.

Es sollten alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der Begünstigte seinen Verpflichtungen nachkommt. Außerdem sollte festgelegt werden, welche Sanktionen zu verhängen sind, wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Der für den Umrechnungskurs maßgebliche Tatbestand ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/96 (5), der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zum Zweck der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 gelten als Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäume nur gesunde Bäume, die eine normale Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenerzeugung liefern können, ausgenommen Apfelbäume zur Erzeugung von Apfelmost und Birnbäume zur Erzeugung von Birnenmost.

(2) Die Rodung muß ganze Parzellen und, sofern dies zur Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 erforderlich ist, einen zusammenhängenden Teil einer einzigen Parzelle betreffen.

Artikel 2

(1) Der Betrag der Rodungsprämie wird für jedes der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 bei Rodung der gesamten jeweiligen Pflanzung des Erzeugnisses auf 5 000 ECU je Hektar und in den anderen Fällen auf 4 000 ECU je Hektar festgesetzt.

(2) Pflanzung im Sinne von Absatz 1 ist die vom Antragsteller am 30. Oktober 1997 bewirtschaftete Pflanzung.

Artikel 3

(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist vor Beginn der Rodungsmaßnahmen, jedoch spätestens am 15. Februar 1998, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu stellen. Die Mitgliedstaaten können eine frühere Frist für die Einreichung des Antrags festlegen. Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) gegebenenfalls Name und Anschrift des betreffenden Betriebs;

c) für jede mit Apfel-, Birn-, Pfirsich- und/oder Nektarinenbäumen bepflanzte Parzelle die gesamte mit diesen Baumarten bepflanzte Fläche, aufgeschlüsselt nach Arten, sowie die Verwaltungsangaben, Katasterdaten und/oder graphischen Angaben, die für die Identifizierung und Lokalisierung dieser Parzellen und dieser bepflanzten Flächen erforderlich sind;

d) für jede der Parzellen, die gerodet werden und für die die Rodungsprämie beantragt wird, die Gesamtzahl der Bäume gemäß Artikel 1 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Arten, sowie die Aufschlüsselung der bepflanzten Flächen nach Sorten;

e) gegebenenfalls die Verwaltungsangaben, Katasterdaten und/oder graphischen Angaben, die für die Identifizierung und Lokalisierung der Parzellen erforderlich sind, die - sofern es sich um Apfelbäume handelt - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates (6) oder - sofern es sich um Pfirsich- oder Nektarinenbäume handelt - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2505/95 des Rates (7) gerodet wurden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, 15 Jahre lang keine Apfel- und Birnbäume - mit Ausnahme von Bäumen, deren Obst zur Herstellung von Apfel- oder Birnenmost bestimmt ist - sowie keine Pfirsich- und/oder Nektarinenbäume auf den Rodungsflächen seines Betriebs anzupflanzen und die übrigen Flächen seines Betriebs, die mit Apfel- und Birnbäumen - mit Ausnahme von Bäumen, deren Obst zur Herstellung von Apfel- oder Birnenmost bestimmt ist - oder mit Pfirsich- und/oder Nektarinenbäumen bepflanzt sind, nicht auszudehnen;

b) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümer der mit Apfel-, Birn-, Pfirsich- und/oder Nektarinenbäumen bepflanzten Parzellen. Die Einwilligung gilt als Verpflichtungserklärung des Eigentümers oder der Eigentümer, im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder jeder anderen Abtretung der vorgenannten Parzellen in dem in Buchstabe a) genannten Zeitraum die Verpflichtungen gemäß dem Buchstaben a) auf den neuen Betriebsinhaber zu übertragen.

Artikel 4

(1) Nach Eingang eines Antrags auf Gewährung der Rodungsprämie überprüft die zuständige Behörde durch Besuch vor Ort die darin enthaltenen Angaben. Sie registriert die in Artikel 3 genannte Verpflichtungserklärung. Sie stellt gegebenenfalls fest, daß der Antrag insofern zulässig ist, als er den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/97, der vorliegenden Verordnung sowie den von dem betroffenen Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 erlassenen Bestimmungen entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März 1998 eine Auflistung der nach Absatz 1 zulässigen Anträge. In dieser Auflistung werden alle Flächen, für die eine Rodungsprämie beantragt wird, nach Arten aufgeschlüsselt.

(3) Auf der Grundlage der Auflistungen nach Absatz 2 und gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 ändert die Kommission gegebenenfalls die in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung vorgesehene Aufteilung.

Artikel 5

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß sich die gemäß Artikel 4 Absatz 1 für zulässig erklärten Anträge für die jeweilige Erzeugnisgruppe auf eine Fläche beziehen, die die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 genannte Fläche nicht übersteigt, so teilt sie den Antragstellern unverzüglich mit, daß den Anträgen stattgegeben wird.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, daß sich die gemäß Artikel 4 Absatz 1 für zulässig erklärten Anträge für die jeweilige Erzeugnisgruppe auf eine Fläche beziehen, die die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97, gegebenenfalls geändert gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, genannte Fläche übersteigt, so bestimmt der Mitgliedstaat in einer oder mehreren Entscheidungen auf der Grundlage von Kriterien, die er gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 aufstellt, für welche Flächen die Rodungsprämie gewährt wird. Diese Flächen werden den Antragstellern unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 6

(1) Die Rodung muß innerhalb der zwei Monate stattfinden, die auf die Mitteilung gemäß Artikel 5 folgen, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998.

(2) Die gerodeten Bäume müssen zur Wiederanpflanzung untauglich gemacht werden.

(3) Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde schriftlich den voraussichtlichen Rodungszeitpunkt mit. Spätestens drei Monate nach diesem Termin stellt die Behörde vor Ort bei jeder der betreffenden Parzellen fest, daß die Rodung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden ist, und bescheinigt den Zeitraum, in dem sie stattgefunden hat.

(4) Die Rodungsprämie wird spätestens vier Monate nach der Feststellung gemäß Absatz 3 gezahlt.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde. Diese Prüfungen erfolgen so, daß jeder Betrieb mindestens einmal alle fünf Jahre geprüft wird.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1.

(3) Stellen die Mitgliedstaaten fest, daß die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht eingehalten wurde, so gilt folgendes:

- Sie ziehen die gezahlte Rodungsprämie, zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückerstattung durch den Begünstigten, wieder ein und

- verpflichten den Zuwiderhandelnden zur Zahlung eines Betrags in Höhe der gezahlten Rodungsprämie.

Für die Berechnung der Zinsen gemäß Unterabsatz 1 gilt der Zinssatz, der vom Europäischen Währungsinstitut für seine Transaktionen in Ecu angewandt wird und am Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wurde, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(4) Die wiedereingezogenen Beträge sowie die Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den Ausgaben abgezogen, die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 30. November 1998 folgendes mit:

a) die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie gestellt wurden,

b) die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie gestellt wurden, die gemäß Artikel 5 für zulässig erklärt wurden,

c) die tatsächlich gerodeten Flächen, für die eine Rodungsprämie gezahlt wurde,

aufgeschlüsselt nach Arten, Sorten und Produktionszonen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 30. November 1998 für alle Produktionszonen, in denen eine Rodungsprämie gewährt wurde, folgendes mit:

a) eine Schätzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn-, Pfirsich- und/oder Nektarinenbäumen bepflanzten Fläche,

b) die Erzeugung und die Rücknahmen in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren sowie

c) den durchschnittlichen Ertrag oder die Erzeugung aller tatsächlich gerodeten Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wurde, während der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre,

aufgeschlüsselt nach Arten.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:

a) "Sorten und Produktionszonen" die Sorten und Produktionszonen gemäß den Anhängen II und III der Entscheidung 77/144/EWG,

b) die "vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre" für Äpfel und Birnen die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1996/97 und für Pfirsiche und Nektarinen die Wirtschaftsjahre 1993 bis 1997.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 3.

(2) ABl. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 52.

(3) ABl. L 318 vom 7. 12. 1996, S. 14.

(4) ABl. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(5) ABl. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 22.

(6) ABl. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 63.

(7) ABl. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 1.

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