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Document 31997R1497

    Verordnung (EG) Nr. 1497/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Belgien

    ABl. L 202 vom 30.7.1997, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1497/oj

    31997R1497

    Verordnung (EG) Nr. 1497/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Belgien

    Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0038 - 0039


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Belgien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des Auftretens des klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten der Niederlande wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 581/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1066/97 (4), zur Stützung des belgischen Schweinefleischmarkts Sondermaßnahmen getroffen.

    Da die klassische Schweinepest auch in mehreren Erzeugungsgebieten Belgiens aufgetreten ist und die belgischen Behörden Schutz- und Kontrollzonen eingerichtet haben, sollten die besonderen Marktstützungsmaßnahmen auf zusätzliche Zonen angewandt werden. Es ist deshalb erforderlich, daß die Zahl der Mastschweine und Ferkel erhöht wird, die von der Interventionsstelle aufgekauft werden dürfen. Außerdem ist Anhang II, in dem die betreffenden Zonen festgelegt sind, durch einen neuen Anhang zu ersetzen.

    Eine schnelle und nachhaltige Anwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahmen ist eines der wirksamsten Mittel, die zur Verhinderung einer Ausbreitung der klassischen Schweinepest eingesetzt werden können. Es ist deshalb gerechtfertigt, daß diese Verordnung bereits am 16. Juli 1997 angewendet wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 581/97 wird die folgt geändert:

    1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    2. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juli 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 11.

    (4) ABl. Nr. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 7.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    Anzahl der Tiere, die ab 18. März 1997 angekauft werden dürfen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    "ANHANG II

    Die in Artikel 2 des Ministerialerlasses vom 5. Juli 1997 festgelegten Schutz- und Kontrollzonen."

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