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Document 31997R1049

    Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des Rates vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- Regelungsbereich

    ABl. L 154 vom 12.6.1997, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1386

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1049/oj

    31997R1049

    Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des Rates vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- Regelungsbereich

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 12/06/1997 S. 0002 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/97 DES RATES vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 (3) enthält Bestimmungen über die Bestellung und die Pflichten der Beobachter sowie über die Pflichten der Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) Fischfang treiben oder dies beabsichtigen.

    Die NAFO-Fischereikommission hat am 13. September 1996 eine Empfehlung zur Änderung des Beobachter-Systems angenommen.

    Gemäß Artikel XI des NAFO-Übereinkommens wurde die Empfehlung am 13. November 1996 für die Gemeinschaft bindend.

    Die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 ist daher zu ändern, um die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe und die vorschriftsmäßig bestellten Beobachter zur Einhaltung der Empfehlung zu verpflichten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 wird wie folgt geändert:

    1. Der Nummer 2 Buchstabe e) wird folgender Wortlaut angefügt:

    "sie stellen insbesondere Daten über Rückwürfe und an Bord behaltene untermaßige Fische zusammen, wobei sie nach Möglichkeit folgendes Probenahmeverfahren anwenden:

    i) für jeden Hol wird das Gesamtfanggewicht nach Arten sowie eine Schätzung des Gewichts der einzelnen über Bord geworfenen Arten eingetragen;

    ii) für jeden zehnten Hol erfolgt eine detaillierte Untersuchung der Artenzusammensetzung unter Angabe des Gewichts und der Anzahl nach Längen für den Teil des Fangs, der angelandet werden soll und den Teil des Fangs, der über Bord geworfen wird;

    iii) verlagert das Schiff seinen Fangort um mehr als fünf Seemeilen, werden die Schritte i) und ii) wiederholt."

    2. Nummer 3 Ziffer i) letzter Satz erhält folgende Fassung:

    "Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Logbuch, Übersicht über den Stauraum, Produktions-Logbuch sowie Stauplan) und zu den verschiedenen Schiffsbereichen, auf Wunsch auch zu den Fängen, die an Bord behalten sowie denen, die über Bord geworfen werden sollen, um dem Beobachter die Erfuellung seiner Aufgaben zu erleichtern."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. ZALM

    (1) ABl. Nr. C 25 vom 25. 1. 1997, S. 12.

    (2) ABl. Nr. C 167 vom 2. 6. 1997.

    (3) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 5.

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