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Dokument 31997R0434

Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

ABl. L 67 vom 7.3.1997, s. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Dokumentets juridiske status Ikke længere i kraft, Gyldighedsperiodens slutdato: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/434/oj

31997R0434

Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1997 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 434/97 DES RATES vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (4) sieht die schrittweise Bewertung der Stoffe vor, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung verwendet werden durften; in Artikel 14 ist festgelegt, daß ab 1. Januar 1997 die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die in Anhang I, II oder III nicht aufgeführte pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere in der Gemeinschaft verboten ist.

Damit dieses Gemeinschaftsverfahren unter guten wissenschaftlichen Bedingungen weitergeführt werden kann und die Tierärzte und Anwender nicht auf die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlichen Stoffe verzichten müssen, ist es angezeigt, diese Frist für die Stoffe, für die Unterlagen zur Beantragung der Festlegung von Rückstandshöchstmengen vor dem 1. Januar 1996 bei der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln vorlagen, je nach der Art der Stoffe zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden folgende Absätze angefügt:

"Jedoch wird der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt für jene Stoffe, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwendet werden durften und für die vor dem 1. Januar 1996 bei der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln Unterlagen zur Beantragung der Festlegung von Rückstandshöchstmengen vorlagen,

- für Pyrazolidinonderivate, Nitroimidazole, Arsanilsäure und Phenylbutazon auf den 1. Januar 1998 verschoben,

- für die anderen Stoffe auf den 1. Januar 2000 verschoben.

Die Agentur veröffentlicht das Verzeichnis dieser Stoffe vor dem 7. Juni 1997."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE BOER

(1) ABl. Nr. C 381 vom 17. 12. 1996, S. 9.

(2) Stellungnahme vom 20. Februar 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 27. Februar 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 17/97 der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1997, S. 12).

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