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Έγγραφο 31997R0413

    Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

    ABl. L 62 vom 4.3.1997, σ. 26 έως 28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Νομικό καθεστώς του εγγράφου Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 10/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398R1430

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/413/oj

    31997R0413

    Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

    Amtsblatt Nr. L 062 vom 04/03/1997 S. 0026 - 0028


    VERORDNUNG (EG) Nr. 413/97 DER KOMMISSION vom 3. März 1997 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 zweiter Absatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten der Niederlande wurden von den niederländischen Behörden Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG (4), erlassen. Als Folge davon ist die Vermarktung von lebenden Schweinen, von frischem Schweinefleisch und von Schweinefleischerzeugnissen, welche keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden, in diesen Gebieten vorübergehend untersagt.

    Die durch die Anwendung veterinärpolizeilicher Maßnahmen in den genannten Gebieten verursachte Beschränkung des freien Warenverkehrs könnte eine schwerwiegende Störung des Schweinemarkts in den Niederlanden zur Folge haben. Es müssen deshalb zur Stützung dieses Marktes außerordentliche Maßnahmen getroffen werden, die sich auf aus den unmittelbar betroffenen Gebieten stammende Tiere beschränken sollten und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden sind.

    Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung dieser Tierseuche sollten deshalb die in den in Frage kommenden Gebieten erzeugten Schweine vom normalen Absatz der für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse ausgeschlossen und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (5), geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (6), zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind.

    Für die Abgabe von aus den betroffenen Gebieten stammenden lebenden Mastschweinen und Ferkeln an die zuständigen Behörden sollte eine Beihilfe festgesetzt werden.

    Angesichts des Ausmaßes und besonders der Dauer dieser Tierseuche sowie des daraus resultierenden Umfangs der Maßnahmen zur Stützung des Marktes ist es angezeigt, daß sich die Gemeinschaft und der betroffene Mitgliedstaat diese Maßnahmen teilen.

    Die niederländischen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und hierüber die Kommission informieren.

    Da der freie Warenverkehr mit lebenden Schweinen in den betreffenden Gebieten seit mehreren Wochen eingeschränkt wird, ist bei den Tieren eine erhebliche Gewichtszunahme zu verzeichnen, so daß sich hinsichtlich des Tierschutzes eine unerträgliche Lage ergibt. Es ist deshalb gerechtfertigt, daß die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 18. Februar 1997 angewendet wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ab dem 18. Februar 1997 kann Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen niederländischen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Mastschweine des KN-Codes 0103 92 19 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 120 kg je Partie an diese Behörden abgeben.

    (2) Ab dem 18. Februar 1997 kann Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen niederländischen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 25 kg je Partie an diese Behörde abgeben.

    (3) 70 % der Ausgaben für diese Beihilfe werden aus dem Haushalt der Gemeinschaft bezahlt, und zwar für eine in Anhang I festgelegte Gesamthöchstzahl an Tieren.

    Artikel 2

    Es dürfen nur Mastschweine und Ferkel abgegeben werden, die in den Schutz- und Überwachungszonen, welche innerhalb der in Anhang II aufgeführten Verwaltungsgebiete liegen, erzeugt worden sind, sofern die von den niederländischen Behörden vorgesehenen veterinärpolizeilichen Vorschriften am Tag der Abgabe der Tiere in diesen Gebieten gelten.

    Artikel 3

    Die Tiere werden am Tag der Abgabe gewogen und so getötet, daß eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird.

    Sie werden unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht und gemäß den in Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Bestimmungen zu Erzeugnissen der KN-Codes 1501 00 11, 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet.

    Die Maßnahmen werden unter der ständigen Aufsicht der zuständigen niederländischen Behörden durchgeführt.

    Artikel 4

    (1) Für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 120 kg je Partie entspricht die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, dem Marktpreis für Schweineschlachtkörper der Handelsklasse E im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3557/89 der Kommission (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission (8), festgestellt in den Niederlanden für die Woche, welche der Abgabe der Mastschweine an die zuständigen Behörden vorausgeht.

    (2) Für die Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von weniger als 120 kg, aber mehr als 110 kg je Partie wird die gemäß den in Absatz 1 genannten Bestimmungen festgesetzte Beihilfe um 15 % gekürzt.

    (3) Die Beihilfe wird auf der Basis des festgestellten Schlachtgewichts berechnet. Sofern die Tiere jedoch nur lebend gewogen werden, wird auf die Beihilfe ein Koeffizient von 0,81 angewendet.

    (4) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, wird wie folgt festgesetzt:

    - 45 ECU pro Stück für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 25 kg;

    - 38 ECU pro Stück für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mehr als 24 kg, aber weniger als 25 kg.

    Artikel 5

    Die zuständigen niederländischen Behörden treffen alle zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 2. Sie informieren schnellstmöglich die Kommission hierüber.

    Artikel 6

    Die zuständigen niederländischen Behörden teilen der Kommission jeden Mittwoch folgende, die Vorwoche betreffenden Angaben mit:

    - Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Mastschweine,

    - Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Ferkel.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 18. Februar 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. März 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

    (4) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34.

    (5) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

    (6) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (7) ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989, S. 20.

    (8) ABl. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 23.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    In der Provinz Nordbrabant die Schutz- und Überwachungszonen in folgenden Kreisen:

    - Venhorst,

    - Best.

    Επάνω