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Document 31997R0154

    Verordnung (EG) Nr. 154/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    ABl. L 27 vom 30.1.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/154/oj

    31997R0154

    Verordnung (EG) Nr. 154/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/1997 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 154/97 DES RATES vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 (2) werden drei Viertel der Beihilfe für Flachs jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt, die mit dem Erzeuger vor einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt einen Vertrag abgeschlossen hat, dem zufolge sie das Eigentum an dem Flachsstroh erhält. Um sicherzustellen, daß der Flachs tatsächlich verarbeitet wird, ist die Zahlung der Beihilfe an den ersten Verarbeiter an dessen ausdrückliche Verpflichtung zur Verarbeitung sowie an eine Zulassung zu knüpfen.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann den Erzeugern unter bestimmten Bedingungen die gesamte Beihilfe gezahlt werden. Auch in diesen Fällen sind eine Verpflichtung zur Verarbeitung und ein Zulassungssystem für die ersten Verarbeiter einzuführen.

    Die in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen müssen sich auch auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Verarbeitung und der Zulassungsbedingungen erstrecken. Da die Wirksamkeit dieser Kontrollen durch die Anwendung bestimmter Teile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems verstärkt werden kann, ist diese Möglichkeit vorzusehen.

    Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung wird der zu zahlende Beihilfebetrag nach Anbau- und Erntefläche berechnet. Um Mißbrauch zu vermeiden, ist vorzusehen, daß auf der genannten Fläche die üblichen Anbauarbeiten durchzuführen sind und daß die Kommission entsprechende Kriterien festlegen kann.

    Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen muß unter bestmöglichen Bedingungen erfolgen; daher können Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, die den Übergang zur neuen Regelung erleichtern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für hauptsächlich zur Faserproduktion bestimmten Flachs werden ein Viertel der Beihilfe dem Erzeuger gewährt und drei Viertel dem ersten Verarbeiter, der über eine Zulassung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats verfügt, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet, der ferner mit dem Erzeuger vor einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt einen Vertrag abgeschlossen hat, dem zufolge er das Eigentum an dem Flachsstroh erhält, und der sich verpflichtet, dieses zu verarbeiten.

    Die gesamte Beihilfe wird jedoch dem Erzeuger gewährt, wenn

    a) der Erzeuger im Sinne des Artikels 3a Buchstabe a) sich verpflichtet, das Flachsstroh zu verarbeiten, und er über eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde verfügt, oder

    b) der Erzeuger im Sinne des Artikels 3a Buchstabe a) sich verpflichtet, das Flachsstroh für eigene Rechnung von einem zugelassenen ersten Verarbeiter verarbeiten zu lassen, oder

    c) der Erzeuger im Sinne des Artikels 3a Buchstabe b) sich verpflichtet, das Flachsstroh zu verarbeiten, und er über eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde verfügt, oder

    d) der Erzeuger im Sinne des Artikels 3a Buchstabe b) sich verpflichtet, das Flachsstroh für eigene Rechnung von einem zugelassenen ersten Verarbeiter verarbeiten zu lassen."

    2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für diese Kontrolle führen die Mitgliedstaaten ein System von Erklärungen über die Aussaat- und Erntefläche ein sowie ein Zulassungssystem für die ersten Verarbeiter und gegebenenfalls die Erzeuger, die die Verarbeitung durchführen."

    3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren durch Stichproben an Ort und Stelle die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen über die Aussaat- und Erntefläche und den von den Erzeugern eingereichten Beihilfeanträgen sowie die Erfuellung der Verträge und die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verarbeitung und der Bedingungen für die Zulassung.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrollmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erlassen; mit diesen Maßnahmen kann die Anwendung bestimmter Teile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vorgesehen werden."

    4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    Der zu zahlende Beihilfebetrag wird nach Anbau- und Ernteflächen berechnet, auf der die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt worden sind.

    Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 Kriterien für die üblichen Anbauarbeiten, insbesondere einen einzuhaltenden Mindestertrag festlegen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 6a

    Sofern Übergangsmaßnahmen erforderlich sind, um die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 154/97 (*) vorgesehenen Anpassungen an die Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zu erleichtern, werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erlassen. Sie gelten bis spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98.

    (*) ABl. Nr. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 1."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98. Artikel 1 Nummer 5 gilt jedoch ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VAN AARTSEN

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 10. 1994, S. 105).

    (2) ABl. Nr. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1989/93 (ABl. Nr. L 182 vom 24. 7. 1993, S. 6).

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