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Document 31997R0023

    Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten

    ABl. L 6 vom 10.1.1997, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/23(1)/oj

    31997R0023

    Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1997 S. 0001 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 23/97 DES RATES vom 20. Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

    nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben über die Situation in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Höhe, Entwicklung und Struktur der Arbeitskosten der Arbeitgeber und der Verdienste der Arbeitnehmer unterrichtet sein.

    Durch die Weiterentwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarkts steigt der Bedarf an vergleichbaren Daten über Höhe, Entwicklung und Struktur der Arbeitskosten der Arbeitgeber und der Verdienste der Arbeitnehmer, insbesondere als Mittel zur Analyse von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Fortschritten beim wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur Erstellung zuverlässiger Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen der Gemeinschaft.

    Das beste Verfahren zur Beurteilung der Situation in bezug auf die Höhe, Entwicklung und Struktur der Arbeitskosten der Arbeitgeber und der Verdienste der Arbeitnehmer besteht in der Erstellung einer spezifischen Statistik, wie dies zuletzt 1993 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3949/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor (1) auf der Grundlage von Buchführungsangaben des Jahres 1992 geschehen ist.

    Da die Aufwendungen der Unternehmen an Löhnen und Gehältern sowie an Lohnnebenkosten sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Zusammensetzung Veränderungen unterworfen sind, ist es angebracht, eine neue Gemeinschaftsstatistik auf der Grundlage der Buchführungsdaten für 1996 zu erstellen, um die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung auf den neuesten Stand zu bringen.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (2) bildet das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) den Bezugsrahmen für Normen, Definitionen und Verbuchungspraktiken in den Mitgliedstaaten, um dem Gemeinschaftsbedarf zu entsprechen. Hierzu müssen vollständige, zuverlässige und vergleichbare statistische Quellen auf nationaler und regionaler Ebene geschaffen werden. Die Untergliederungsebenen für die Variablen ist auf das Maß zu beschränken, das zur Vergleichbarkeit mit früheren Erhebungen und zur Vereinbarkeit mit den Erfordernissen einzelstaatlicher Rechnungsführung erforderlich ist.

    Die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Informationen stellen insbesondere wegen der Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten keine brauchbare Vergleichsbasis dar. Infolgedessen müssen Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage einheitlicher Definitionen und harmonisierter Methodiken erstellt und aufbereitet werden.

    Nach dem Subsidiaritätsprinzip handelt es sich bei der Erstellung gemeinsamer statistischer Normen zur Bereitstellung harmonisierter Informationen um eine vorgeschlagene Maßnahme, deren Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Für die Umsetzung dieser Normen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind die Behörden und Einrichtungen zuständig, die mit der Erstellung der amtlichen Statistiken betraut sind.

    Nach der Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 (3) ist die Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik über Arbeitskosten eine der prioritären Maßnahmen des statistischen Programms 1993 bis 1997.

    Für Länder, die über administrative oder sonstige geeignete statistische Quellen verfügen, ist die Benutzung dieser Quellen oder gegebenenfalls ihre Kombination mit einem vereinfachten Fragebogen zulässig, wenn dieses Verfahren mit den genehmigten Definitionen und Methoden vereinbar ist und die Gesamtheit der geforderten Variablen abdeckt.

    Die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, müssen vereinfacht werden, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien für die Datenerhebung und -aufbereitung. Es kann auch weiterhin erforderlich sein, die zur Aufbereitung der Arbeitskostenstatistik benötigten Daten direkt bei den Unternehmen zu erheben, wobei die angewandten Methoden gewährleisten müssen, daß sie vollständig, zuverlässig und zeitnah sind, ohne daß den Beteiligten, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, dadurch ein Aufwand entsteht, der im Verhältnis zu den Ergebnissen, die die Nutzer dieser Statistik berechtigterweise erwarten können, unangemessen hoch ist.

    Es erscheint angebracht, für bestimmte Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen vorzusehen, um besonderen technischen Schwierigkeiten dieser Länder bei der Erhebung bestimmter Arten von Informationen Rechnung zu tragen, sofern die Qualität der statistischen Information dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (4) eingesetzte Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaft hat sich nach Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses befürwortend zum Vorschlag der Kommission geäußert -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Gemeinschaftsstatistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten der Arbeitgeber in den in Artikel 3 festgelegten Wirtschaftszweigen.

    Artikel 2

    Bezugszeitraum

    Die Statistik wird vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung auf der Grundlage statistischer Angaben für das Geschäftsjahr 1996 erstellt.

    Artikel 3

    Erfassungsbereich

    Die Statistik erfaßt alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung), F (Baugewerbe), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern) und H (Gastgewerbe), der Gruppe 63.3 (Reisebüros und Reiseveranstalter) von Abschnitt I (Verkehr- und Nachrichtenübermittlung), der Abteilungen 65 (Kreditgewerbe) und 66 (Versicherungsgewerbe) von Abschnitt J (Kredit- und Versicherungsgewerbe) und des Abschnitts K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (5) eingeführten Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend "NACE Rev. 1" genannt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung.

    Artikel 4

    Zu liefernde Informationen

    Die Erstellung der Statistik über Arbeitskosten beruht auf den in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (6) definierten statistischen Einheiten und liefert Informationen über örtliche Einheiten, die klassifiziert sind nach ihrer eigenen Haupttätigkeit, nach Regionen mindestens der Ebene 1 der von der Kommission erstellten Systematik für die Gebietseinheiten der Statistik (NUTS 1) und nach Größenklassen, bezogen auf die Beschäftigtenzahl des Unternehmens, von dem die örtlichen Einheiten abhängen. Informationen sind nur für Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten zu liefern.

    Artikel 5

    Zu liefernde Informationen

    Es werden folgende Angaben erfaßt:

    1. Arbeitskosten insgesamt, einschließlich: Entgelt für Beschäftigte, Kosten der beruflichen Bildung, sonstige Aufwendungen, unmittelbar mit den Arbeitskosten zusammenhängende Steuern und Subventionen;

    2. die Gesamtzahl der Beschäftigten und

    3. die Arbeitszeit,

    vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung.

    Artikel 6

    Datensammlung

    (1) Die zuständigen statistischen Dienste der Mitgliedstaaten führen eine Erhebung durch und erarbeiten die geeigneten Methoden für die Datensammlung.

    (2) Arbeitgeber und andere Personen, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden, sind verpflichtet, die Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflicht zur Erteilung der in Artikel 5 genannten Auskünfte zu ahnden.

    (3) Auf die Durchführung der Erhebung kann verzichtet werden, wenn die Mitgliedstaaten bereits über Informationen aus anderen geeigneten Quellen verfügen oder in der Lage sind, Schätzungen der erforderlichen Daten mit Methoden der statistischen Schlußfolgerung vorzunehmen, wenn einige oder alle Merkmale nicht für alle Einheiten, für die die Statistik zu erstellen ist, beobachtet worden sind. Die Informationen aus anderen geeigneten Quellen oder die Schätzungen der erforderlichen Daten können jedoch nur verwendet werden, wenn sie in bezug auf Genauigkeit, Qualität und Aktualität zumindest gleichwertig mit den Erhebungsanforderungen sind.

    (4) Die Belastung für die Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, und die in Artikel 7 festgelegten Repräsentativitätserfordernisse sind von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Kombination der Datenquellen und bei der Verwendung von Schätzungen gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen.

    (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach entsprechender Aufforderung alle für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Methodiken; insbesondere dann, wenn Daten aus verwaltungsinternen Quellen abgeleitet sind, müssen alle Angaben übermittelt werden, die für eine Einschätzung ihrer Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit erforderlich sind.

    Artikel 7

    Repräsentativität

    Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit auf einem hohen Qualitätsniveau werden durch einen Stichprobenumfang sichergestellt, der gewährleistet, daß der relative Standardfehler für die Variable "Arbeitskosten je Stunde" nach Abteilungen der NACE Rev. 1 einen Wert von 3 % nicht überschreitet.

    Artikel 8

    Aufbereitung der Ergebnisse

    Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verarbeiten die Antworten auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fragen oder die in Artikel 6 Absatz 3 bezeichneten, aus anderen Quellen stammenden Angaben so, daß vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

    Artikel 9

    Übermittlung der Ergebnisse

    Die Ergebnisse einschließlich der vertraulichen Daten werden nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (7) innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums übermittelt.

    Artikel 10

    Durchführungsmodalitäten

    Die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere

    - die zu verwendenden Definitionen,

    - die Untergliederungsebenen für die Variablen,

    - die Leitlinien für Genauigkeit und Qualität,

    - die geeignete Form der übermittelten Variablen und

    - die zu übermittelnden Ergebnisse

    werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

    Artikel 11

    Verfahren

    Die Kommission wird von dem Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "der Ausschuß" genannt, unterstützt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

    - Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von dieser Mitteilung an.

    - Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. BARRETT

    (1) ABl. Nr. L 404 vom 31. 12. 1992, S. 7.

    (2) ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

    (5) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. 3. 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).

    (6) ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (7) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

    ANHANG

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    I. Ausnahmen vom Bezugszeitraum (Artikel 2)

    Für Schweden: das Geschäftsjahr 1997, unter der Voraussetzung, daß Schätzungen für das Bezugsjahr 1996 geliefert werden.

    II. Ausnahmen vom Erfassungsbereich der Erhebung (Artikel 3)

    1. Für alle Mitgliedstaaten: Klasse 65.11.

    2. Für Deutschland: Abschnitt K, Gruppe 63.3 von Abschnitt I.

    3. Für Griechenland: Abschnitt K.

    4. Für Frankreich und Portugal: Abteilung 73 von Abschnitt K.

    5. Für Irland: Abschnitt H.

    6. Für Österreich: die Abschnitte F, G und H, Klasse 63.3 von Abschnitt I.

    III. Ausführlichere Angaben (Artikel 5)

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ausführlichere Angaben zu machen sind, indem insbesondere zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden wird oder Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern erfaßt werden.

    Um den besonderen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Aggregation der Ergebnisse auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen, kann Deutschland, sofern die Qualität der statistischen Information dadurch nicht beeinträchtigt wird, getrennte Statistiken für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990 und für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin-Ost erstellen. Die Bestimmungen von Artikel 7 über die Repräsentativität sind dabei auf jedes Aggregat getrennt anzuwenden.

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