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Document 31997F0396

97/396/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen

ABl. L 167 vom 25.6.1997, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/05/2005; Aufgehoben durch 32005D0387

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1997/396/oj

31997F0396

97/396/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen

Amtsblatt Nr. L 167 vom 25/06/1997 S. 0001 - 0003


GEMEINSAME MASSNAHME vom 16. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (97/396/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative der Niederlande,

IN ANBETRACHT dessen, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 13. und 14. Dezember 1996 in Dublin den Drogensachstandsbericht begrüßt und die darin enthaltenen Aktionsvorschläge unterstützt hat, so unter anderem den Vorschlag, das Problem der synthetischen Drogen auf drei Ebenen anzugehen, nämlich im Wege der Gesetzgebung, durch konkrete Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Drogenherstellung und des Drogenhandels und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit,

UNTER HINWEIS auf die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame Maßnahme vom 17. Dezember 1996 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (1),

UNTER besonderem HINWEIS auf Artikel 5 der vorgenannten Gemeinsamen Maßnahme, wonach die Mitgliedstaaten sich, soweit dies erforderlich ist, darum bemühen, konvergente Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um Gesetzgebungsrückstände und Rechtslücken zu beseitigen, die in bezug auf die synthetischen Drogen bestehen, und sich insbesondere für die Einrichtung eines Schnellinformationssystems einsetzen, das es ermöglicht, diese Drogen, sobald sie in einem Mitgliedstaat auftauchen, den zu verbietenden Substanzen zuzuordnen,

IN DER ERWAEGUNG, daß die mit der Entwicklung synthetischer Drogen verbundenen besonderen Gefahren ein rasches Tätigwerden der Mitgliedstaaten erforderlich machen,

IN DER ERWAEGUNG, daß dann, wenn neue synthetische Drogen nicht in allen Mitgliedstaaten strafrechtlich erfaßt werden, Probleme in der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entstehen können, weil die betreffenden Handlungen nicht nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates gleichermaßen als Strafen eingestuft sind,

IN DER ERWAEGUNG, daß sich aus der Bestandsaufnahme, die seit der Annahme der vorgenannten Gemeinsamen Maßnahme erstellt worden ist, folgern läßt, daß neue synthetische Drogen in den Mitgliedstaaten aufgetaucht sind,

IN DER ERWAEGUNG, daß ein gemeinsames Tätigwerden nur auf der Grundlage verläßlicher Informationen über das Auftauchen neuer synthetischer Drogen und der Ergebnisse einer von Sachverständigen vorgenommenen Bewertung der mit dem Konsum der neuen synthetischen Drogen verbundenen Risiken und der Auswirkungen einer Kontrolle solcher Drogen erfolgen kann,

IN DER ERWAEGUNG, daß daher ein gemeinsamer Mechanismus geschaffen werden muß, der ein schnelles Handeln ermöglicht und darin besteht, daß auf der Grundlage eines raschen Informationsaustausches über neue synthetische Drogen, die in den Mitgliedstaaten auftauchen, und einer gemeinsamen Bewertung der damit verbundenen Risiken gegenüber diesen Drogen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen oder Kontrollen eingeführt werden,

UNBESCHADET der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

Artikel 1 Zweck

Zweck dieser Gemeinsamen Maßnahme ist die Schaffung eines Mechanismus für einen raschen Informationsaustausch über neue synthetische Drogen und die Bewertung der mit diesen verbundenen Risiken, damit die in den Mitgliedstaaten für psychotrope Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen gleichermaßen auf neue synthetische Drogen angewandt werden können. Dieser Mechanismus wird gemäß den nachstehenden Verfahren gemeinsam umgesetzt werden.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Gemeinsame Maßnahme betrifft neue synthetische Drogen, die derzeit in keinem der Anhänge des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 aufgeführt sind, eine vergleichbar ernste Bedrohung der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführten Stoffe darstellen und nur einen begrenzten therapeutischen Wert haben. Es handelt sich um Endprodukte im Unterschied zu Grundstoffen, für die die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (2) und die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (3), eine Gemeinschaftsregelung enthalten.

Artikel 3 Informationsaustausch

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß seine nationale Europol-Stelle und sein Vertreter im REITOX-Netz Informationen über die Herstellung neuer synthetischer Drogen, den Handel mit ihnen und den Konsum solcher Drogen an die Europol-Drogenstelle oder die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im folgenden "Europäische Beobachtungsstelle" genannt) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben dieser beiden Einrichtungen weiterleiten. Die Europol-Drogenstelle und die Europäische Beobachtungsstelle sammeln diese Informationen und leiten sie in geeigneter Form unverzüglich einander, den nationalen Europol-Stellen und den REITOX-Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Kommission und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen folgendes:

a) - eine chemische und physikalische Beschreibung einschließlich der Bezeichnung, unter der eine neue synthetische Droge bekannt ist;

- Informationen darüber, wie häufig, unter welchen Umständen und/oder in welchen Mengen eine neue synthetische Droge aufgetaucht ist;

- erste Angaben über die etwaigen mit der neuen synthetischen Droge verbundenen Risiken;

und nach Möglichkeit:

b) - Informationen über die chemischen Grundstoffe;

- Informationen über Art und Umfang des festgestellten oder zu erwartenden Konsums der neuen synthetischen Droge als psychotrope Substanz;

- Informationen über eine sonstige Verwendung der neuen synthetischen Droge und den Umfang dieser Verwendung;

- weitere Informationen über die Risiken beim Konsum der neuen synthetischen Droge einschließlich gesundheitlicher und sozialer Risiken.

Artikel 4 Risikobewertung

(1) Die Europäische Beobachtungsstelle beruft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Sondertagung unter der Schirmherrschaft des Wissenschaftlichen Ausschusses ein, der um Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, erweitert wird; zu dieser Sondertagung werden Vertreter der Kommission, der Europol-Drogenstelle und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingeladen.

Der Ausschuß bewertet die möglichen Risiken, die durch den Konsum neuer synthetischer Drogen und den Handel mit ihnen entstehen, einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Risiken, sowie die möglichen Folgen eines Verbots dieser Drogen.

(2) Die Risikobewertung erfolgt anhand der von den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Beobachtungsstelle, der Europol-Drogenstelle und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung aller Faktoren, die gemäß dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 die internationale Überwachung eines Stoffes rechtfertigen.

(3) Nach Abschluß der Risikobewertung wird ein Bericht über die Ergebnisse erstellt. In dem Bericht werden alle Gesichtspunkte berücksichtigt. Alle Ansichten zu diesen Gesichtspunkten werden in dem Bericht wiedergegeben.

Artikel 5 Verfahren zur Einbeziehung bestimmter neuer synthetischer Drogen in Kontrollmaßnahmen

(1) Der Rat kann auf der Grundlage einer Initiative, die spätestens einen Monat nach Erstellung des Berichts über die Ergebnisse der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1 zu unterbreiten ist, im Einklang mit Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags einstimmig einen Beschluß fassen, in dem festgelegt wird, welche neuen synthetischen Drogen den erforderlichen Maßnahmen oder einer Kontrolle unterworfen werden sollen.

Hält die Kommission eine Initiative, aufgrund deren eine neue synthetische Droge Kontrollmaßnahmen unterworfen würde, für nicht erforderlich, so legt sie dem Rat einen Bericht vor, in dem sie ihre Auffassung erläutert.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, entsprechend dem Beschluß des Rates und innerhalb der darin gegebenenfalls gesetzten Frist im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die betreffenden neuen synthetischen Drogen den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit welchen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 hinsichtlich der in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführten Stoffe nachkommen.

(2) Diese Gemeinsame Maßnahme hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, in seinem Hoheitsgebiet jede ihm sinnvoll erscheinende einzelstaatliche Kontrollmaßnahme beizuhalten oder zu treffen, sobald eine neue synthetische Droge von einem Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

(3) Der Vorsitz legt dem Rat einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der Beschlüsse vor, die der Rat nach Absatz 1 gefaßt hat.

Artikel 6 Veröffentlichung und Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Sie tritt am Tag dieser Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1996, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission (ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 17).

(3) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 76. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/46/EWG (ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 134).

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