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Document 31997D0423

97/423/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Österreich bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 180 vom 9.7.1997, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397D0835

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/423/oj

31997D0423

97/423/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Österreich bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 09/07/1997 S. 0028 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Österreich bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (97/423/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/12/EG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Österreich ist der Auffassung, daß ein Teil seines Hoheitsgebiets frei von der Aujeszky-Krankheit ist und hat der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG entsprechendes Beweismaterial vorgelegt.

In den betreffenden Regionen wurde ein Tilgungsprogramm gegen die Aujeszky-Krankheit durchgeführt.

Mit der Entscheidung 93/244/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/30/EG (4), sind zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine festgelegt worden, die für Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind, in denen ein genehmigtes Tilgungsprogramm durchgeführt wird. Diese Regionen sind in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelistet.

In Österreich kann das Tilgungsprogramm gegen die Tierseuche in Niederösterreich nördlich der Donau als erfolgreich gelten. Es ist daher angezeigt, die genannte Region aus der Liste in Anhang I der Entscheidung 93/244/EWG zu streichen.

Die österreichischen Behörden wenden auf die Verbringung von Schweinen im nationalen Rahmen Vorschriften an, die denjenigen der vorliegenden Entscheidung mindestens gleichwertig sind.

Diese zusätzlichen Garantien dürfen nicht von Mitgliedstaaten oder ihren Regionen verlangt werden, die selbst als frei von der Aujeszky-Krankheit anzusehen sind.

Mit der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/30/EG, sind zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine festgelegt worden, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind. Diese Regionen sind in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelistet.

Die seuchenfreien Regionen Österreichs sollten in den Anhang I der Entscheidung 93/24/EWG aufgenommen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang I der Entscheidung 93/24/EWG wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

(2) Anhang I der Entscheidung 93/244/EWG wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1997.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1997, S. 39.

(5) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18.

ANHANG I

"ANHANG I

Nicht von der Aujeszky-Krankheit befallene Regionen, in denen keine Impfung erlaubt ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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