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Document 31997D0333

    97/333/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

    ABl. L 139 vom 30.5.1997, p. 30–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/333/oj

    31997D0333

    97/333/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 30/05/1997 S. 0030 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich) (97/333/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den Zahlstellen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung getätigten Ausgaben anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen ab.

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1993 erforderlichen Unterlagen übermittelt. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 begann das Haushaltsjahr 1993 am 16. Oktober 1992 und endete am 15. Oktober 1993.

    Die Kommission hat die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Prüfungen vorgenommen.

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (6), wird das Ergebnis der Rechnungsabschlußentscheidung, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß Artikel 100 und 101 der Haushaltsordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Rechnungsabschluß anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Haushaltsartikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen.

    Gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden lediglich die Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen wurden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL (Abteilung Garantie) nicht finanziert werden kann. Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des Fonds anerkannten Ausgaben und die Differenzen zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Differenzen zwischen den anerkannten und den verbuchten Ausgaben für das betreffende Haushaltsjahr sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

    Unter Berücksichtigung dessen, daß bestimmte Ausgaben für das Haushaltsjahr 1993, von Italien für Hartweizen unter dem Titel für Ausfuhrerstattungen und von Frankreich unter dem Titel für Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl erklärt wurden, sind sie kein Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sondern waren Gegenstand der Entscheidung 96/311/EG der Kommission (7), geändert durch die Entscheidung 96/701/EG (8). Daher werden die Beträge von den Ausgaben dieser Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 1993 abgezogen.

    Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich für die Unterstützung der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 37 610 355 BEF, 261 991 880,28 DKK, 600 977 770,84 DEM, 72 776 981 668 ESP, 2 572 344 612,45 FRF, 458 554,44 IEP, 110 362 227 405 ITL, 14 188 574 LUF, 1 178 066,51 NLG, 3 562 835 605 PTE und 85 024 800 GBP sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die Schlußzahlungen für Ölsaaten erst im Haushaltsjahr 1994 erfolgt sind und die Schlußfolgerungen der Untersuchungen des EAGFL die Gesamtausgaben für die Ernte 1993 und nicht nur die im Haushaltsjahr 1993 gezahlten Vorschüsse betreffen werden. Diese Beträge werden daher von den Ausgaben, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1993 gemeldet wurden, abgezogen und zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet.

    Die von Spanien für die Olivenölkartei gemeldeten Ausgaben in Höhe von 600 038 445 ESP, die von Frankreich gemeldeten Ausgaben für die endgültige Aufgabe bzw. Verringerung der Milcherzeugung in Höhe von 531 272 940,06 FRF sowie die von Italien für die private Lagerhaltung von Olivenöl gemeldeten Ausgaben in Höhe von 142 558 268 250 ITL sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die betreffenden Vorgänge einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Diese Beträge werden daher von den Ausgaben, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1993 gemeldet wurden, abgezogen und zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet.

    Bevor die Kommission die finanziellen Berichtigungen festsetzt, die dem Schlichtungsverfahren gemäß der Entscheidung 94/442/EG der Kommission (9) unterliegen, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gegebenenfalls dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen. Die Fristen für dieses Verfahren sind zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung noch nicht für alle in Betracht kommenden Berichtigungen abgelaufen. Die Rechnungsabschlußentscheidung sollte jedoch nicht weiter verzögert werden. Deshalb werden die betreffenden Beträge von den für das Haushaltsjahr 1993 gemeldeten Ausgaben abgezogen und später abgerechnet.

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder sonstigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht vom Gemeinschaftshaushalt getragen. Sie sind daher in diese Entscheidung einzubeziehen, soweit sie unter deren Geltungsbereich fallen.

    Diese Entscheidung greift etwaigen finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstößen zu ziehen sind, für die Verfahren nach Artikel 93 bzw. 169 EG-Vertrag noch anhängig sind bzw. nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen wurden.

    Sie greift ferner etwaigen finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit derzeit noch laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren.

    Die mit der vorliegenden Entscheidung Spanien und Italien angelasteten Beträge sind im Vergleich zu den monatlichen Ausgaben recht hoch. Es empfiehlt sich, daß die von Spanien und Italien zu übernehmenden Beträge zu drei gleichen Teilen zusammen mit den Ausgaben dreier aufeinanderfolgender Monate gebucht werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben im Haushaltsjahr 1993 werden entsprechend den Angaben im Anhang abgeschlossen.

    Artikel 2

    Die in den Punkten 3 des Anhangs aufgeführten Beträge sind, für Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich, zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (10) für den zweiten Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verbuchen.

    Artikel 3

    Die in den Punkten 3 des Anhangs aufgeführten Beträge sind, für Spanien und für Italien, in drei gleichen Teilen zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission für den zweiten, dritten und vierten Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verbuchen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 gerichtet.

    Brüssel, den 23. April 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7.

    (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12.

    (7) ABl. Nr. L 117 vom 14. 5. 1996, S. 19.

    (8) ABl. Nr. L 323 vom 13. 12. 1996, S. 26.

    (9) ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 45.

    (10) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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