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Document 31997D0188

97/188/EG: Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik zwei Abkommen zu schließen, die Abweichungen von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthalten

ABl. L 80 vom 21.3.1997, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/188/oj

31997D0188

97/188/EG: Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik zwei Abkommen zu schließen, die Abweichungen von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthalten

Amtsblatt Nr. L 080 vom 21/03/1997 S. 0018 - 0019


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik zwei Abkommen zu schließen, die Abweichungen von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthalten (97/188/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitlich steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 30 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation Übereinkommen zu schließen, die Abweichungen von besagter Richtlinie enthalten.

Mit Schreiben, die am 22. August 1995 und am 26. März 1996 beim Generalsekretariat der Kommission eingingen, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit der Tschechischen Republik zwei Abkommen über den Bau und die Erhaltung von zwei Grenzbrücken zwischen den Vertragsstaaten zu schließen, die Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie enthalten.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 25. April 1996 über den Antrag Deutschlands unterrichtet.

Wenn keine abweichenden Maßnahmen beschlossen werden, würden die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bau- und Erhaltungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während jene im tschechischen Hoheitsgebiet nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fielen. Außerdem würde jede Einfuhr von Waren aus der Tschechischen Republik nach Deutschland, die für den Bau und die Erhaltung der zwei betreffenden Grenzbrücken verwendet werden, der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

Ziel der in dem Abkommen vorgesehenen Abweichungen ist es, die Steuerbestimmungen für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Wirtschaftsteilnehmer zu vereinfachen.

Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Tschechischen Republik zwei Abkommen zu schließen, die Abweichungen von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG enthalten.

Das erste Abkommen betrifft den Bau einer Grenzbrücke über den Rehlingbach im Raum Waidhaus und Roßhaupt zur Verbindung der deutschen Autobahn A 6 von Nürnberg in Richtung Osten mit der tschechischen Autobahn D 5 von Pilsen in Richtung Westen.

Das zweite Abkommen betrifft den Bau einer Grenzbrücke im Raum Schönberg und Voitersreuth im Zuge der Verlängerung der Europastraße E 49.

Die in diesen Abkommen vorgesehenen steuerlichen Abweichungen sind in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie gilt der Baustellenbereich der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung bezeichneten Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich auf das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erstrecken, bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für den Bau der genannten Grenzbrücke oder für ihre Instandsetzung und Erneuerung bestimmt sind, als Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie gilt der Baustellenbereich der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung bezeichneten Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für den Bau der genannten Grenzbrücke oder für ihre Instandsetzung und Erneuerung bestimmt sind, als Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie werden für Waren, die aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, keine Einfuhrabgaben erhoben, soweit die Waren zum Bau einer der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieser Entscheidung bezeichneten Grenzbrücken oder zu deren Erhaltung verwendet werden. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Waren für die öffentlichen Verwaltungen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

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