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Document 31997D0126

97/126/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

ABl. L 53 vom 22.2.1997, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/126/oj

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31997D0126

97/126/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

Amtsblatt Nr. L 053 vom 22/02/1997 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (97/126/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein neues Abkommen ausgehandelt, das an die Stelle des am 2. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), geändert durch das am 8. März 1995 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (2), tritt.

Dieses neue Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 40 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 54 vom 10. 3. 1995, S. 25.

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