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Document 31996R1602

    Verordnung (EG) Nr. 1602/96 des Rates vom 25. Juli 1996 mit besonderen Bewirtschaftungsmaßnahmen für Nordseehering und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95

    ABl. L 198 vom 8.8.1996, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1602/oj

    31996R1602

    Verordnung (EG) Nr. 1602/96 des Rates vom 25. Juli 1996 mit besonderen Bewirtschaftungsmaßnahmen für Nordseehering und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 08/08/1996 S. 0001 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/96 DES RATES vom 25. Juli 1996 mit besonderen Bewirtschaftungsmaßnahmen für Nordseehering und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aus jüngsten wissenschaftlichen Informationen, insbesondere dem Bericht des Beratenden Ausschusses für Fischereimanagement des Internationalen Rates für Meeresforschung, geht hervor, daß der Heringsbestand der Nordsee biologisch nicht mehr gesichert ist, daß die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit mehr als das Doppelte des als langfristig tragbar erachteten Wertes beträgt und die Nachwuchsjahrgänge nicht stark genug sind, um den Bestand der derzeitigen Befischung entsprechend wiederaufzufuellen.

    Den wissenschaftlichen Gutachten der genannten Stellen zufolge ist es nötig, umgehend Maßnahmen zu treffen, um den Laicherbestand aufzufuellen und die fischereiliche Sterblichkeit zu senken. Mit diesen Maßnahmen soll 1996 erreicht werden, daß der Heringsfang für den menschlichen Konsum auf die Hälfte der derzeitig zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) reduziert und die fischereiliche Sterblichkeit von Hering als Beifang bei anderen Fischereien um 50 % gesenkt wird.

    Nach dem Verfahren, das in den Artikeln 2 und 7 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2) vorgesehen ist, haben die Gemeinschaft und Norwegen Konsultationen über die erforderlichen Maßnahmen für Nordseehering in ihrem Zuständigkeitsbereich geführt. Die beiden Parteien haben diese Konsultationen erfolgreich abgeschlossen und Maßnahmen beschlossen.

    Im Rahmen der ihr in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 übertragenen Befugnisse hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1265/96 vom 1. Juli 1996 mit dringenden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands der Nordsee (3) bereits entsprechende Maßnahmen erlassen.

    Die bereits erlassenen Maßnahmen müssen durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. Letztere sollten folgendes umfassen: die Senkung der TAC für Sprotten in der Nordsee, die Festlegung der Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die Begrenzungen für Beifänge erreicht sind, und die Festlegung der Bedingungen für den Fang, die Registrierung und die Anlandung.

    Es ist angezeigt, diese Maßnahmen mit denen der Verordnung (EG) Nr. 1265/96 in einem Rechtsakt zusammenzufassen und die genannte Verordnung aufzuheben.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 (4) wurden die TAC, ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und entsprechende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen festgelegt. Einige dieser Bestimmungen sind entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten, in denen Hering vermengt mit anderen Fängen angelandet wird, stellen sicher, daß angemessene Stichprobenregelungen existieren, um alle angelandeten Heringsbeifänge wirksam zu überwachen.

    Es ist verboten, Fänge mit unsortiertem Hering in Häfen anzulanden, in denen keine derartigen Stichprobenregelungen existieren.

    Artikel 2

    Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten besondere Kontroll- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen betreffend den Fang, das Sortieren und die Anlandung von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

    i) spezielle Kontroll- und Inspektionsprogramme;

    ii) Aufwandspläne einschließlich Listen der zugelassenen Fischereifahrzeuge und - falls dies aufgrund einer über 70 %igen Ausschöpfung der Quote erforderlich erscheint - eine Beschränkung der Tätigkeit der zugelassenen Fischereifahrzeuge;

    iii) Kontrolle der Umladungen und bestimmter Praktiken, die zum Rückwurf der Fische führen;

    iv) nach Möglichkeit vorübergehende Fangverbote in Gebieten, in denen hohe Beifangraten an Hering und besonders an Jungfischen bekannt sind.

    Artikel 3

    Inspektoren der Kommission nehmen nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (5) in allen Fällen, in denen die Kommission dies für die Zwecke dieser Verordnung für notwendig hält, unabhängige Inspektionen vor, um die Anwendung der Stichprobenregelungen und einzelnen Maßnahmen nach den Artikeln 1 und 2 durch die zuständigen Stellen zu überprüfen.

    Artikel 4

    Die Kommission untersagt die Anlandung von Hering, wenn davon auszugehen ist, daß die in den Artikeln 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine strenge Überwachung der fischereilichen Sterblichkeit von Hering in allen Fischereien zu gewährleisten.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens Freitag jeder Woche die in der vorangegangenen Woche angelandeten Herings- und Sprottenfänge aus den in Anhang I und II genannten Bereichen.

    Artikel 6

    (1) Alle Anlandungen von Heringen, die in den ICES-Bereichen IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die nur Schleppnetze einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm oder mehr an Bord führen, während sie die Fänge in diesen Bereichen tätigen, werden gegen eine in Anhang I dieser Verordnung festgelegte relevante Quote aufgerechnet.

    (2) Alle Anlandungen von Heringen, die in den ICES-Bereichen IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Schleppnetze einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 32 mm an Bord führen, während sie die Fänge in diesen Bereichen tätigen, werden gegen eine in Anhang II dieser Verordnung festgelegte relevante Quote aufgerechnet.

    (3) Hering, der von Fischereifahrzeugen angelandet wird, die die Bedingungen des Absatzes 2 beachten, wird nicht zum Verkauf für den menschlichen Konsum angeboten.

    (4) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Bedingungen wird aller Hering, der im ICES-Bereich IIIa von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die nach anderen Arten als Hering gemäß Anhang II dieser Verordnung fischen, gegen die in Anhang II festgelegte entsprechende Quote aufgerechnet.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(2a) Wenn eine der Fanggrenzen nach Anhang II dieser Verordnung ausgeschöpft ist, ist es - unbeschadet der Absätze 1 und 2 - den Schiffen, die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffenden Fanggrenzen gelten, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden."

    2. Der Anhang wird Anhang I und wie folgt geändert:

    a) In bezug auf Hering werden die Angaben und Fußnoten zu den Bereichen IIIa, IVa, b und IVc, VIId durch die Angaben und Fußnoten zu den Bereichen gemäß Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    b) In bezug auf Sprotte werden die Angaben und Fußnoten zum Bereich IIa, IV durch die Angaben und Fußnoten zu dem Bereich gemäß Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    3. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 1265/96 der Kommission wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis 31. Dezember 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. COVENEY

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 48.

    (3) ABl. Nr. L 163 vom 2. 7. 1996, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1088/96 (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 1).

    (5) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    "ANHANG II

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