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Document 31996R0716
Commission Regulation (EC) No 716/96 of 19 April 1996 adopting exceptional support measures for the beef market in the United Kingdom
Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich
Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich
ABl. L 99 vom 20.4.1996, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 23/01/2006
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31996R0774 | Ersetzung | Artikel 2 | 29/04/1996 | |
Modified by | 31996R0774 | Ersetzung | Artikel 1.2 VERS.EN | ||
Modified by | 31996R0835 | Vervollständigung | Artikel 2.1 | 29/04/1996 | |
Modified by | 31996R1512 | Änderung | Artikel 2.1 | 05/08/1996 | |
Modified by | 31996R1846 | Vervollständigung | Artikel 2.1 | 26/09/1996 | |
Modified by | 31996R1974 | Änderung | Artikel 2.2 | 21/10/1996 | |
Modified by | 31996R1974 | Änderung | Artikel 2.1 | 21/10/1996 | |
Modified by | 31996R1974 | Zusatz | Artikel 1.6 | 21/10/1996 | |
Modified by | 31996R2149 | Änderung | Artikel 1.1 | 25/11/1996 | |
Modified by | 31996R2423 | Zusatz | Artikel 2.3 | 01/01/1997 | |
Modified by | 31996R2423 | Artikel 2.3DEVIENT Artikel 2.4 | |||
Modified by | 31997R1365 | Ersetzung | Artikel 2 | 04/08/1997 | |
Modified by | 32000R1176 | Änderung | Artikel 2.1 | 05/06/2000 | |
Modified by | 32003R0667 | Änderung | Artikel 2.3 | 15/04/2003 | |
Modified by | 32003R0667 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 15/04/2003 | |
Modified by | 32005R2109 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 23/01/2006 | |
Modified by | 32005R2109 | Streichung | Artikel 2.4 | 23/01/2006 | |
Modified by | 32005R2109 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 23/01/2006 | |
Modified by | 32005R2109 | Änderung | Artikel 2.3 | 23/01/2006 | |
Modified by | 32005R2109 | Streichung | Artikel 2.2 | 23/01/2006 |
Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich
Amtsblatt Nr. L 099 vom 20/04/1996 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 716/96 DER KOMMISSION vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (3) wurde die Verbringung von lebenden Rindern oder Teilen von diesen aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten sowie deren Ausfuhr in Drittländer aufgrund des Auftretens von BSE im Vereinigten Königreich untersagt. Das Vereinigte Königreich hat festgelegt, daß keine zum Zeitpunkt der Schlachtung mehr als 30 Monate alte Rinder in die menschliche und tierische Nahrungskette gelangen dürfen. Diese Maßnahmen führen zu ernsten Störungen auf dem britischen Markt. Daher ist es erforderlich, außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung dieses Marktes zu treffen. Es empfiehlt sich, eine von der Gemeinschaft kofinanzierte Regelung zu treffen, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, die dem obengenannten Verbot unterliegenden Tiere aufzukaufen, um sie zu töten und unschädlich zu beseitigen. Angesichts des Ausmaßes der Seuche, insbesondere ihrer wahrscheinlichen Dauer und damit des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur Stützung des Marktes wäre es angemessen, wenn diese Maßnahmen von der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich gemeinsam getragen würden. In den meisten Fällen sind die Tiere, die bei der Schlachtung mehr als 30 Monate alt sind, Merzkühe. Der jüngst auf dem britischen Markt festgestellte Preis für Kuhschlachtkörper entsprach 1 ECU je Kilogramm Lebendgewicht, und daher empfiehlt es sich, den Kaufpreis, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anpassung je nach Entwicklung der Lage, an diesem Preis auszurichten. In vergleichbaren Fällen hat die Gemeinschaft einen Zuschuß von 70 % zu den entstandenen Gesamtkosten geleistet. Der Preis von 1 ECU/kg entspricht dem Preis von durchschnittlich 560 ECU je Tier. Es ist angezeigt, angesichts der großen Zahl der betreffenden Tiere und zum Zweck der Vereinfachung eine gemeinschaftliche Finanzhilfe von 392 ECU je Tier zu leisten. Es ist sicherzustellen, daß die betreffenden Tiere getötet und unschädlich beseitigt werden, so daß keinerlei Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Gesundheit anderer Tiere entsteht. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die unschädliche Beseitigung dieser Tiere und der von den britischen Behörden durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Um zu verhindern, daß gemäß dieser Regelung geschlachtete Tiere mit anderen nicht unter diese Regelung fallenden Tieren zusammenkommen und verwechselt werden, sollten sie in den Wartestallungen der Schlachthöfe wie auch in den Schlachthöfen selbst getrennt gehalten werden. Sachverständige der Kommission sollten die Einhaltung der festgelegten Bedingungen kontrollieren. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die zuständige britische Behörde wird ermächtigt, alle von Erzeugern oder deren Vertretern angebotenen, mehr als 30 Monate alten Rinder aufzukaufen, die keine klinischen Anzeichen von BSE zeigen und die mindestens drei Monate vor ihrem Verkauf in einem Betrieb auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs gehalten wurden. (2) Die Tiere gemäß Absatz 1 werden in eigens dazu bestimmten Schlachthöfen getötet; ihre Köpfe, inneren Organe und Schlachtkörper sind dauerhaft anzufärben. Die angefärbten Teile sind in verplombten Behältnissen zu entsprechend zugelassenen Verbrennungs- oder Tierkörperbeseitigungsanlagen zu befördern, wo sie behandelt und unschädlich beseitigt werden. Teile der obengenannten Tiere dürfen keinesfalls in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen oder für die Herstellung von kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen verwendet werden. Ein Vertreter der zuständigen britischen Behörde ist ständig in den obengenannten Schlachthöfen zugegen, um die betreffenden Vorgänge zu überwachen. Unbeschadet des ersten Unterabsatzes - kann die zuständige britische Behörde die Tötung eines Tieres im Haltungsbetrieb genehmigen, wenn dies aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist; - müssen die Häute der in Absatz 1 genannten Tiere nicht angefärbt oder beseitigt werden, wenn sie so behandelt wurden, daß sie ausschließlich für die Lederherstellung verwendet werden können. (3) Die in Absatz 2 genannten Schlachthöfe sind so anzulegen und zu betreiben, daß folgendes gewährleistet wird: - Kein Rind, dessen Schlachterzeugnisse für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt ist, darf im Schlachthof anwesend sein, wenn unter diese Regelung fallende Tiere geschlachtet werden. - Sofern erforderlich, sind gemäß dieser Regelung zu schlachtende Rinder in Wartestallungen getrennt von Rindern zu halten, die zur Schlachtung für die menschliche und tierische Ernährung bestimmt sind. - Sofern erforderlich, sind Erzeugnisse von gemäß dieser Regelung zu schlachtenden Tiere räumlich getrennt von den für Fleisch oder anderen für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmten Erzeugnisse zu lagern. (4) Die zuständige britische Behörde - führt die erforderlichen Verwaltungskontrollen und wirksame Vor-Ort-Kontrollen zur Überwachung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgänge durch und - überprüft diese Vorgänge anhand häufiger unangekündigter Kontrollbesuche, insbesondere um nachzuprüfen, ob das gesamte angefärbte Tiermaterial tatsächlich unschädlich beseitigt wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Kontrollen sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. (5) Übersteigt die Zahl der zum Verkauf und zur anschließenden Beseitigung gestellten Tiere die Tierkörperbeseitigungskapazität des Vereinigten Königreichs, so kann die zuständige Behörde die Inanspruchnahme der Regelung begrenzen. Artikel 2 (1) Der von der zuständigen britischen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 an die Erzeuger oder ihre Vertreter zu zahlende Preis beträgt 1 ECU/kg Lebendgewicht. (2) Die Gemeinschaft kofinanziert die dem Vereinigten Königreich für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Aufkäufe entstandenen Ausgaben mit 392 ECU je aufgekauftem Tier, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 unschädlich beseitigt wurde. (3) Es gilt der am 1. Tag des Monats, in dem das betreffende Tier aufgekauft wurde, geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich trifft alle nötigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Regelung und die ausnahmslose Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Es setzt die Kommission so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und etwaige Änderungen in Kenntnis. Artikel 4 Die zuständige britische Behörde a) teilt der Kommission jeden Mittwoch mit, wie viele Tiere im Rahmen dieser Regelung in der vorangegangenen Woche - aufgekauft und - geschlachtet wurden; b) erstellt jedes Quartal einen detaillierten Bericht über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der Kommission. Artikel 5 Unbeschadet Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (4) führen Sachverständige der Kommission, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den zuständigen britischen Behörden, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen. Artikel 6 Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 29. April 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (3) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.